Der Mieter kann sich nach Ende des Mietverhältnisses bei Ansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache nicht auf die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB berufen, wenn er bewußt seine neue Anschrift verschwiegen hat und somit wissentlich die rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheids erschwert hat. Die Verjährungseinrede des Mieters ist dann rechtsmißbräuchlich.
Mietverhältnisse enden oftmals im Streit oder ohne einvernehmlichen Rückgabetermin. Für den Vermieter bringt das rechtliche Schwierigkeiten und Risiken mit sich. Insbesondere die kurze...
Der BGH hat sich zu einem seit langem bestehenden Streit geäußert: die Aufrechnung bei Rückforderung der Kaution – erst nach der sechsmonatigen Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB. Von einigen Gerichten...
Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter über die Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses sind nicht gerade selten. Bekanntlich verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen...
Beim Verkauf von Bestandsimmobilien vereinbaren die Kaufvertragsparteien in der Regel einen Ausschluss der Sachmängelhaftung – sog. Gewährleistungsausschluss. Ein solcher führt grundsätzlich dazu...
Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigt, hat er - zur Vermeidung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - den Mieter auf einen späteren Wegfall des...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung...