Aus dem Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nutzung eines von der Beklagten angelegten Kinderspielplatzes.
Die Kläger sind Eigentümer von mehreren in der Stadt Unkel gelegenen und mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken. Den Klägern zu 1) und 2) gehört das Grundstück Flur 6, Parzelle Nr. 737, den Klägern zu 3) und 4) die Parzelle Nr. 734 und dem Kläger zu 5) die Parzelle Nr. 736. In südwestlicher Richtung grenzen die Parzellen an das ca. 78 m lange und 25 m breite Flurstück Nr. 735 der Beklagten, das, nur durch einen Fahrweg getrennt, an das östliche Rheinufer stößt.
Sämtliche Parzellen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Unkel-Süd“ der Beklagten, der für den Bereich der Grundstücke der Kläger ein allgemeines Wohngebiet und für die Parzelle Nr. 735 eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ ausweist.
Unter dem 10. Mai 2005 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Anlegung des Kinderspielplatzes „Rheinkiesel“ und gleichzeitig eine Spielplatzordnung. Diese sieht vor, dass der Platz für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt und die Benutzung in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr bzw., während der Sommerzeit, bis 21.00 Uhr gestattet ist.
Am 18. Januar 2006 erteilte die zuständige Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Neuwied der Beklagten daraufhin eine Baugenehmigung für eine Geländemodellierung und am 5. Juli 2006 eine weitere Genehmigung für die Errichtung des Spielplatzes im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass lediglich der Spielplatz als solcher Gegenstand des Genehmigungsbescheides sei.
Anfang 2007 ließ die Beklagte sodann die einzelnen Spielgeräte aufstellen
Vor dem Grundstück der Kläger zu 1) und 2) errichtete sie ca. 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt einen nach dessen Angaben ca. 10 m langen und 0,8 m hohen, nach Darstellung der Beklagten einen ca. 14,5 m langen und 0,6 m hohen Hügel für eine Rutsche. Ca. 6 m vor der Parzelle der Kläger zu 5) wurden ein Drehkarussell (sog. Holländerscheibe) sowie in einem Abstand von ca. 3 m ein Picknicktisch einschließlich Sitzbank aufgestellt. Die Entfernung der beiden zuletzt genannten Anlagen zum Grundstück der Kläger zu 3) und 4) beträgt ca. 14 bzw. 10 m.
Nachdem der mit einem Zaun eingefriedete Spielplatz Anfang Juli 2007 eröffnet worden war, beschwerten sich die Kläger bei der Beklagten mehrfach über ihrer Auffassung nach aufgetretene Unzuträglichkeiten und forderten die Beklagte mit Schreiben vom 24. Dezember 2007 und 22. Januar 2008 auf, Abhilfemaßnahmen durchzuführen. Im Einzelnen beanstandeten sie die Anordnung der Spielgeräte, die sämtlich in unmittelbarer Nähe zu ihrer Grundstücksgrenze aufgestellt worden seien. Dabei führe die Höhe der Aufschüttung zum Grundstück der Kläger zu 1) und 2) zu unerträglichen Belästigungen. Denn regelmäßig stünden Personen auf der Anhöhe, die auf ihre Terrasse schauten, so dass deren Nutzung teilweise unmöglich sei.
Lärmbelästigung auch durch Gerätbenutzung durch junge Erwachsene
Außerdem gingen von der Drehscheibe vor dem Grundstück der Kläger zu 3) bis 5) erhebliche Lärmbelästigungen aus, zumal das Gerät namentlich in den Abendstunden von Jugendlichen sowie Erwachsenen genutzt werde. Die von der Beklagten aufgestellten Nutzungszeiten entsprächen im Übrigen nicht denjenigen vergleichbarer Kinderspielplätze in allgemeinen Wohngebieten, die sich auf eine Zeit bis 18.00 Uhr bei Einhaltung einer Mittagspause beschränkten. Weiterhin gebe es keinen Schließdienst. Darüber hinaus entstünden erhebliche Belästigungen dadurch, dass sich Kinder und Männer zwischen Büschen und der Umzäunung zu ihren Grundstücken entblößten und ihre Notdurft verrichteten. Insgesamt hielten sich an Wochenenden durchschnittlich zu jeder Zeit ca. 20 bis 30 Personen innerhalb der Freizeitanlage auf, an Wochentagen regelmäßig 10 bis 15 Personen. Vereinzelt sei auch bereits eine Belegung mit 48 Personen gezählt worden. Oft verweilten die Besucher viele Stunden dort, lagerten auf Decken und brächten Picknickkörbe mit. Deshalb sei zugleich die aufgestellte Sitzbank mit Picknicktisch zu verlegen.
