12. November 2009, 08:45 Uhr
Auch wenn ein Immobilienbesitzer seine Wohnhäuser mit öffentlichen Mitteln modernisiert und im Modernisierungsvertrag vereinbart hat, die Miete in den darauf folgenden Jahren nur geringfügig anzuheben, so müssen die Mieter 18 Jahre nach Zahlung des letzten Förderbetrages eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete hinnehmen, da die Zuschüsse über die Jahre durch die geringere Miete aufgezehrt sind.
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