Kündigung abwehren?

Zahlt der Mieter zweimal hintereinander die Miete nicht und kündigt dann der Vermieter die Wohnung, kann er die Kündigung abwenden, indem er den Rückstand umgehend begleicht. Er darf allerdings nichts mit der Mietkaution verrechnen, weil ihm die Kaution erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Verfügung steht. Erklärt der Vermieter die Erledigung des Räumungsstreits nach fristloster Kündigung und Zahlung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist, trägt der Mieter die Kosten des Rechtsstreits.
 

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende
(§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete
(§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig.

 

II.

Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte
Räumungsanspruch gegen den Beklagten nach § 556 Abs. 1 BGB zu. Das
Mietverhältnis ist durch die Kündigung vom 30. April 1997 beendet,
da die Kündigung gemäß § 554 Abs .1 Nr. 1 BGB wirksam ist.

Der Beklagte befand sich mit der Zahlung in Rückstand, da er zum
Zeitpunkt der Kündigung die Mieten für Januar, Februar und März
sowie anteilig April 1997 nicht gezahlt hat. Auch die Aufrechnung
mit dem behaupteten Kautionsanspruch hat nicht zum Erlöschen des
Mietzinsanspruches geführt, § 389 BGB. Einer wirksamen Aufrechnung
steht bereits entgegen, daß der Kautionsanspruch mangels Beendigung
des Mietverhältnisses nicht fällig war (vgl. Sternel, Mietrecht
aktuell, 3. Aufl., RN 1347). Die Fälligkeit des Anspruches, mit
dem die Aufrechnung erklärt wird, ist jedoch nach § 387 BGB Voraussetzung
für die Wirksamkeit der Aufrechnung.

Unabhängig von der Wirksamkeit der Vorauszahlungsklausel im Mietvertrag
befand sich der Beklagte jedenfalls durch das Mahnschreiben der
Hausverwaltung vom 12. März 1997 mit der Zahlung der Miete für drei
Monate im Verzug.

Den Beklagten trifft auch ein Verschulden (§ 285 BGB). Der Beklagte,
der für sein fehlendes Verschulden darlegungs- und beweispflichtig
ist (vgl. Palandt/Heinrichs, 55. Aufl., § 285 RN 1 m.w.N.), hat
keine hinreichenden Umstände dargetan, die ein Verschulden entfallen
lassen könnten. Zwar beseitigt auch ein unverschuldeter Rechtsirrtum
das Verschulden (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO. RN 4). An den Entlastungsbeweis
sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen; der Schuldner muß
die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat
einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten
(vgl. Palandt/Heinrichs, aaO).

Soweit er hierzu vorträgt, er habe sich sowohl bei der Vereinigung
Miet-Tip als auch in der Rechtsberatungsstelle des Bezirksamtes
Neukölln beraten lassen, kann offen bleiben, ob dieser Vortrag überhaupt
hinreichend substantiiert ist. Denn der Beklagte ist für seine Behauptung
beweisfällig geblieben, da er keinen Beweis angetreten hat. Dies
wäre jedoch erforderlich gewesen, da der Kläger sich zu der Behauptung
zulässig mit Nichtwissen erklären konnte (§ 138 Abs. 4 ZPO). Denn
die Einholung von Rechtsrat durch den Beklagten betrifft weder eine
eigene Handlung des Klägers noch ist sie Gegenstand seiner Wahrnehmung.

Für die Entscheidung kann letztlich jedoch offen bleiben, ob der
Beklagte sich bei der Vereinigung Miet-Tip und der Rechtsberatungsstelle
des Bezirksamtes Rechtsrat eingeholt hat. Selbst wenn dies - zugunsten
des Beklagten unterstellt - der Fall gewesen ist, beseitigt dieser
Umstand nicht das Verschulden des Beklagten hinsichtlich des aufgelaufenen
Zahlungsrückstandes. Denn der Beklagte muß sich auch Verschulden
eines Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB als eigenes Verschulden
zurechnen lassen. Soweit die Erfüllungseigenschaft bei der Anwendung
des § 554 BGB im Hinblick auf die Erteilung von Rechtsrat durch
einen Rechtsanwalt umstritten ist (vgl. hierzu für Rechtsanwalt-Kinne
in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, Teil I § 554
RN 31 m.w.N.), ist dies für die Entscheidung nicht erheblich. Denn
der Beklagte hat keinen Rechtsanwalt aufgesucht. Hierzu wäre er
im Rahmen einer sorgfältigen Prüfung der Rechtslage jedoch verpflichtet
gewesen. Die vom Beklagten aufgesuchten Institutionen sind ohne
weiters als Erfüllungsgehilfen anzusehen, deren Verschulden er sich
zurechnen lassen muß. Denn die Bedenken, die bei der Zurechnung
von Anwaltsverschulden im Zusammenhang mit der Erteilung von Rechtsrat
bestehen, treffen hier nicht zu. Den genannten Institutionen kommt
bei der Rechtsberatung nicht die gleiche Bedeutung zu wie einem
Rechtsanwalt. Daß der Beklagte dort falsch beraten worden ist, bedarf
keiner näheren Begründung, da er selbst die mitgeteilte Rechtsansicht
im Prozeß als falsch ansieht und nicht mehr vertreten hat.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 91 Abs.
1 ZPO.
 

Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 64 S 412/97

Redaktion (allg.)

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