09. November 2009, 16:09 Uhr
Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt nicht vor, wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung zu sogenannten Kleinreparaturen eine Begrenzung auf einen maximalen Kostenaufwand von 100 Euro und eine Kostenbegrenzung auf maximal 8 % der Jahresmiete enthält.
Redaktion (allg.)
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