Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden
Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils. Die Kammer vermag
wie das Amtsgericht der Argumentation der beklagten Partei im Ergebnis
nicht zuzustimmen. Wenn der Gesetzgeber im Gesetz zur Erhöhung
des Angebots an Mietwohnungen vom 20. 12. 1982 beschlossen hat,
"Art. 1 Nr. 3 und Art. 3 Nr. 2 sind ... anzuwenden, wenn ein Ausschluss
der Verzinsung nicht ausdrücklich vereinbart wurde", so hat
nach dem Verständnis der Kammer das nicht zu besagen, dass
die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht mehr zu prüfen wäre.
Andernfalls würde sich der Gesetzgeber selbst in Widerspruch
setzen zu seinen Gesetzen, aus denen sich die Unwirksamkeit von
Rechtsgeschäften ergibt. Es versteht sich von selbst, dass
ein unwirksames Rechtsgeschäft keine Rechtswirkung zu entfalten
vermag. Die Frage kann nur sein, ob es Ausnahmen gibt der Gestalt,
dass bestimmte Gesetze, die die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften
regeln, nicht anzuwenden sind, insbesondere das AGBG. Die Kammer
verneint diese Frage, weil sie auch hier nicht unterstellt, dass
der Gesetzgeber seine eigene Regelung im AGBG außer Kraft
setzen wollte. Im übrigen enthält das AGBG nicht nur einen
Unwirksamkeitstatbestand, etwa in Form des § 9, sondern mehrere,
z.B. die Unklarheitenregel oder den Gesichtspunkt, dass Individualvereinbarungen
den Vorrang haben vor allgemeinen Geschäftsbedingungen. Somit
ist der vorliegende Ausschluss der Verzinslichkeit anhand des AGBG
zu prüfen. Auch nach Auffassung der Kammer handelt es sich
im vorliegenden Fall ungeachtet der äußeren Schreibform
um allgemeine Geschäftsbedingungen; es handelt sich um sog.
vertragstypische Klauseln, die in derartigen Verträgen sehr
häufig angewandt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer).
Zur Unwirksamkeit des Ausschlusses als solchen nimmt die Kammer
Bezug auf ihre ständige Rechtsprechung, die auch in einer Entscheidung
veröffentlicht worden ist. Die Verzinsungspflicht ist eine
Grundverpflichtung, die auch bereits zu dem Zeitpunkt, als das Vertragsverhältnis
eingegangen worden ist, nach allgemeiner Anschauung recht und billig
war und den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprochen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG MÜNCHEN
Aktenzeichen: I 31 S 844/99
Redaktion (allg.)
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