Klage gegen Dachdecker

Handwerker müssen bei ihrer Arbeit darauf achten, dass das Eigentum des Auftraggebers nicht beschädigt wird. Ein Dachdecker hatte das offene Dach über Nacht nur mit einigen Streifen dünner Plastikfolie abgedeckt. Bei dem nächtlichen Sturm mit starken Niederschlägen entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 45.000 Euro. Dafür wurde der Handwerker zur Kasse gebeten. Der Handwerker hätte ein wasserdichtes Notdach anbringen müssen. Auch im Hochsommer habe er mit heftigen Regenfällen rechnen müssen. Für sein Versäumnis hafte er dem Hauseigentümer.
 

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Aus dem Tatbestand

 

Die Klägerin, die eine Zimmerei betreibt, nimmt die Beklagten zu
1 und 2 (i. F. die Beklagten) auf Restwerklohnzahlung wegen Umbauarbeiten
am Haus der Beklagten ... in Anspruch.

Die Beklagten beabsichtigten, an ihrem ursprünglich eingeschossigen
Haus umfangreiche Erweiterungsarbeiten durchzuführen, deren Art und
Umfang sich aus den von der Klägerin erstellten Plänen vom 10./26.
November 1998 ergibt. Am 3. Dezember 1998 bot die Klägerin den Beklagten
diverse Dachabbruch-, Zimmerer-, Dachdecker- und Klempnerarbeiten zum
Preis von 278.174,15 DM an (Bl. 7-10 d. A.). Handschriftlich sind auf
dem Angebot noch die Lieferung eines Garagentores für 4.408 DM sowie
ein "Grundpreis" von 282.500 DM erwähnt. Mit einem als
"VOB-Werkvertrag" bezeichneten Vertrag vom 24. März 1998
erteilten die Beklagten der Klägerin den Auftrag unter Bezugnahme
auf das Angebot und unter Vereinbarung einer Pauschalsumme von 282.500
DM (Bl. 6 d. A.). Ebenfalls am 24. März 1998 schlossen die Parteien
einen weiteren Vertrag über "Planung, Statik und Bauleitung
für Umbau des Wohnhauses", bei dem eine Vergütung von 38.000
DM vorgesehen war (Bl. 59 d. A.).

Die Klägerin führte ihre Arbeiten, die insbesondere in der
vollständigen Entfernung des bisherigen und der Errichtung eines
neuen Daches sowie dem Errichten von Wänden für das neu herzustellende
Obergeschoss des Hauses bestanden, im Juli 1999 durch. Zwei Abschlagsrechnungen
der Klägerin über 136.880 DM vom 1. August 1999 (B.. 11 d. A.)
und 84.680 DM vom 26. August 1999 (B.. 12 d. A.) wurden von den Beklagten
am 9. August 1999 und am 17. September 1999 bezahlt. Die Klägerin
verlangt nunmehr Bezahlung ihrer dritten Abschlagsrechnung vom 3. November
1999 über 34.800 DM (Bl. 13 d. A.) sowie ihrer Schlussrechnung Nr.
130/99 vom 15. Dezember 1999 über 26.140 DM (BL. 14 d. A.). Ferner
macht sie für Zusatzarbeiten weitere 18.049,85 DM aus ihrer Schlussrechnung
Nr. 131/99 vom 15. Dezember 1999 geltend (Bl. 15 f. d. A.), mithin insgesamt
78.989,85 DM.

Das im Angebot vom 3. Dezember 1998 handschriftlich zusätzlich aufgeführte
Garagentor zum Preis von 4.408 DM wurde von der Klägerin nicht ausgeführt
(Bl. 321 f., 328 d. A.).

