Miete oder Pacht

Die Abgrenzung von Miete zur Pacht richtet sich nach dem tatsächlichen Inhalt des jeweiligen Rechtsverhältnisses und nicht nach einer falschen Bezeichnung durch die Vertragsparteien.
Die Miete ist gekennzeichnet durch die bloße entgeltliche Überlassung von Räumen zur Nutzung, die Pacht dadurch, dass - neben der entgeltlichen Überlassung von Räumen zur Nutzung - darüber hinaus eine sogenannte Fruchtziehung Vertragsgegenstand ist.

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Beklagte hatte im Jahr 2006 statt für zwölf nur für neun Monate das im Vertrag als "Miete" bezeichnete Entgelt (3.800 Euro/mtl.) für das ihr von der Klägerin (teilweise mit Inventar) überlassene "Hotel A." bezahlt und die Entgelte für die Monate Januar bis März 2007 nach Aufrechnung mit Gegenforderungen entsprechend gekürzt. Die Parteien haben, soweit für den Berufungsrechtszug noch relevant, im ersten Rechtszug darüber gestritten, welche drei Monatsentgelte in Höhe von (3 Mon x 3.800 Euro) 11.400 Euro mangels Tilgung zur Bezahlung noch offen stehen.
Die Klägerin hat sich im ersten Rechtszug bis zuletzt auf den Standpunkt gestellt, die drei Entgelte der Monate Oktober bis Dezember 2006 seien offen. Denn die in den Monaten August bis Dezember 2006 erbrachten Leistungen (3.800 Euro/mtl.) seien auf die jeweils ältesten, also auf die offenen Forderungen der Monate Mai bis September 2006 zu verrechnen. Mit ihrer persönlichen Erklärung vom 06. Mai 2007 habe die Beklagte nämlich, so hat die Klägerin trotz gegenteiligen rechtlichen Hinweises des Landgerichts gemeint, den Klageanspruch "anerkannt" und damit auch die in der Klageschrift vorgegebene Verrechnungsweise, so dass die ursprünglich abweichenden Zahlungsbestimmungen der Beklagten "einverständlich" abgeändert worden seien. Hilfsweise hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die von ihr hilfsweise als offen bezeichneten Entgelte der Monate Juli bis September 2006 gestützt (künftig: eingeschränkter Hilfsantrag).

Aus den Entscheidungsgründen

I. Die Berufung ist zulässig.
1. Die Beklagte verfolgt im Berufungsrechtzug ihren erstinstanzlichen Hauptantrag weiter, mit dem sie in sie beschwerender Weise vom Landgericht abgewiesen worden ist. Sie will diese Beschwer demnach auch beseitigt haben, was (unabhängig von der Erfolgsaussicht) für die Zulässigkeit des Rechtsmittels genügt, und zwar auch dann, wenn die weitere Verfolgung des Hauptantrags nur aus prozesstaktischen Erwägungen gelten sollte.

2. Dass die Klägerin darüber hinaus einen erweiterten Hilfsantrag verfolgt, der nicht Gegenstand der Verhandlung im ersten Rechtszug gewesen und mit dem sie deshalb auch nicht abgewiesen worden ist, stellt eine zulässige Klageerweiterung innerhalb der zulässig eingelegten Berufung dar (§ 533 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat mit dem erweiterten Hilfsantrag Erfolg. Die Beklagte schuldet der Klägerin die Entgelte der Monate Mai und Juni 2006.

