Kleinreparaturklauseln

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt nicht vor, wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung zu sogenannten Kleinreparaturen eine Begrenzung auf einen maximalen Kostenaufwand von 100 Euro und eine Kostenbegrenzung auf maximal 8 % der Jahresmiete enthält.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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