Die Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 24. Dezember 2007 und 22. Februar 2008 mit, dass sie aufgrund der Ausweisung eines Spielplatzes im Bebauungsplan zwangsläufig mit hierdurch verbundenen Beeinträchtigungen rechnen müssten. Dass sich einige Besucher nicht an die am Eingang aufgestellten Besuchsregeln und an den allgemeinen Anstand hielten, sei nur begrenzt zu beeinflussen. Man werde jedoch eine Beschilderung anbringen, in der darum gebeten werde, den Spielplatz nicht als Toilette zu benutzen. Hinsichtlich der baulichen Anlagen seien keine Veränderungen vorgesehen. Gleiches gelte im Hinblick auf die geforderte Einschränkung der Schließzeiten, die nicht sinnvoll und praktikabel erscheine. Die von einem Spielplatz ausgehenden Immissionen seien davon abgesehen als sozialadäquat hinzunehmen.
Die Kläger haben am 21. Februar 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zustehe und die Beklagte verpflichtet sei, bei der Einrichtung und dem Betrieb des Spielplatzes die rechtlich geschützten Belange der Anlieger zu beachten sowie die Benutzung dementsprechend zu beschränken. Diese habe es indes versäumt, eine ihre Interessen berücksichtigende Abwägung vorzunehmen und die Freizeitanlage so zu gestalten, dass die von ihr ausgehenden Immissionen auf ein Mindestmaß beschränkt würden.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage hatte Erfolg.
Dies folgt zum einen daraus, dass Gegenstand des Verfahrens vorliegend solche Einwirkungen auf die Grundstücke der Kläger sind, deren Grundlage die Nutzung einer öffentlichen Zwecken gewidmeten kommunalen Einrichtung ist, die von der Beklagten in Wahrnehmung der ihr obliegenden Daseinsvorsorge betrieben wird. Zum anderen hat die Beklagte die Parzelle Nr. 735 in Verwirklichung des für den maßgebenden Bereich aufgestellten Bebauungsplans „Unkel-Süd“ angelegt, so dass die Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht, der es ausschließt, einen aus dem Spielplatzbetrieb sich ergebenden Eingriff in Rechte von Nachbarn unabhängig von diesem Zusammenhang begreifen und bewerten zu wollen.
Soweit die Kläger im Hauptantrag begehren, der Beklagten die Nutzung des Spielplatzes zu untersagen, fehlt es indes schon an einem Rechtsschutzinteresse für die Verfolgung eines derartigen Anspruches. Zwar kann ein Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes ein Verlangen auf Beseitigung oder Nutzungsuntersagung eines Spielplatzes an sich mit einer allgemeinen Leistungsklage gerichtlich geltend machen.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn gegen eine öffentliche Einrichtung vorgegangen wird, die nicht ausschließlich in einem förmlichen Verwaltungsakt ihre Grundlage hat. Dies ist der Fall, wenn die Beklagte die Spielplatzfläche ohne Baugenehmigung hergestellt hätte. Dann wäre nämlich ein Eingriff in das Eigentum des Nachbarn durch Eröffnung eines gewidmeten Spielplatzes vollzogen, sei es durch Realakt, sei es durch eine sonstige Maßnahme, der sich nicht oder nicht ausschließlich auf eine behördliche Verfügung stützen könnte. Im vorliegenden Fall wurde dagegen der Spielplatz hergestellt, nachdem der Beklagten unter dem 5. Juli 2006 eine Baugenehmigung erteilt worden war.
Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung den Klägern in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der angrenzenden Grundstücke bekannt gegeben worden ist, hätten sie jedenfalls nach Beginn der Baumaßnahmen bei der Bauaufsichtsbehörde entsprechende Erkundigungen einholen und gegen die behördliche Verfügung Widerspruch einlegen bzw., sofern das Vorverfahren erfolglos geblieben wäre, Anfechtungsklage erheben müssen, um auf diesem Weg eine Legalisierung des Kinderspielplatzes zu verhindern. Dies ist jedoch nicht geschehen. Ist mithin aber der Kinderspielplatz aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung eingerichtet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, können die Kläger aus diesem Umstand nicht mehr die (vollständige) Untersagung der Nutzung dieser öffentlichen Einrichtung als solche fordern.
