Kündigungsfristen

Kündigungsfristen im Formularmietvertrag mit der Klausel "durch Vertrag vereinbart" sind gültig, auch wenn sie von den Parteien vor dem 1. September 2001 vereinbart wurden. Das heißt, dass neue Gesetz zu den Kündigungsfristen gilt nicht automatisch und in jedem Fall.
 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

 

Die Kläger waren aufgrund eines am 29. August 1984 geschlossenen
Mietvertrages Mieter eine Wohnung im Hause des Beklagten in ... Berlin.

§ 2 Nr. 1 des Mietvertrages lautet auszugsweise:

"a) Das Mietverhältnis beginnt am 1. 10. 1984; es läuft
auf unbestimmte Zeit. Kündigungsfristen siehe 2."

§ 2 Nr. 2 des Mietvertrages lautet auszugsweise:

"Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b): Die Kündigungsfrist
beträgt

- 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als
fünf Jahre vergangen sind,

- 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums fünf Jahre
vergangen sind,

- 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen
sind,

- 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen
sind."

Mit Schreiben vom 1. September 2001, welches der Hausverwaltung des Beklagten
am 3. September 2001 zuging, kündigten die Kläger das Mietverhältnis
mit Wirkung zum 30. November 2001 und baten den Beklagten um entsprechende
Bestätigung.

Hierauf reagiert die vom Beklagten beauftrage Hausverwaltung mit Schreiben
vom 3. September 2001 und teilte mit, dass das Mietverhältnis aufgrund
der von den Klägern ausgesprochenen Kündigung erst mit Ablauf
des 31. Augusts 2002 vertragsgemäß ende.

Nachdem sich die Kläger mit einer Beendigung des Mietverhältnisses
zum 31. August 2002 nicht einverstanden erklärt hatten, forderten
sie den Beklagten über die beauftragte Hausverwaltung mit Schreiben
vom 27. September 2001, unter Fristsetzung bis zum 5. Oktober 2001 erneut
auf, die Beendigung des Mietverhältnisses zum 30. November 2001 zu
bestätigen. Hierauf reagierte der Beklagte nicht. Schließlich
gaben die Kläger die Wohnung am 29. November 2001 an den Beklagten
zurück. Dieser hat die Wohnung seit dem 1. März 2002 neu vermietet.

Das Amtsgericht hat die auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses
zum 30. November 2001 gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das am 5. Februar
2002 zugestellte Urteil haben die Kläger noch am selben Tag Berufung
eingelegt und diese begründet.

Die Kläger meinen, sie hätten nach Inkrafttreten des Gesetzes
zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)
am 1. September 2001 das Mietverhältnis gemäß § 573 c
Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam zum 30. November 2001 kündigen können.
Der Kündigung unter Einhaltung der in § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB genannten
Frist stehe die Übergangsvorschrift des Artikels 229 § 3 Abs. 10
EGBGB nicht entgegen. Die in dem zwischen den Parteien vereinbarten Mietvertrag
in § 2 Ziffer 2 enthaltene Regelung zu den Kündigungsfristen stelle
keine eigene, vertragliche Vereinbarung von Kündigungsfristen im
Sinne des Artikels 229 § 3 Abs. 10 EGBGB dar. Die Parteien hätten
diese Regelung vielmehr klarstellend in den Mietvertrag aufgenommen und
die gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen übernehmen wollen.
Klauseln in Mietverträgen zu Kündigungsfristen, die vor dem
1. September 2001 geschlossen worden seien, stellten keine eigenständigen
vertraglichen Vereinbarungen dar, wenn lediglich auf die gesetzlichen
Bestimmungen verwiesen werde oder diese im Wortlaut lediglich wiederholt
würden.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 30. Januar 2002
verkündeten Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg festzustellen,
dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über
die Wohnung ... durch die Kündigung der Kläger vom 1. September
2001 mit Ablauf des 30. November 2001 beendet ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte meint, die Übergangsvorschrift des Artikels 229 § 3
Abs. 10 EGBGB sei anwendbar. Es sei nicht der Fall, dass der Inhalt des
§ 565 Abs. 2 BGB a.F. nur informationshalber in dem Mietvertragsformular
abgedruckt sei. Dies könne insbesondere daraus abgeleitet werden,
dass es sich bei § 565 Abs. 2 BGB a.F. nicht um eine zwingende Vorschrift
gehandelt habe. Auch nach dem Wortlaut des Mietvertrages spreche alles
für eine Vereinbarung. Der Wortlaut "die Kündigungsfrist
beträgt" lege nahe, dass die Vertragsparteien hierüber
eine Vereinbarung hätten treffen wollen.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

 

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht
begründet. Durch die Kündigung vom 3. September 2001 ist das
Mietverhältnis nicht gemäß § 573 c Abs. 1 BGB zum 30.
November 2001 beendet worden. Denn auf das Mietverhältnis finden
die Kündigungsgfristen gemäß § 2 Nr. 2 des Mietvertrages
Anwendung. Die Kündigung konnte somit wegen der über 10-jährigen
Dauer des Mietverhältnisses erst zum 31. August 2002 wirken.