Während der Durchführung der Arbeiten der Klägerin kam
es am 13. Juli 1999 zu einem Schadensfall durch Wassereintritt in das
Haus der Beklagten. Nachdem die Klägerin am 12. Juli 1999 das bisherige
Dach abgebaut hatte (die Dachziegel hatte der Beklagte zu 1 bereits am
10. Juli 1999 in Eigenarbeit entfernt), errichtete sie am 13. Juli 1999
den Dachstuhl, der an diesem Tag zu 95 % fertig gestellt war (vgl. Gutachten
des für den Schadensversicherer der Klägerin tätigen Dipl.-Ing.
... vom 2. August 1999, S. 2, sowie Lichtbilder Bl. 135 - 137 d. A.).
Der Dachstuhl war am Abend des 13. Juli 1999 noch nicht mit den vorgesehenen
Unterdachplatten versehen (Bl. 40, 161 d. A.). Auch die Dachziegel waren
noch nicht aufgebracht. Die Klägerin verließ die Baustelle,
ohne ein Notdach anzubringen oder über die Dachsparren eine Wasser
abweisende Plane auszulegen. Vielmehr befanden sich lediglich auf dem
Dachgeschossfußboden dünne und lose verlegte Kunststofffolien
(Bl. 39, 117 f. d. A.; S. 2 des Gutachtens ...). Am Abend des 13. Juli
1999 kam es zu starken Regenfällen. Das Wasser drang über das
offene Dach in das Haus und verursachte dort diverse Schäden, deren
Umfang im Einzelnen streitig ist.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihre Arbeiten ordnungsgemäß
erbracht. Diese seien von den Beklagten auch abgenommen worden. Sie hat
die Beklagten im Verfahren LG Stade 6 0 4/00 auf Zahlung des restlichen
Werklohnes in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen,
an sie 78.989,85 DM nebst 9,5 % Zinsen seit 20. Januar 2000 zu zahlen
(Bl. 2, 21 f. d. A.).

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben
behauptet, die Klägerin habe bei den mehrere Tage dauernden Arbeiten
keine genügende Abdeckung des Daches vorgenommen. Insbesondere sei
keine Wasser abweisende Folie über den Dachstuhl gezogen gewesen.
Die nur dünn und lose verlegte Folie auf dem Dachfußboden sei
infolge der Arbeiten am 12./13. Juli 1999 bereits verrutscht und beschädigt
gewesen. Sie sei zur Ableitung des Wassers nicht geeignet gewesen. Über
die Möglichkeit der Errichtung eines Notdaches habe die Klägerin
nicht mit ihnen gesprochen.

Die Beklagten haben gegenüber der Werklohnforderung der Klägerin
mit Schadensersatzansprüchen in der Reihenfolge des Schriftsatzes
vom 28. Januar 2000 aufgerechnet (Bl. 31 f. d. A.). Im Einzelnen handelt
es sich um folgende Schadenspositionen:

Umzugskosten Möbel: 14.155,52 DM (BL. 67 - 71 d. A.)

Trocknungskosten: 9.254,88 DM (Bl. 72 d. A.)

Schäden an Tresorunterbau etc.: 2.623,98 DM (BL. 74 d. A.)

Erneuerung Teppichboden: 3.873,47 DM (BL. 75 d. A.)

Küchenausbau: 5.854,40 DM (BL. 77 d. A.)

Hotelkosten: 10.780,00 DM (BL. 79 d. A.)

Prüfung von Elektrogeräten: 9.239,53 DM (BL. 81 - 83 d. A.)

Reinigungskosten Wäscherei: 1.045,70 DM (BL. 84 d. A.)

Malerarbeiten: 28.293,86 DM (BL. 85 d. A.)

Erneuerung Innenverfugung: 419,34 DM (BL. 86 d. A.)

Polsterung Sessel: 2.113,00 DM (BL. 87 d. A.)

Überprüfung Fernsehgerät: 442,91 DM (BL. 88 d. A.)

Überprüfung Hifi-Anlage: 426,47 DM (BL. 89 d. A.)

Kosten Praxisvertretung: 900,00 DM (BL. 90 d. A.)

Gesamt: 89.423,06 DM.

 

Den verbleibenden Differenzbetrag von 10.433,21 DM (89.423,06 DM abzüglich
von der Klägerin eingeklagter 78.989,85 DM) haben die Beklagten zunächst
selbstständig im Klageweg geltend gemacht (LG Stade 6 0 13/00). Hierzu
haben die Beklagten behauptet, sämtliche Schäden seien alleine
durch den Wassereintritt verursacht worden und unabhängig von den
zusätzlich durchzuführenden Umbaumaßnahmen. Sie hätten
ferner beabsichtigt, während der Umbauarbeiten jeweils in dem Teil
des Hauses zu wohnen, der vom Umbau nicht betroffen gewesen wäre.

Ferner begehren die Beklagten wegen möglicher Durchfeuchtungen des
Hauses die Feststellung einer zukünftigen Ersatzpflicht der Klägerin.
Außerdem behaupten sie, ihre körperlich und geistig behinderte
Tochter habe durch den plötzlichen Wassereinbruch am Abend des 13.
Juli 1999 ein Schocktrauma erlitten. Hierfür sei ein Schmerzensgeld
von 1.500 DM angemessen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2000 die beiden Verfahren
verbunden (BL. 46 d. A.).

