Keine Verjährung

Der Mieter kann sich nach Ende des Mietverhältnisses bei Ansprüchen des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache nicht auf die kurze sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB berufen, wenn er bewußt seine neue Anschrift verschwiegen hat und somit wissentlich die rechtzeitige Zustellung des Mahnbescheids erschwert hat. Die Verjährungseinrede des Mieters ist dann rechtsmißbräuchlich.
 

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Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
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Gericht: LG BERLIN
Aktenzeichen: 67 S 285/97

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