Davon abgesehen ist die Klage insoweit aber auch unbegründet, weil die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruches, der den Betroffenen in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 906 Bürgerliches Gesetzbuch vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen aus schlicht hoheitlichem Verwaltungshandeln schützt, nicht gegeben sind.
Zunächst werden die Kläger nämlich durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes der Beklagten nicht in unzumutbarer und damit rechtswidriger Weise beeinträchtigt. Kinderspielplätze sind für die altersgemäße Entwicklung der Kinder wünschenswerte und erforderliche Einrichtungen, um den Kindern einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen unter anderem Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten in Spielen mit anderen Kindern zu trainieren.
Um den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Betreuungsperson Rechnung zu tragen, gehören Kinderspielplätze in die unmittelbare Nähe einer Wohnbebauung und sind als deren sinnvolle Ergänzung anzusehen. Die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen, wozu auch das laute Lachen und Schreien der Kinder gehört, sind ortsüblich und sozialadäquat. Kinderspielplätze, die nach ihrer Ausstattung für Kinder bis zu 14 Jahren eingerichtet sind, sind deshalb grundsätzlich in allen Baugebieten hinzunehmen (Beschluss der vom 5. Juni 2000 – 1 L 1453/00.KO). Allerdings sind die Gemeinden gehalten, ihnen zurechenbaren Einwirkungen durch missbräuchliche Nutzung des Kinderspielplatzes entgegenzuwirken. Beeinträchtigungen durch Nutzungen, die von einer nicht mehr kinderspielplatztypischen Nutzung ausgehen, müssen die Kläger grundsätzlich nicht hinnehmen; derartige Nutzungen muss die Beklagte als Betreiberin der Anlage verantworten und gegebenenfalls unterbinden.
Daraus ergibt sich jedoch für einen Nachbarn lediglich ein Anspruch auf Verhinderung einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung, nicht aber auf eine völlige Unterbindung jeglicher Nutzung des Kinderspielplatzes, wie von den Klägern begehrt. Die vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner von den Klägern zitierten Entscheidung vom 18. April 1989 aufgestellten Rechtsgrundsätze für eine ordnungsgemäße Abwägung bei der Aufstellung von Spielgeräten sind nach allem überholt und können daher vorliegend nicht mehr zugrunde gelegt werden.
Dass die vorgenannten Kriterien für die von der Beklagten unterhaltene Einrichtung zum Tragen kommen, steht gleichfalls außer Frage. Mit einer Rutsche, einem Drehkarussell sowie den diversen weiteren Spielgeräten hat sich die Beklagte auf Anlagen beschränkt, die gewöhnlich auf herkömmlichen Spielplätzen für Kinder Verwendung finden, so dass vorliegend keine allgemeine Freizeitanlage geplant worden ist, sondern eine Einstufung als Kinderspielplatz gerechtfertigt erscheint, dessen generelle Nutzung die Kläger nicht verhindern können.
Mit ihrem Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, beim Betrieb des Kinderspielplatzes im Einzelnen aufgezeigte Rahmenbedingungen einzuhalten, vermögen die Kläger ebenfalls nicht durchzudringen, da die Klage insofern ebenfalls unbegründet ist. Weder aus §§ 1004, 906 BGB analog noch aufgrund von sonstigen Rechtsgrundlagen steht den Klägern ein Anspruch auf die von ihnen im Einzelnen genannten Maßnahmen zu.
Zunächst können die Kläger von der Beklagten nicht fordern, dass der Betrieb des Kinderspielplatzes ausschließlich auf eine Zeit zwischen 8.00 und 12.00 Uhr bzw. 14.00 und 18.00 Uhr beschränkt wird. Denn grundsätzlich besteht kein genereller Anspruch des Grundstücksnachbarn auf zeitliche Nutzungsbeschränkung eines Kinderspielplatzes. Die mit der Benutzung eines Spielplatzes bis 20.00 bzw. 21.00 Uhr für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Lärmimmissionen sind ortsüblich und damit den Nachbarn zumutbar, zumal derartige Vorgänge sich in zeitlicher Hinsicht abends auf eine überschaubare Anzahl von warmen Tagen in den Sommermonaten beschränken. Soweit sie eine missbräuchliche Nutzung des Kinderspielplatzes in den späten Abendstunden durch Jugendliche und Erwachsene rügen, kann dem jedenfalls nicht durch eine zeitliche Nutzungsbeschränkung des Kinderspielplatzes für die Nutzungsberechtigten begegnet werden.