1. Die Klägerin ist mit ihrem Hauptantrag und dem eingeschränkten Hilfsantrag aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zu Recht abgewiesen worden. Die Entscheidung des Landgerichts, auf den eingeschränkten Hilfsantrag nur das von diesem umfasste unbezahlt gebliebene Entgelt für den Monat Juli 2006 zuzusprechen und die Klägerin mit ihrem weitergehenden Begehren abzuweisen (Entgelte für die Monate Oktober bis Dezember 2006 [Hauptantrag], hilfsweise solche für die Monate August und September 2006 [weitergehender eingeschränkter Hilfsantrag]), ist nicht zu beanstanden.
a) Bei den umstrittenen Entgelten handelt es sich entgegen der Bezeichnung im Vertrag nicht um Mieten, sondern um Pachten. Dementsprechend haben die Parteien - wiederum entgegen der vertraglichen Bezeichnung - auch keinen Miet-, sondern einen Pachtvertrag abgeschlossen. Die Abgrenzung von Miete (§ 535 Abs. 1 BGB) zur Pacht (§ 581 Abs. 1 BGB) richtet sich nach dem tatsächlichen Inhalt des streitigen Rechtsverhältnisses und nicht nach seiner (in der Rechtspraxis vielfach falschen) Bezeichnung durch die Vertragsparteien (vgl. BGH ZMR 1981, 306; MDR 1991, 1063 = ZMR 1991, 257 m.w.N.). Die Miete ist gekennzeichnet durch die bloße entgeltliche Überlassung von Sachen zur Nutzung, die Pacht dadurch, dass - neben der entgeltlichen Überlassung von Sachen und/oder Rechten zur Nutzung - darüber hinaus die Fruchtziehung im Sinne des § 100 BGB Vertragsgegenstand ist (vgl. BGH aaO). Im Streitfall hat die Klägerin der Beklagten nicht nur ein bebautes Grundstück, sondern ein unter seinem Namen im Rechtsverkehr eingeführtes, teilweise auch eingerichtetes Hotel zur Nutzung überlassen, wobei es keine Rolle spielt, dass das überlassene Inventar verliehen worden ist (vgl. BGH ZMR 1981, 306). Zu den Früchten im Sinne des § 100 BGB gehören auch die spezifischen Gebrauchsvorteile, die mit der Nutzungsüberlassung eines eingeführten Hotels verbunden sind.
b) Die Beklagte schuldete mit Blick auf die mit den Pachtzahlungen von August bis Dezember 2006 erklärten Bestimmungen, nur die jeweils aktuellen Pachten tilgen zu wollen (§ 366 Abs. 1 BGB), bei Klageerhebung nur die Pachten der Monate Mai bis Juli 2006. Daran vermochte auch die von ihr persönlich an das Gericht adressierte Erklärung vom 06. Mai 2007 (künftig: Erklärung) nichts zu ändern. Diese hatte prozessrechtlichen Charakter und war - worauf das Landgericht in seiner Verfügung vom 08. Mai 2007 zu Recht hingewiesen hat - mit Blick auf den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) ohne rechtliche Wirkung. Eine materiell rechtliche Wirkung, die die Klägerin der Erklärung beilegt, kommt dieser nicht zu. Die Beklagte wollte mit ihr nur zum Ausdruck bringen, der Klägerin für 2006 einen Saldo von noch 11.400 EUR zu schulden, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Die prozessrechtlich schwierigen Fragen des Streitgegenstands und ob ein Saldo titulierungsfähig ist (vgl. z. B. BGH NJW-RR 1997, 441 sub Nr. II.1), dürften ihr so wenig bewusst gewesen sein, wie der Klägerin. Abgesehen davon, dass schon die Klägerin mit der Klageschrift kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss einer (abweichenden) Tilgungsvereinbarung abgeben wollte, hat die Beklagte mangels diesbezüglichen Bewusstseins auch keine Annahme erklärt, so dass der Erklärung, bezogen auf die Tilgungsbestimmungen, eben auch keine materiell rechtliche Wirkung zukommt.

2. Das Landgericht ist entgegen der Rechtsauffassung der Berufung zu diesem Ergebnis auch ohne Verfahrensverstoß gelangt.
a) Das angefochtene Urteil stellt kein (unzulässiges) Teilurteil dar, und zwar auch kein verdecktes. Das Landgericht hat vielmehr ausdrücklich über den nachgereichten erweiterten Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 12. Juni 2007 keine Entscheidung getroffen und eine solche Entscheidung auch nicht für eine (kommende) Schlussentscheidung vorbehalten, so dass ein Fall des § 301 ZPO nicht vorliegt. Die Zustellung des erweiterten Hilfsantrags am 02. Juli 2007 und damit noch vor der Urteilsverkündung am 05. Juli 2007 hat allenfalls dazu geführt, dass dieses prozessuale Begehren im Sinne der §§ 253, 321 Abs. 1 ZPO übergangen worden ist. Einem solchen Defizit kann durch den Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 Abs. 1 ZPO) begegnet werden, was allerdings innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO zu geschehen hat. Diese Frist war am 16. Juli 2007 abgelaufen, so dass die Rechtshängigkeit des erweiterten Hilfsantrags seither kraft Gesetzes erloschen ist. Ein mit ihm verfolgter Anspruch kann nur durch die Erhebung einer neuen Klage oder mit einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren erneut rechtshängig gemacht werden; insoweit tritt ein Rechtsverlust nicht ein.
b) Das Landgericht hatte im Kammertermin auch keinen Anlass, über den (richtigen und) eindeutigen rechtlichen Hinweis vom 08. Mai 2007 hinaus der Klägerin weitere materiell rechtliche Belehrungen zu erteilen, andernfalls es sich dem Verdacht ausgesetzt hätte, die Klägerin unangemessen bevorzugen zu wollen. Vielmehr musste die anwaltlich beratene Klägerin aus dem erteilten Hinweis selbst die richtigen rechtlichen Konsequenzen ziehen. Auch wenn sie die für richtig gehaltene eigene Rechtsauffassung zur Frage der Unmaßgeblichkeit der den Pachtzahlungen von August bis Dezember 2006 beigefügten Zahlungsbestimmungen aufrecht erhielt, musste die Klägerin mit Rücksicht auf die geäußerte abweichende Rechtsauffassung des Landgerichts vorsorglich mit einem erweiterten Hilfsantrag reagieren, der auch die Pachtzahlungszeiträume der Monate Mai und Juni 2006 und nicht nur den für Juli 2006 erfasse. Diese erst im (insoweit nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 12. Juni 2007 nachgeholte Antragserweiterung war verspätet und gab der Kammer keinen hinreichenden Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiederzueröffnen.

3. Auf den im Senatstermin erstmals wirksam gestellten erweiterter Hilfsantrag ist die Beklagte ihrem erklärten und darauf bezogenen Anerkenntnis gemäß zur Zahlung von (2 Mon x 3.800 Euro) 7.600 Euro (nebst Zinsen) für die Pachten der Monate Mai und Juni 2006 zu verurteilen, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedarf, § 313b Abs. 1 ZPO.

III. …
IV. …

Gericht: OLG Düsseldorf
Aktenzeichen: I-24 U 151/07
Urteil vom: 08.07.2008

Redaktion (allg.)

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