Mieter darf Belege der Nachbarn einsehen
Aus dem Tatbestand
Ein Mieter einer 94 Quadratmeter großen Wohnung sollte für zwei Abrechnungsjahre eine Nachzahlung in Höhe von mehr als 5.000 Euro leisten. Das schien ihm nicht plausibel. Er merkte an, die Summe entspreche umgerechnet nicht im Geringsten seinem Anteil an der Wohnflächenverteilung in dem Haus mit insgesamt 720 Quadratmetern Wohnfläche. Deswegen forderte er Einsicht in die Ablesebelege der anderen Einheiten. Der Eigentümer verweigerte dies.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten fest, „zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen“ sei die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen anderer Nutzer erforderlich gewesen. Bei derartig hohen Nachforderungen müsse ein Mieter nachprüfen können, ob die gegen ihn gerichteten Forderungen plausibel sind oder Bedenken gegen die Kostenverteilung bestehen.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern
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Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der Nachbarn kann erforderlich sein
Betriebskostenabrechnung: Vermieter hat Beweislast
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 189/17
Urteil vom: 07.02.2018
Redaktion (allg.)
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