Auch kommt ein Abbau bzw. eine Unbrauchbarmachung der Holländerscheibe sowie die Verlegung einer Sitzbank mit Picknicktisch vorliegend nicht in Betracht, da die Kläger, wie gezeigt, grundsätzlich nur einen Anspruch auf Verhinderung einer sie beeinträchtigenden widmungsfremden Nutzung haben. Im Übrigen ist das Vorbringen der Kläger zu den für sie entstandenen Beeinträchtigungen sehr allgemein gehalten und lässt keinen hinreichend sicheren Schluss zu, in welchem zeitlichen Umfang und in wie starkem Maß Beeinträchtigungen für ihr Grundstück durch eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung einzelner Anlagen ausgehen. Der insoweit wenig substantiierte Sachvertrag lässt namentlich keine Beurteilung dahin gehend zu, dass die Kläger durch die Nutzung der Drehscheibe und der Sitzgelegenheit im Rahmen einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung derart schwerwiegend beeinträchtigt werden, dass allein deren Abbau, Unbrauchbarmachung oder Verlegung die einzig in Betracht kommenden Maßnahmen wären, mögliche Beeinträchtigungen zu unterbinden.
Ferner können die Kläger von vornherein nicht den Rückbau einer Aufschüttung vor der Parzelle der Kläger zu 1) und 2) beanspruchen und damit eine Einsichtnahme auf ihre Terrasse durch Besucher des Spielplatzes verhindern. So ist anerkannt, dass ein Grundstückseigentümer, der sich gegen ein Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel etwaiger Einsichtmöglichkeiten keine bauplanungsrechtlich begründete Rücksichtnahme verlangen kann, die über den Schutz hinausgeht, der diesem Interesse bereits durch die bauordnungsrechtlichen Grenzabstandsvorschriften zuteil wird. I
nsbesondere kann derjenige, dessen Grundstück bisher von unbebauten Flächen umgeben oder durch dichte Vegetation auf den benachbarten Grundstücksflächen von jeder Einsichtnahme abgeschirmt war, nicht verlangen, dass auf dem Nachbargrundstück jede Bebauung oder sonstige Nutzung unterbleibt, die über die Grenze hinweg unmittelbaren Sichtkontakt herstellt. Mit derartigen nachteiligen Veränderungen der Umgebungssituation müssen zahlreiche Eigentümer, deren Grundstücke durch eine heranrückende Umgebungsbebauung oder auch, wie hier, durch die Anlegung öffentlicher Plätze in nächster Nähe ihren bisherigen Lagevorteil verlieren, jederzeit rechnen.
Solche Auswirkungen sind im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen und können weder Unterlassungs-, noch Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche begründen. Wer auf einen Sichtschutz an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aus persönlichen Gründen besonderen Wert legt, kann nicht auf dem eigenen Grundstück die Sichtverbindung vom Wohnhaus bzw. dem Außenwohnbereich zur Grenze freilassen, vom Eigentümer des Nachbargrundstücks aber den Verzicht auf eine grenznahe Bebauung oder sonstige Maßnahmen verlangen. Darauf, dass die Kläger zu 3) bis 5) von der Aufschüttung ohnehin nicht in erheblicher Weise betroffen sind, kommt es nach allem nicht mehr an.
Weiterhin besteht keine Ermächtigungsgrundlage für die Forderung der Kläger, die Beklagte zur Einrichtung eines WC’s sowie eines zusätzlichen Zaunes zur Unterbindung von Notdurften entlang der Grundstücksgrenze zu verurteilen. Dabei stellt die Kammer durchaus in Rechnung, dass sich solche Vorkommnisse keineswegs mehr im Rahmen einer widmungsgemäßen Nutzung bewegen. Unabhängig davon, ob diese Erscheinungen noch Belästigungen unterhalb der Grenze zur rechtsbeeinträchtigenden Nutzung darstellen, bleibt es indes auch insoweit der Beklagten überlassen, mit welchen Vorkehrungen sie darauf hinwirkt, dass derartige Vorfälle unterbleiben.
Da schließlich für die Beauftragung eines Schließ- und Wachdienstes zur Sicherstellung der Öffnungszeiten ebenfalls keine Ermächtigungsnorm vorhanden ist, war die Klage insgesamt abzuweisen.
Gericht: VG Koblenz
Aktenzeichen: 1 K 198/08.KO
Urteil vom: 17.06.2008
Redaktion (allg.)

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