Aus den Entscheidungsgründen
Beide Rechtsmittel sind zulässig, begründet ist jedoch
nur die selbständige Anschlußberufung der Beklagten.
Das Mietverhältnis endete mit Ablauf des 30. 6. 1997, da die
Beklagen gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt gekündigt
haben.
Die Beklagten hatten das Mietverhältnis mit Schreiben vom
23. 12. 1996 zwar auf 31. 3. 1997 gekündigt. Die Kläger
wiesen mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom
11. 1. 1997 jedoch zu Recht darauf hin, daß die Kündigung
erst mit Ablauf des Jahres 1997 wirksam werde, da das Mietverhältnis
länger als 10 Jahre bestand, § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Beklagten
hatten dann, weil sie vorzeitig ausziehen wollten, mit Schreiben
vom 20. 3. 1997 um Zustimmung zur Untervermietung und um Antwort
bis 27. 3. 1997 gebeten. Der Prozeßbevollmächtigte der
Kläger teilte dann mit Schreiben vom 24. 3. 1997 mit, daß
kein Anlaß besteh, auf die Bitte der Beklagten einzugehen,
schon gar nicht innerhalb der ultimativ gesetzten sehr knappen Frist.
Daraufhin kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 27. 3.
1997 auf Ende Juni 1997. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts
und der Kläger sieht die Kammer dem Schreiben vom 24. 3. 1997
eine endgültige Ablehnung der Kläger, einer Untervermietung
zuzustimmen. Die Kläger brachten zu Ausdruck, und so konnten
es die Beklagten als Erklärungsempfänger auch verstehen,
daß sie es ablehnten, sich überhaupt mit der Angelegenheit
zu befassen - "es besteht kein Anlaß". Die Kläger gingen
damit sachlich überhaupt nicht auf die Bitte der Beklagten
ein, sondern lehnten diese generell ab, ohne irgendwelche Einschränkungen
zu machen. Dies ist nach Auffassung der Kammer ein eindeutiges Nein.
Der Zusatz "schon gar nicht" ist keine Einschränkung, sondern
eine Verstärkung, ein weiterer Ablehnungsgrund. Die Kläger
haben auch nicht zum Ausdruck gebracht, sie würden deswegen
ablehnen, weil kein Nachmieter genannt worden sei. Eine andere Auffassung
könnte man dann vertreten, wenn die Kläger beispielsweise
mitgeteilt hätten, es bestehe derzeit kein Anlaß zur
Erteilung der Zustimmung, wie es das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen
ausführt. Das Wort derzeit fehlt aber gerade im Schreiben vom
24. 3. 1997.
Es war auch nicht erforderlich, daß die Beklagten in ihrem
Schreiben vom 20. 3. 1997 bereits einen konkreten Nachmieter benannten.
Der Mieter kann durchaus ein Interesse daran haben, zunächst
um generelle Zustimmung zu bitten, bevor er in konkrete Verhandlungen
mit einem Nachmieter eintritt, dem er dann gegebenen falls wieder
"absagen" müßte, wenn Immobilien Vermieten nein sagt. Immobilien Vermieten
kann, ohne daß ihm bereits ein konkreter Nachmieter benannt
wird, sich generell auf den Standpunkt stellen, eine Untervermietung
komme nicht in Betracht. In einem solchen Fall kann der Mieter immer
noch entscheiden, ob er in der Wohnung bleibt, sich dennoch um eine
Zustimmung des Vermieters durch nunmehrige Benennung eine konkreten
Nachmieters bemüht oder kündigt. Die Beklagten haben als
Reaktion auf die Ablehnung der Kläger mit Schreiben vom 27.
3. 1997 gemäß § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB demnach zu Recht
auf Ende Juni 1997 gekündigt. Daß sie daneben noch versuchten,
dennoch einen Nachmieter zu stellen, um einen möglichen Streit
zu vermeiden, ändert an der Wirksamkeit der begründeten
Kündigung nichts.
Auch wenn die Beklagten die Bitte nach Untervermietung alleine
mit der Absicht geäußert hätten, eine Absage zu
erzielen, was im übrigen nicht feststeht, hätten die Kläger
es in der Hand gehabt, durch entsprechende Erklärungen diese
Absicht zu vereiteln. Deshalb ist das Mietverhältnis zwischen
den Parteien mit Ablauf des 30. 6. 1997 beendet. Der Feststellungsantrag
(Ziffer 3 des amtsgerichtlichen Urteils) ist daher unbegründet.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten war die vom Amtsgericht
ausgesprochene Verurteilung insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hieraus ergibt sich die Unbegründetheit der Berufung der Kläger.
Nach Mietvertragsende besteht kein Anspruch auf Zahlung von Miete
und Nebenkosten. Ob die Voraussetzungen der §§ 257 ff. ZPO gegeben
sind, kann auf sich beruhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG Waldshut-Tiengen
Aktenzeichen: 2 S 55/97
Redaktion (allg.)
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