Aus den Entscheidungsgründen
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer
einer aus drei Wohnungen bestehenden Anlage.
Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört ein im Teilungsplan als
"Fahrradkeller" ausgewiesener Raum. Die Antragsgegner haben diesen
Raum auch zum Ablagern von Holz, Kohle und Rebschnitt benutzt.
Die Antragsteller sind der Auffassung, diese Nutzung sei unzulässig.
Sie haben beantragt,
die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, alle nicht
der Nutzung entsprechend gelagerten Gegenstände - Holz, Kohle, Rebschnitt
etc. - aus dem Fahrradkeller im Anwesen aus der oberen ... zu entfernen
und den Fahrradkelle seiner ursprünglich vorgesehenen Nutzung zuzuführen.
Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, daß keine verbindliche Nutzungsbestimmung
vorliege. Die Bezeichnung "Fahrradkeller" sei lediglich ein Vorschlag
des Architekten in seinen Plänen gewesen. Im übrigen weiche die
Wohnungseigentümergemeinschaft auch von anderen, in den Plänen vorgesehenen
Vorgaben ab. So werde z.B. der in den Plänen als Wachsraum bezeichnete
Keller auch als Trockenraum benutzt, während der als Trockenraum
bezeichnete Keller von den Antragsgegnern als Keller genutzt werden.
entsprechend sei von Anfang an der Fahrradkeller auch zu anderen
Zwecken genutzt worden. dies sei in Übereinstimmung zwischen den
Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft geschehen.
Mit Beschluß vom 1. 7. 1996 hat das Amtsgericht Lörrach den Antrag
abgewiesen. Die Bezeichnung des Kellers als "Fahrradkeller" in dem
Aufteilungsplan zur Teilungserklärung sei nicht als eine Zweckbestimmung
in dem Sinne aufzufassen, daß andere Nutzungen ausgeschlossen seien.
Im übrigen stelle die Nutzung des Kellers zur Lagerung von Holz,
Kohle, Rebschnitt und anderem im bisherigen geringen Umfang keine
Beeinträchtigung für das Abstellen von Fahrrädern dar.
Auf die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde
der Antragsteller hat die Beschwerdekammer des Landgerichts mit
Beschluß vom 5. 12. 1996 den amtsgerichtlichen Beschluß in der Sach-
und Kostenentscheidung aufgehoben; die Antragsgegner Ziff. 1 und
Ziff. 2 wurden verpflichtet, ihr Kaminholz aus dem Fahrradkeller
des Anwesens zu entfernen, die Antragsgegner Ziff. 3 und Ziff. 4
wurden verpflichtet, ihr Holz und ihre Briketts aus dem Fahrradkeller
zu entfernen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts legten alle Antragsgegner frist-
und formgerecht sofortige weitere Beschwerde ein. Die Antragsgegner
Ziff. 3 und Ziff. 4 haben ihr Rechtsmittel allerdings wieder zurückgenommen.
Die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 sind nach wie vor der Ansicht,
daß die Bezeichnung "Fahrradkeller" im Aufteilungsplan zur Teilungserklärung
keine Zweckbestimmung dergestalt beinhalte, daß außer dem Abstellen
von Fahrrädern jegliche andere Nutzung ausgeschlossen wäre. Die
Lagerung des Kaminhölzer beanspruche nur wenig Platz und behindere
die Antragsteller nicht. Zudem würden die Antragsteller ihre eingestellten
Fahrräder nicht benutzen.
Weiter vertreten die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 die Auffassung,
daß das Beseitigungsverlangen der Antragsteller gegen Treu und Glauben
verstoße und rechtsmißbräuchlich sei. Auch meinen sie, daß der Beseitungsanspruch
der Antragsteller verwirkt sei, da seit über 15 Jahren eine entsprechende
Übung bestanden habe und die Antragsteller als Rechtsnachfolger
des Voreigentümers sich dies zurechnen lassen müßten.
Sie beantragen,
den angefochtenen Beschluß des Landgerichts aufzuheben und den
Antrag der Antragsteller zurückzuweisen.
Die Antragsteller beantragen,
die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, daß eine rechtsverbindliche Festlegung
der Nutzung als Fahrradkeller durch den Aufteilungsplan erfolgt
sei.
II.
Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27 und 29 FGG zulässige, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde hat
in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts
nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne der
§§ 27 FGG, 550, 551 ZPO beruht. Die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff.
2 sind gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG zur Beseitigung
des Kaminholzes verpflichtet.
1. Die Auffassung des Beschwerdegerichtes, bei der Bezeichnung
im Aufteilungsplan handele es sich um eine Zweckbestimmung im Sinn
des § 15 Abs. 1 WEG, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach
§ 15 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums
und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
Soweit Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung
getroffen worden sind, stehen dies gem. § 8 Abs. 2, 5 Abs. 4 WEG
einer Vereinbarung gleich. Es ist daher anerkannten Rechts, daß
die Bezeichnung eines Sondereigentums, Teileigentums oder gemeinschaftlichen
Eigentums mit einem zweckbestimmenden Zusatz in der Teilungserklärung
in der Regel als eine entsprechende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter
aufzufassen ist (vgl. BayObLG ZMR 1988, 436 f.; BayObLG NJW-RR 1993,
149; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1306 f.; BayObLG WuM 1998, 380
f.; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 10 Rnr. 44 und 72). eine
solche Zweckbestimmung kann nur unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer
und nicht durch Mehrheitsbeschluß geändert werden.
Vorliegend verweist § 2 der Teilungserklärung vom 22. 7. 1980 auf
den Aufteilungsplan und nimmt damit auch auf die Bezeichnung des
im Kellergeschoß der Anlage befindlichen Raumes mit "Fahrräder"
Bezug. Es ist daher rechtsfehlerfrei, wenn das Landgericht darin
eine Nutzungsbestimmung mit Vereinbarungscharakter gesehen hat.
2. Es kann aus Rechtsgründen ebenfalls nicht beanstandet
werden, daß das Landgericht die Lagerung von Kaminholz in dem im
gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Fahrradkeller als störend
angesehen hat. Der Senat schließt sich der Auslegung des Landgerichts
an, daß unter die Nutzungsbestimmung zwar das Abstellen von Kinderrollern,
Kinderwagen und gegebenenfalls auch Rollstühlen fallen kann, jedoch
die Lagerung von Brennmaterialien mit dem vereinbarten Nutzungszweck
nicht in Einklang steht.
3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer haben die
Antragsteller ihren Beseitungsanspruch auch nicht verwirkt. Es kann
dahinstehen, ob sich die Antragsteller ein evtl. duldendes Verhalten
ihres Rechtsvorgängers zurechnen lassen müssen, und ob im Hinblick
darauf das "Zeitmoment" der Verwirkung zu bejahen wäre. Jedenfalls
sind keine weiteren Umstände gegeben, die das Unterlassungsbegehren
als gegen Treu und Glauben erhoben erscheinen lassen (vgl. Staudinger/Kreuzer,
BGB, 12. Aufl., § 15 WEG, Rnr. 137; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 373,
374). Ein zugunsten der Beschwerdeführer wirkender Vertrauenstatbestand
wäre nämlich nur geschaffen, wenn sie aus der jahrelangen stillschweigenden
Hinnehme ihres Verhaltens hätten schließen dürfen, daß die Rechte
aus §§ 14, 15 WEG nicht mehr geltend gemacht werden würden, und
zusätzlich müßte sich die späte als eine mit Treu und Glauben unvereinbare
Härte darstellen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es ist
nicht ersichtlich, daß die Entfernung des Kaminholzes für die Antragsgegner
Ziff. 1 und Ziff. 2 unter dem Gesichtspunkt von Treu und glauben
unzumutbar wäre.
4. Soweit die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. den Einwand
des Rechtsmißbrauchs unter dem Gesichtspunkt erheben, daß die Antragsteller
ihre beiden Fahrräder lediglich deshalb erworben hätten, um ihr
Beseitigungsverlangen untermauern zu können, vermag dies dem Rechtsmittel
ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, das schon deshalb nicht,
weil die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 für ihre Behauptungen,
obwohl sie bestritten waren, keinen Beweis angeboten haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Die mit den Vorinstanzen übereinstimmende Festsetzung des Geschäftswertes
der weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG.
Gericht: OLG KARLSRUHE
Aktenzeichen: 4 W 183/96
Redaktion (allg.)
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