09. Dezember 2009, 15:19 Uhr
Eine Kündigung durch den Vermieter setzt immer ein eigenes Verschulden des Mieters voraus. Der mit einer Beendigung des Mietverhältnisses verbundene einschneidende Verlust der Wohnung rechtfertigt keine Haftung des Mieters für Erfüllungsgehilfen. Andernfalls könnte er seine Wohnung allein deshalb verlieren, weil ein von ihm beauftragter Handwerker versehentlich Schäden am Eigentums des Vermieters verursacht hat.
Redaktion (allg.)
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Artikel Keine Haftung für Erfüllungsgehilfen
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