Wird eine GbR bei Mietvertragsabschluss mit langfristiger Bindung von einem Gesellschafter oder Dritten vertreten, so muss dieser mit einem Vertretungszusatz unterzeichnen, damit der Formerfordernis genüge getan wird. Andernfalls ist die Befristung nur dann wirksam, wenn sämtliche Mitgesellschafter den Vertrag unterschreiben. Ist die Form nicht gewahrt, so gilt der Mietvertrag als unbefristet.
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