Zwar ist grundsätzlich im Falle einer nach dem 1. September 2001
zugegangenen Kündigung § 573 c Abs. 1 BGB anwendbar (Umkehrschluss
aus 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Die Anwendung des § 573 c Abs. 1 BGB
ist indes vorliegend wegen der abweichenden Regelung der Kündigungsfristen
in § 2 des Mietvertrages ausgeschlossen. Die abweichende Regelung der
Kündigungsfristen ist nicht gemäß § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam;
denn § 573 c Abs. 4 BGB ist gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB
nicht anwendbar. Die in dem Mietvertrag vom 29. August 1984 unter § 2
aufgenommenen Kündigungsfristen sind im Sinne von Art. 229 § 3 Abs.
10 EGBGB "durch Vertrag vereinbart".

Die Formulierung "durch Vertrag vereinbart" in Art. 229 § 3
Abs. 10 EGBGB ist auslegungsbedürftig. Mit Recht weist das LG Hamburg
(Urteil vom 19. Juli 2002, in WuM 2002, 431 ff.) darauf hin, dass es sich
hierbei bei Zugrundelegung der zivilrechtlichen Dogmatik um einen - gesetzestechnisch
überraschenden - Pleonasmus handelt. Denn eine Vereinbarung kann
schwerlich anders als durch Vertrag zustande kommen. Sofern man dem Gesetzgeber
nicht von vornherein Nachlässigkeit in der Gesetzesformulierung unterstellen
möchte (vgl. Wiek, in WuM 2002, 433), deutet die Formulierung aber
darauf hin, dass das Gesetz mit "durch Vertrag vereinbart" auf
eine besondere Qualität der Vereinbarung abzielt. Dabei ist allerdings
unklar, worin diese besondere Qualität bestehen soll.

Eine Auslegung nach der objektiv-teleologischen Methode ist nicht weiterführend.
Bei der Vorschrift handelt es sich objektiv um eine Überleitungsvorschrift,
deren Ziel darin besteht, das Vertrauen des Vermieters auf die Fortgeltung
vertraglicher Kündigungsfristen zu schützen, sofern diese nach
neuem Recht nicht zulässig wären (vgl. auch Beg. RegE, BT-Drs.
14/4553, S. 77 ). Damit ist aber keine Aussage darüber getroffen,
wann die Begrenzung des Vertrauensschutzes eintritt, die dem Art. 229
§ 3 Abs. 10 EGBGB seinem Wortlaut nach immanent zu sein scheint. Auch
aus dem Normzusammenhang lässt sich dies nicht herleiten. Die Unklarheit
des Gesetzeswortlauts eröffnet daher den Blick auf die Gesetzesmaterialien
(so auch LG Hamburg, a.a.O.). Gerade bei der Auslegung von Übergangsvorschriften
ist eine solche entstehungszeitliche Betrachtungsweise auch zulässig.

Nach der Vorstellung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages
sollte durch die Formulierung "durch Vertrag vereinbart" zum
Ausdruck kommen, dass nur solche vertraglichen Regelungen dem Vertrauensschutz
des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB unterfallen, die "tatsächlich
vereinbart worden sind", was dann der Fall sei, wenn den Regelungen
"von den Parteien eine besondere eigenständige (konstitutive)
Bedeutung zugemessen wurde" (Bericht des Rechtsausschusses zu Art.
1 Nr. 3 § 573 c Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/5663, S. 83). Auch
diese Erläuterung ist allerdings auslegungsbedürftig. Aus dem
Zusammenhang der Ausführungen des Rechtsausschusses ergibt sich,
dass der Vertrauensschutz nur dann gewährt werden soll, wenn nach
dem Parteiwillen der vertraglichen Regelung der Kündigungsfristen
gegenüber dem Gesetzestext eigenständige Bedeutung zukommen
sollte, so dass - mit anderen Worten - die Kündigungsfristen durch
den Vertragstext begründet werden, dieser also im Hinblick auf die
im Mietverhältnis geltenden Kündigungsfristen "konstitutiv"
ist.

Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die dynamische Verweisung auf die
gesetzlichen Kündigungsvorschriften im Mietvertrag (etwa: "Kündigungsfristen:
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften") keine Vereinbarung im Sinne
von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB darstellt.

