Mangel an Beweisen
Aus dem Tatbestand
Ein Mieter minderte die Miete seiner Mietwohnung wegen störender Geräusche des Tors der unter der Wohnung befindlichen Tiefgarage. Zwar war während des Mietverhältnisses ein neuer Antriebsmotor für das Tor eingebaut worden, der Vermieter behauptete jedoch, dass störende Geräusche bereits durch den alten Motor verursacht worden seien.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Kammer folgt der Vorinstanz darin, dass die Geräuschbelästigung durch das Tiefgaragentor einen Mangel der Mietsache darstellt, aufgrund dessen der Bruttowarmmietzins jedenfalls sei Mai 2006 um 15% gemindert war. Auch ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Minderungsrecht der Beklagten nicht gem. § 536b BGB wegen Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss ausgeschlossen gewesen ist. Hierbei war nicht darauf abzustellen, dass die Beklagten eine Wohnung angemietet haben, von der sie wussten, dass sie über einer Tiefgarageneinfahrt belegen war. Auch kommt es nicht darauf an, dass ihnen klar gewesen sein dürfte, dass Geräusche des Garagentores letztlich unvermeidbar sein würden. Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der Beweisaufnahme nicht mehr festgestellt werden konnte, dass die durch das Garagentor verursachten Geräusche vor Austausch des Motors ebenso laut waren wie danach. Da der „alte“ Motor nicht mehr vorhanden war, konnte der Sachverständige die Frage, ob die vor dem Motoraustausch verursachten Geräusche lauter, leiser oder etwa gleich laut waren, nicht beantworten. Dies geht zu Lasten der Klägerin, da ihr insoweit die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 536b BGB oblag
Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich nicht nur, dass das Garagentor eben nicht ordnungsgemäß eingebaut worden ist, sondern auch, dass ein anderer, die festgestellte Geräuschbelästigung vermeidender Einbau möglich wäre. Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten vom 4. September 2007 ausgeführt, dass sich die Überschreitungen der DIN 4109 nicht ergäben, wenn das Garagentor ordnungsgemäß eingebaut wäre. In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige erläutert, dass die eingebauten Teile nicht körperschallgerecht angebracht worden seien; anhand der Messwerte könne er erkennen, dass es dort eine Körperschallbrücke geben müsse. Aus diesen Angaben des Sachverständigen folgt, dass ein Einbau des Garagentores in der Weise möglich ist, dass es die jetzt festgestellte Geräuschbelästigung, welche eine Überschreitung der DIN 4109 bedeutet, nicht mit sich bringt.
Die Minderung der Beklagten stellt sich auch nicht als treuwidrig dar. Die Beklagten als Mieter zweier Tiefgaragenplätze sind ebenso wenig „Störer“ wie die sonstigen Nutzer der Tiefgarage. Die Störung geht vielmehr von dem nicht ordnungsgemäß eingebauten Garagentor aus.
Gericht: LG Hamburg
Aktenzeichen: 333 S 65/08
Urteil vom: 26.03.2009
Redaktion (allg.)
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