Kinder kein Hindernis

Es kann Kindern nicht verboten werden, gelegentlich auf dem privaten Zufahrtsweg zur Wohnanlage zu spielen. Die an- und abfahrenden Autofahrer müssen Rücksicht nehmen. Spielende Kinder sind keine übermäßige Belastung für andere Eigentümer. Die Nutzung des Weges ist nicht entscheidend eingeschränkt. Der Lärm muß sich in sozial üblichen Grenzen halten Spielgeräte dürfen auf dem Weg nicht abgestellt oder aufgebaut werden. Die Entscheidung wurde in allen drei eingeschalteten Instanzen, vom Amtsgericht bis zum Kammergericht, eindeutig gefällt. Die Familie, die sich gestört fühlte und vor Gericht zog, zahlte die Prozeßkosten.
 

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Bild: natali_mis/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

I.

 

Die Antragsteller (Ehepaar) und die Antragsgegner (Ehepaar) haben
mit notariellem Teilungsvertrag vom 19. Dezember 1989 die Wohnungseigentumsanlage
gebildet, die aus zwei Doppelhaushälften auf einem hintenliegenden
Grundstück besteht, das über einen ca. 30 m langen und 3 m breiten
Zufahrtsweg von der öffentlichen Straße her erschlossen ist. Seit
1996 ist die Grundstücksausfahrt an der Straße mit einem ferngesteuerten
Tor verschlossen. die beiden jetzt acht bzw. vier Jahre alten Töchter
der Antragsgegner spielen gelegentlich auf dem Zufahrtsweg. Sie
sind mehrfach auf den angrenzenden Zaun und einmal auf das ferngesteuerte
Tor gestiegen. Unter Berufung auf die Zweckbestimmung des Zufahrtsweges
verlangen die Antragsteller von den Antragsgegnern, das Kinderspiel
auf der Zufahrt zu unterbinden. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde am 16. Januar 1998
(nicht 1997) zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der
Antragsteller ist erfolglos.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§
27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die nach § 45 Abs.
1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch
sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige
weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27
Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsteller könnten
von den Antragsgegnern nicht verlangen, daß diese das Kinderspiel
auf der Zufahrt verhindern. Die Antragsteller müßten das Kinderspiel
vielmehr nach § 1994 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 14 Nr. 1, 15 WEG dulden,
weil ihnen kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche
Maß hinausgehender Nachteil erwachse, wenn die Töchter gelegentlich
auf der Zufahrt spielten. Es entspreche der im Rahmen eines geordneten
Zusammenlebens in der Gemeinschaft gebotenen Rücksichtnahme, spielende
Kinder anderer Wohnungseigentümer auf Gemeinschaftsflächen zu dulden,
den durch das Kinderspiel verursachten Lärm innerhalb der sozial
üblichen Grenzen hinzunehmen und bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen
oder des ferngesteuerten Tores auf spielende Kinder Rücksicht zu
nehmen. Es widerspreche auch der im Teilungsvertrag festgelegten
Zweckbestimmung des Zufahrtsweges nicht, wenn dort gelegentlich
Kinder spielen, solange dort nicht Spielgerät aufgestellt werden,
was nicht einmal behauptet werden.

 

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
stand.

a) Rechtsfehlerfrei verneint das Landgericht einen Unterlassungsanspruch
der Antragsteller gegen die nach § 14 Nr. 2 WEG auch für das Verhalten
ihrer Töchter verantwortlichen Antragsgegner aus § 15 Abs. 3 WEG
i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Gemäß § 13 Abs. 2 WEG ist jeder
Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums
nach Maßgabe der §§ 14 und 15 berechtigt. Rechtlich einwandfrei
führt das Landgericht aus, daß das gelegentliche Kinderspiel unter
das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß der Nutzung
fällt und damit ein abzuwehrender Nachteil im Sinne des § 14 Nr.
1 WEG nicht angenommen werden kann, vielmehr umgekehrt eine Duldungspflicht
der Antragsteller nach § 14 Nr. 3 WEG besteht, die den Unterlassungsanspruch
gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausschließt.

b) Ohne Rechtsirrtum ist auch ein Unterlassungsanspruch
der Antragsteller aus der Zweckbestimmung der Zufahrt abgelehnt
worden. Das Vorliegen einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer,
die die Benutzung des Zufahrtswegs auf das unbedingt notwendige
Maß einschränkt, nämlich das Erreichen der Doppelhaushälften von
der Straße zu Fuß oder mit einem Fahrzeug, hat der angefochtene
Beschluß rechtsfehlerfrei verneint. Allerdings kann einer Zweckbestimmung
des Sondereigentums in der Teilungserklärung vielfach eine
Gebrauchsregelung entnommen werden (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 56.
Aufl., WEG § 15 Rn. 12). In diesem Sinne begründet dementsprechend
auch die Zuordnung der beiden Gartenhälften in dem Teilungsvertrag
an die Antragsteller bzw. die Antragsgegner zur jeweils "alleinigen
Sondernutzung" ausschließliche Gebrauchsrechte an den betreffenden
Gartenflächen.