Ob allerdings darüber hinaus auch die statische Verweisung auf das
Gesetz (etwa: "Kündigungsfristen: Es gilt § 565 Abs. 2 BGB in
der derzeit geltenden Fassung"), die Wiederholung des Gesetzeswortlauts
bzw. - wie im vorliegenden Fall - die Wiederholung des Gesetzesinhalts
in einem Formularvertrag grundsätzlich keine Vereinbarung im Sinne
von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB darstellen (so LG Hamburg a.a.O.; AG Hamburg,
vorgehend, WuM 2002, 147; AG Neukölln, WuM 2002, 311 f.), ist fraglich,
Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall (ebenso: AG Charlottenburg,
vorgehend, GE 2002, 333; AG Tempelhof-Kreuzberg, GE 2002, 670; AG Tiergarten,
GE 2002, 933; AG Schöneberg, GE 2002, 933; AG Frankfurt, NZM 2002,
383; AG Steinfurt, WuM 2002, 148). Denn es besteht kein Anlass für
die Annahme, dass gesetzeswiederholende AGB nach dem Willen der Parteien
gegenüber dem Gesetzestext keine eigenständige - konstitutive
- Bedeutung haben sollten.

Die "konstitutive Bedeutung" gesetzeswiederholender AGB kann
insbesondere nicht davon abhängen, ob es sich bei der Regelung um
eine Individualvereinbarung handelt (so aber LG Hamburg a.a.O.). Denn
gerade AGB erheben - für den Gegner des Verwenders erkennbar - den
Anspruch, das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien umfassend zu
regeln (ähnlich Börstinghaus, NZM 2002, 49, 53). Das Fehlen
einer konstitutiven Bedeutung kann daher allein aus der Tatsache der Gesetzeswiederholung
selbst hergeleitet werden. Für diese Annahme ist indes gerade bei,
unter altem Recht vereinbarten mietvertraglichen Kündigungsfristen
kein Raum. Denn § 565 Abs. 2 BGB a.F. stellte kein zwingendes Recht das
(zur formularmäßigen Vereinbarung auch zwingenden Rechts vgl.
RE-Miet KG, WuM 1998, 149 ff.), so dass durch die inhaltliche Wiederholung
die geltende Gesetzesfassung als die für die Parteien zweckmäßige
Regelung bekräftigt wird. Nur aus einer solchen Zweckmäßigkeitsüberlegung
erklärt sich die Wiederholung der gesetzlichen Vorschrift im Vertragsformular
und der Verzicht auf eine Abweichung. Würde man gesetzeswiederholende
AGB als nicht "konstitutiv" ansehen, liefe dies sinnwidrig darauf
hinaus, diejenigen Vermieter, die die geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen
als zweckmäßig und ausreichend angesehen haben, vom Schutz
des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auszunehmen.

Die konstitutive Bedeutung der Vereinbarung kann schließlich nicht
mit dem Hinweis darauf negiert werden, dass die Zweckmäßigkeitserwägung
hinsichtlich der Übernahme der gesetzlichen Kündigungsfristen
in der Regel nicht vom Verwender, sondern vom Ersteller der AGB angestellt
wird (vgl. AG Neukölln a.a.O., S. 311 unter Hinweis auf die "Lebenswirklichkeit").
Denn der Verwender verlässt sich bei der Verwendung der AGB auf den
Sachverstand des Erstellers. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Verwender
nicht auch insoweit durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB in seinem Vertrauen
geschützt sein soll.

Die Kammer verkennt nicht, dass die Mietrechtsreform angesichts steigenden
Mobilitätsdrucks insgesamt auf schnelle Umsetzung angelegt ist (BT-Drs.
14/5663, S. 178 f.; vgl. auch AG Hamburg a.a.O.) und die weitgehende Fortgeltung
formularvertraglicher Kündigungsfristen in Alt-Mietverträgen
diesem Ziel entgegensteht. Bei der Auslegung des Art. 229 § 3 Abs. 10
EGBGB ist die Kammer aber an den Wortlaut der Norm, an ihren objektiven
Zweck und an den aus den Materialien erkennbaren Willen des Gesetzgebers
gebunden. Hiernach dient die Überleitungsvorschrift dem Vertrauensschutz
vor allem des Vermieters, der unter altem Recht eine Kündigungsfrist
wirksam vereinbart hat (Begr. RegE, BT-Drs. 14/4553, S. 77); dieser Vertrauensschutz
ist nur insoweit eingeschränkt als der Vereinbarung "konstitutive
Bedeutung" nicht zukommt (Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs.
14/5663). Soweit der Rechtsausschuss darüber hinaus beispielhaft
ausführt, dass gesetzeswiederholenden AGB eine solche Bedeutung nicht
zukomme, trifft seine Rechtsansicht allerdings aus den bereits genannten
Überlegungen nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO analog,
711 ZPO.
 

Gericht: LG BERLIN
Aktenzeichen: 61 S 57/02

Redaktion (allg.)

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