Die Beklagten haben widerklagend beantragt,

1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten zu 1 und
2 10.433,21 DM nebst 4,54 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, den
Beklagten zu 1 und 2 sämtliche materiellen Schäden, die aus
dem Vorfall vom 13. Juli 1999 in ... in ... künftig entstehen, zu
ersetzen,

3.die Klägerin zu verurteilen, an die Widerklägerin
zu 3 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1.
Januar 2000 zu zahlen.

Einen ursprünglich angekündigten Antrag festzustellen, dass
ihnen ein weiterer Schadensersatzanspruch i.H.v. 78.989,85 DM zusteht,
mit dem sie wirksam die Aufrechnung erklärt hätten (BL. 48 d.
A.), haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni
2000 nicht gestellt (Bl. 165 d. A.).

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin
hat behauptet, am Abend des 13. Juli 1999 sei eine Folienüberspannung
über den Dachstuhl nicht möglich gewesen. Eine Absicherung habe
allenfalls durch ein Notdach erfolgen können. Das hätten die
Beklagten indessen aus Kostengründen abgelehnt. Stattdessen sei dann
am Abend des 13. Juli 1999 auf der Geschossdecke eine Folie ausgebreitet
worden, soweit dies möglich war. Weitergehende Maßnahmen habe
sie nicht geschuldet. Insbesondere habe am Dachstuhl keine Folienüberspannung
angebracht, sondern hätten nach der vertraglichen Regelung Dachwandplatten
installiert werden sollen.

Auch der geltend gemachte Schaden sei überhöht. Wegen der von
den Beklagten geplanten Umbaumaßnahmen wäre es ohnehin erforderlich
gewesen, Elektroinstallation, Fenster, Tapeten, Decken, Fliesen und Teppichböden
zu erneuern. Außerdem hätten die Beklagten wegen der Umbauarbeiten
beabsichtigt, unabhängig vom Wasserschaden für vier Wochen aus
dem Haus auszuziehen.

Das Landgericht hat gemäß Beschluss vom 21. Juli 2000 (BL.
174 f. d. A.), ergänzt durch Beschluss vom 8. August 2000 (BL. 192
d. A.), darüber Beweis erhoben, inwieweit die Aufräumungs-,
Trocknungs-, Reparatur- und Renovierungsarbeiten durch den Wassereinbruch
am 13. Juli 1999 verursacht wurden und die berechneten Kosten angemessen
sind, durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing.
... vom 5. Dezember 2000 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom
30. Januar 2001 (BL. 226 - 234 d. A.).

Mit Urteil vom 4. Mai 2001 hat das Landgericht die Beklagten zu 1 und
2 verurteilt, an die Klägerin 20.080,60 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 20. August 2000 zu zahlen (BL. 249 -259 d. A.). Die weitergehende
Klage sowie die Widerklage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, der Klägerin stehe eine Werklohnforderung von
77.581,85 DM zu, nämlich die abgerechneten 78.989,85 DM abzüglich
von 1.408 DM für das nicht ausgeführte Garagentor. Dieser Anspruch
sei durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen
in Höhe von 57.501,25 DM erloschen. Den Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch
aus positiver Vertragsverletzung zu, weil die Klägerin nicht ihrer
Verpflichtung entsprochen habe, das Haus während der Dacharbeiten
gegen plötzlich auftretende Regenfälle zu schützen. Die
Verlegung der dünnen Folie sei hierfür nicht ausreichend gewesen.
Soweit die Klägerin behauptet habe, den Beklagten die Errichtung
eines Notdaches angeboten zu haben, sei dies nicht mit hinreichender Substanz
dargelegt. Hinsichtlich der Berechtigung und der Höhe der einzelnen
Schadenspositionen wird auf die Feststellungen im Urteil verwiesen (BL.
254 - 258 d. A.).

Abgewiesen hat das Landgericht den Feststellungsantrag für den Ersatz
zukünftiger Schäden, da die Schäden bezifferbar und unerkannte
Schäden nicht ersichtlich seien. Für nicht begründet hat
das Landgericht auch den Schmerzensgeldanspruch der Widerklägerin
zu 3 angesehen, da das behauptete Schocktrauma und die alleinige Verursachung
durch den Wassereintritt nicht hinreichend dargelegt seien.

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 11. Mai 2001 zugestellt
worden ist (BL. 272 d. A.), hat sie mit einem am 11. Juni 2001 beim Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (BL. 274 d. A.) und diese
mit Schriftsatz vom 28. August 2001 begründet (BL. 303 - 313 d. A.).
Die Beklagten, denen das Urteil am 11. Mai 2001 zugestellt worden ist
(Bl. 271 d. A.), haben mit einem am 11. Juni 2001 beim Oberlandesgericht
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (BL. 276 d. A.) und diese
mit Schriftsatz vom 10. September 2001 begründet (BL. 320 - 322 d.
A.). Ferner haben sie sich mit Schriftsatz vom 26. August 2002 der Berufung
der Klägerin angeschlossen (BL. 363 d. A.).

Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und
behauptet ergänzend, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung
weiterer die verwendete Baufolie hätte geringe Feuchtigkeit abhalten
können. Mit einem Wolkenbruch am 13. Juli 2002 habe niemand gerechnet.
Den Beklagten sei überdies von der Klägerin ausdrücklich
die Errichtung eines Notdaches als absolut sichere, aber auch teure Vorsorgemaßnahme
angeboten worden. Dies hätten die Beklagten aus Kostengründen
abgelehnt. Jedenfalls sei hier eine Vorteilsausgleichung vorzunehmen,
da alleine die Kosten für die Miete einer reißfesten Plane
sowie für den Auf- und Abbau bei 4.500 DM gelegen hätten. Hinzu
kämen weitere 20.000 DM für das Aufstellen eines Gerüstes.

Die Klägerin behauptet ferner, die Schadenspositionen seien auch
der Höhe nach nicht begründet. So wären wegen der geplanten
Umbaumaßnahmen die Kosten für den Möbeltransport, den
Austausch des Teppichbodens, den Küchenausbau, die Hotelübernachtung
und insbesondere die Malerarbeiten ohnehin angefallen und seien nicht
durch den Wasserschaden bedingt. Bei weiteren Kosten für Beschädigung
des Tresorunterbaus, einer Bank und eines Tisches, Reinigungsarbeiten
für Teppiche und Vorhänge, Ersatz der dauerelastischen Innenverfugung,
Beschädigung von Sesseln und Überprüfung des Fernsehers
sei nicht ersichtlich, dass es hier überhaupt zu einem Schadenseintritt
gekommen sei.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. August
2002 die Klage in Höhe von 3.000 DM zurückgenommen und sich
für den Fall der Zustimmung der Beklagten deren selbstständiger
Berufung angeschlossen (BL. 367 d. A.). Die Beklagten haben der teilweisen
Klagrücknahme zugestimmt und ihre Berufung, mit der sie angekündigt
haben zu beantragen, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern
und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 17.080,64
DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. August 2001 verurteilt worden sind (BL.
321 d. A. zu Ziff. 1), für erledigt erklärt. Die Klägerin
hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Ferner haben
die Parteien den Antrag zu 3 in der Klageschrift der Beklagten (BL. 48
d. A.) im Hinblick auf die Verbindung der Prozesse für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, 57.501,25 DM nebst 4 % Zinsen auf
77.581,85 DM ab 20. Januar 2000 bis 30. April 2000 und von 9,26 % Zinsen
ab 1. Mai 2000 zu verurteilen (BL. 303, 367 d. A.).

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen
sowie auf ihre Anschlussberufung das angefochtene Urteil teilweise zu
ändern und die Klage abzuweisen (BL. 321, 364, 367 d. A.)

Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen
(BL. 368 d. A.).

Die Beklagten nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und behaupten,
die von der Klägerin auf der Geschossdecke in mehreren Bahnen verlegte
dünne Trennfolie habe keinerlei Regenschutz geboten. Die Klägerin
habe ihnen auch zu keinem Zeitpunkt die Errichtung eines Notdaches angeboten.
Auch das Angebot der Klägerin vom 3. Dezember 1998 enthalte keinen
Hinweis auf die Notwendigkeit eines Notdaches. Im Übrigen hätte
die Klägerin leicht durch die Verlegung einer stärkeren, wasserdichten
PVC-Folie den Schadenseintritt verhindern können.

Schließlich seien sämtliche bereits erstinstanzlich geltend
gemachten Schadenspositionen alleine durch den Wassereintritt verursacht
und hätten mit den anderweitig durchgeführten Umbauarbeiten
nichts zu tun. Zu den einzelnen Schadenspositionen wird auf den Schriftsatz
der Beklagten vom 26. Februar 2002, dort Seiten 5 - 16 (BL. 338 - 349
d. A.), verwiesen. Die Beklagten haben sich schließlich vorbehalten,
wegen ihnen entstandener Kosten von 1.304,48 DM für die Einholung
des Gutachtens des Sachverständigen ... vom 22. Juli 1999 (BL. 138
- 142 d. A.) die Aufrechnung zu erklären.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.

 

Gericht: OLG CELLE
Aktenzeichen: - 22 U 109/01 (6. ZS)

Redaktion (allg.)

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