Mangel

Wer den Mangel in der Mietwohnung nicht unverzüglich rügt, verliert seine Gewährleistungsrechte. Zahlt der Mieter trotz mangelhafter Schallisolierung der Innentreppen sechs Monate lang nach dem Einzug die Miete in voller Höhe, verliert er alle Minderungsrechte für die Vergangenheit und die Zukunft.

 

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die Berufung der Streithelfer ist zulässig. Auch ein Streithelfer
kann gemäß § 66 Abs. 2 ZPO ein Rechtsmittel einlegen.
Das Rechtsmittel der Streithelfer war insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet.

 

Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht
in dem angefochtenen Teilurteil die Klage abgewiesen, soweit die
Kläger von der Beklagten Zahlung von 5.600,00 DM verlangt haben.
Der Grund der Haftung der Beklagten auf Schadensersatz wegen Mängel
der Schalldämmung der Treppen in dem Anwesen ... ist in zweiter
Instanz nicht mehr im Streit. Auch ist den Klägern durch unzureichende
Schalldämmung der Treppen ein Schaden entstanden, da die Streithelfer
als Mieter den Mietzins um insgesamt 5.600,00 DM seit April 1997
gemindert haben, wegen der mangelhaften Schalldämmung der Treppen.
Die Kläger können diesen Schaden jedoch von der Beklagten
nicht ersetzt verlangen, da sie es unterlassen haben, den Schaden
abzuwenden (§ 254 Abs. 2 BGB). Den Klägern kann nämlich
zugemutet werden, den restlichen Mietzins gegen die Streithelfer
notfalls gerichtlich geltend zu machen, weil die Streithelfer den
Mietzins zu Unrecht gemindert haben.

 

Es erschein schon fraglich, ob überhaupt ein erheblicher Mangel
der Mietsache vorliegt. Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache
zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt,
berechtigt nicht zur Minderung (537 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gegen das
Vorliegen einer erheblichen Gebrauchsminderung spricht bereits der
Umstand, dass die Streithelfer sich wegen der fehlenden Schallisolierung
der Innentreppen von August 1995 bis März 1997 niemals bei
den Klägern beschwert haben. Dies hat sie offenbar nicht gestört.
Auch hinsichtlich der Gemeinschaftstreppe, die ebenfalls seit August
1995 benutzt wurde, haben die Streithelfer keine Beanstandungen
erhoben.

 

Selbst wenn man aber von einer erheblichen Tauglichkeitsminderung
ausginge, könnten die Streithelfer keinen Minderungsanspruch
geltend machen, denn dieser wäre analog § 539 BGB ausgeschlossen.

 

§ 539 BGB gilt unmittelbar nur bei Kenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss.
Diese Vorschrift wird aber nach herrschender Meinung analog angewendet
auf den Fall nachträglicher Kenntniserlangung vom Mangel (vgl.
BGH NJW 1997, 2672 Schmitt-Futterer Mietrecht, 7. Aufl., § 539 Rz.
31, Lammel Wohnraummietrecht, § 539, Rz. 16, Wetekamp Kommentar
zum BGB Mietrecht, § 537, Rz. 65). Entsteht ein Mangel im Verlaufe
des Mietverhältnisses und setzt der Mieter trotz Erkennens
des Mangels den Mietgebrauch rügelos fort, zahlt insbesondere
den Mietzins in voller Höhe weiter, so gibt er hierdurch zu
erkennen, dass er aus dem Vorhandensein des Mangels Recht nicht
ableiten will, dass er also den vereinbarten Mietzins auch für
die fehlerhafte Mietsache als angemessen ansieht (Wetekamp a.a.O.).
Der Mieter verliert in diesen Fällen seine gesamten Gewährleistungsrechte
für die Vergangenheit und die Zukunft (Schmitt-Futterer Blank
a.a.O. m.w.N.). Ein Zeitraum von 6 Monaten reicht in der Regel aus,
Gewährleistungsrechte des Mieters auch für die Zukunft
auszuschließen (BGH a.a.O.).

 

Die Streithelfer kannten den Mangel der Treppe in der Wohnung seit
ihrem Einzug, denn diese Wohnung haben sie allein regelmäßig
bewohnt. Sie haben gehört, welcher Lärm beim Benutzen
dieser Innentreppe entsteht. Damit kannten sie den Mangel schon
im August 1995. Ob sie auch die Ursache des Mangels kannten (Verstoß
gegen Schallschutzvorschriften) ist unmaßgeblich. Entscheidend
ist, dass sie tagtäglich gehört haben, welchen Lärm
ihre von ihnen gemietete und benutzte Treppe verursacht.

 

Auch der Lärm der Außentreppe (Gemeinschaftstreppenhaus)
war von den Streithelfern seit ihrem Einzug regelmäßig
zu vernehmen, da kurz nach ihnen auch andere Bewohner in die Nachbarwohnungen
eingezogen sind und diese Treppe benutzten. Auch insoweit kannten
sie den Mangel. Gleichwohl haben sie über mehr als 1 ½ Jahre
keine Beanstandungen wegen der Schallmängel bei den Klägern
erhoben, so dass ein etwaiger Minderungsanspruch ausgeschlossen
ist.

 

Da das Rechtsmittel der Streithelfer erfolglos war, haben sie gemäß
den §§ 101 Abs. 1 2. Halbsatz, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 173 ZPO.

 

Der Wert der Beschwer war nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzen.

 

Das Gericht sieht keinen Anlass, die Revision zuzulassen, da Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anstanden.

Gericht: OLG FRANKFURT/M.
Aktenzeichen: 16 U 56/99

Redaktion (allg.)

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