Modernisierung?

Vermieter dürfen die Kosten für das Verkleiden von Heizungsrohren nicht als Modernisierungsmaßnahme auf die Mieter umlegen. Der Grund: Es handelt sich hier nur um eine geringfügige Verbesserung des Wohnkomforts, bei der nicht einmal eine optische Verbesserung zu erwarten ist.

 

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist unbegründet.

 

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Duldung der Baumaßnahmen zu. Entgegen der Ansicht des Klägers, stellt die von ihm beabsichtigte Baumaßnahme, nämlich die Verkleidung der Heizungsrohre im Bad, keine Modernisierung i.S.v. § 541b BGB.

 

Nicht jede Maßnahme, die zu einer geringfügigen Verbesserung der Nutzbarkeit der Wohnung führen könne, stellt bereits eine Modernisierung i.S.v. § 541b BGB. Vielmehr sind als Modernisierung i.S.v. § 541b BGB nur Maßnahmen zu verstehen, die zu einer erheblichen Steigerung des Wohnkomforts führen. Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger beabsichtigte Baumaßnahme jedoch nicht. Weder wird durch die Verkleidung der Rohre der Zuschnitt des Bades vorteilhafter verändert, noch wird sich ansonsten die Nutzbarkeit des Bades wesentlich verbessern. Die vom Kläger beabsichtigte Maßnahme würde nicht einmal zu einer positiven optischen Verbesserung führen. Zwar werden dann die Rohre nicht mehr sichtbar sein, dafür aber die abstehende Vorwand.

 

Davon abgesehen, will der Kläger die Rohre nicht (fachmännisch) unter Putz legen, sondern diese lediglich verkleiden lassen. Mit "unter Putz legen" wird üblicherweise das Verlegen der Rohre im Mauerwerk verstanden. Dies beabsichtigt der Kläger jedoch nicht. Er will lediglich um die Rohre eine Wand hochziehen lassen. Dass diese Verkleidung aus Trockenputz bestehen soll, ist insoweit unerheblich.

 

Schließlich führt die beabsichtigte Maßnahme nicht zu Einsparung von Heizenergie. Dass die beabsichtigte Isolierung der Heizungsrohre zur Einsparung von Heizenergie führen wird, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Somit ist die Beklagte auch nicht unter diesem Gesichtspunkt zu einer Duldung verpflichtet.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

Der Streitwert wird auf 330,12 DM festgesetzt; vom Kläger geschätzte Kosten = 1.000 DM, hieraus ergibt sich ein Jahres Betrag von 110,04 DM, mithin für 3 Jahre 330,12 DM, § 3 ZPO.

Gericht: AG FRANKFURT/M.
Aktenzeichen: 33 C 2116/01-31

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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