c) Auch wenn der Zufahrtsweg gleichermaßen den Beteiligten
"zur gemeinschaftlichen Sondernutzung" zugewiesen ist, hebt sich
diese Bestimmung bei nur zwei in Betracht kommenden Parteien auf,
weil damit weder die zuweisende noch die abweisende Funktion eines
Sondernutzungsrechts zum Zuge kommen kann, vielmehr der gleichberechtigte
Mitgebrauch unter mißverständlicher Bezeichnung wiederhergestellt
wird. Im übrigen ist durchaus zweifelhaft, ob die bloße Benennung
des Zufahrtsweges eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter
im Sinne einer besonderen Benutzungsregelung enthält oder nicht
eher eine bloße Beschreibung dieser Grundstücksfläche darstellt,
die nach öffentlichem und privatem Recht nicht anders genutzt werden
kann denn als Zugang zu den hintenliegenden Doppelhaushälften. Aber
selbst wenn eine Zweckbestimmung im Sinne einer Vereinbarung anzunehmen
wäre, ist ihr Inhalt im Zweifel nach der Natur der Sache zu bestimmen.
Zumindest in dem Maße, wie eine öffentliche Straße auch das gelegentliche
Kinderspiel erlaubt, ist dies bei einer Privatstraße der Fall, zumal
da sie hier nur von zwei Familien benutzt wird. Wenn die Antragsteller
bei der Benutzung der Zufahrt mit Fahrzeugen (einschließlich der
Bedienung des ferngesteuerten Tores) ohnehin mit erwachsenen Fußgängern
und Kindern zu rechnen Haben, die den Weg als einzigen Zugang zur
Straße und von der Straße gemäß seiner hauptsächlichen Funktion
benutzen, liegt es im sozialadäquaten Rahmen, daß die Antragsteller
zusätzlich auch auf die infolge des Spiels weniger aufmerksamen
Kinder Rücksicht zu nehmen haben. Selbst eine Zweckbestimmung als
Zufahrt schließt einen weitergehenden Mitgebrauch zu gelegentlichem
Kinderspiel somit nicht aus. In diesem Sinne ist sogar die Benutzung
eines "Garagenhofes" zumindest als Spielplatz für kleinere Kinder
für zulässig erachtet worden (BayObLG WuM 1989, 653 = WE 1991, 27).

d) Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung auf die Entscheidung
des OLG Düsseldorf vom 27. November 1985 (DWE 1986, 64 = WE 1986,
135 = MDR 1986, 852) verweist, ist dem entgegenzuhalten, daß es
dort um eine "Rasenfläche" ging, die nach der Teilungserklärung
"schonend und pfleglich" zu behandeln war und durch Mehrheitsbeschluß
dem Ballspiel (einschließlich Fußball) für Kinder bis zu 14 Jahren
ausgesetzt werden sollte, war für unzulässig gehalten wurde. Demgegenüber
geht es hier um das gelegentliche Kinderspiel zweier vier bzw. acht
Jahre alten Mädchen auf einer zur Benutzung für Kraftfahrzeuge befestigten
Grundstückszufahrt, bei der eine erhebliche Beschädigung nach den
verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts ausgeschlossen
ist. Abgesehen davon sind gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf
im Schrifttum Zweifel dahin geäußert worden, daß es sich bei der
Angabe "Rasenfläche" doch nur um eine Zustandsbeschreibung handele
(vgl. Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 5. Aufl., S. 153), zumindest
wird ein "Grenzfall" angenommen (Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl.,
§ 15 Rn. 21). Im Ergebnis bleibt für den vorliegenden Fall festzuhalten,
daß eine Vereinbarung des Inhalts, daß der Mitgebrauch an der Zufahrt
auch das nur gelegentliche Kinderspiel ausschließe, hier nicht festzuhalten
ist. Entgegen der Rechtsbeschwerdegründung ist damit nicht eine
"gleichzeitige Benutzung als Kinderspielplatz" also eine längerfristige
Behinderung des Zugangs gestattet. Der von den Antragstellern ferner
angeführte Gesichtspunkt, die Kinder der Antragsgegner könnten auch
auf der Straße oder auf der hinteren Sondernutzungsfläche spielen,
führt nicht rechtlich zwingend zu der erstrebten Einschränkung des
Mitgebrauchs der Zufahrt.

e) Das Gesetzt gestattet in § 13 Abs. 2 WEG den Mitgebrauch
des Gemeinschaftseigentums. Weder eine Entziehung oder auch nur
eine erhebliche Beeinträchtigung des Mitgebrauchs der Antragsteller
an der Zufahrt ist nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen
des Landgerichts gegeben. Jedenfalls in der Vergangenheit ist Spielgerät
auf der Zufahrt nicht aufgestellt worden, was eine kurzfristige
Räumung zumindest erschweren könnte. Verfahrensfehlerfrei hat das
Landgericht insoweit auch von weiteren Ermittlungen abgesehen. Wenn
sich die Rechtsbeschwerdebegründung darauf beruft, daß die gelegentliche
Benutzung zum Kinderspiel nur auf das vorliegende Verfahren zurückzuführen
sei und eine stärkere Benutzung in Zukunft nicht auszuschließen
sei, ändert dies rechtliche nichts, zumal da über ein andersgeartetes
künftiges Verhalten hier nicht zu befinden ist.

 

III.

 

Es entspricht billigem Ermessen, daß die Antragsteller die Gerichtskosten
ihres erfolglosen Rechtsmittel tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Darüber
hinaus erschien es im Hinblick auf die überzeugenden Rechtsausführungen
des angefochtenen Beschlusses auch angezeigt, die Erstattung der
notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner in dritter
Instanz anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Gericht: KG BERLIN
Aktenzeichen: 24 W 1107/98

Redaktion (allg.)

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