Nachtragend bei Pflichtverletzung?

Finanzämter sind nicht berechtigt, Bauunternehmern die Freistellungsbescheinigung zu verweigern, weil sie früher "steuerliche Pflichten" verletzt haben. Die Bescheinigung sieht das Gesetz zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung vor. Sie erspart den Firmen einen 15-prozentigen Steuerabzug durch den Auftraggeber. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darf früheres Fehlverhalten, das keinen Bezug zum Zwecke des Gesetzes hat, nicht angelastet werden.

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Bild: weerachai/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

I.

Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung
nach § 48 b EStG.

Gegenstand der im Jahre 19... gegründeten Ast. ist die Vermittlung
von C-Aufträgen sowie der Betrieb eines C-Unternehmens. Am Stammkapital
von ... DM sind Herr A zu ... DM und Herr B zu ... DM beteiligt. Geschäftsführer
war zunächst A; nach Angaben der Ast. ist ab ... 2002 B Geschäftsführer.

Nach ihren Jahresabschlüssen erzielte die Ast. in den Jahren 19...
– 19... Umsätze zwischen ...

Unter dem ... 2001 beantragte der Antragsgegner (Ag.) wegen Abgabenrückständen
i.H.v. ca. ... DM die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Ast. aufgrund eines anderen Antrags war bereits
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt gewesen; die Bestellung
wurde jedoch wieder aufgehoben. Über den Insolvenzantrag des Ag.
ist noch nicht entschieden.

Unter dem ... 2002 beantragte die Ast. die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung
nach § 48 b EStG. Mit Bescheid vom ... 20002 lehnte der Ag. den Antrag
mit der Begründung ab, die Ast. habe angemeldete und/oder festgesetzte
und fällige Steuern nicht bezahlt. Über den Einspruch ist noch
nicht entschieden.

Die Ast. hat nunmehr bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie gibt an, seit Jahresanfang keine Aufträge mehr zu erhalten, weil
sie bei ihren Auftraggebern die Freistellungsbescheinigung nicht vorlegen
könne. Zudem zahlten Auftraggeber auf bereits ausgeführte und
abgerechnete Leistungen mit der Vorstellung nicht, dass ein Unternehmen
ohne Freistellungsbescheinigung bald insolvent sein würde und sie
dadurch Geld sparen könnten. Ohne Freistellungsbescheinigung werde
ihr, der Ast., die Existenzfähigkeit genommen. Die Ast. legt Schriftverkehr
mit dem Ag. vor, mit dem sie offenbar geltend machen will, die Steuerschulden
beruhten auf überhöhten Schätzungen; die Umsatzsteuervoranmeldungen
und die Steuererklärungen würden nunmehr eingereicht oder seien
bereits eingereicht worden.

Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, ihr eine auf drei Jahre befristete Freistellungsbescheinigung
nach § 48 b EStG zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen,
hilfsweise die Freistellungsbescheinigung nur auftragsbezogen und gegen
Sicherheitsleistung (Forderungsabtretung aus dem Auftrag) anzuordnen.

Die Erteilung der begehrten Freistellungsbescheinigung auf drei Jahre
könne schon deshalb nicht ergehen, weil damit die Entscheidung im
Hauptsacheverfahren vorweggenommen würde. Die Bescheinigung sei zu
versagen, weil erhebliche Steuerrückstände und demzufolge zu
sichernde Steuerrückstände bestünden. Die Erteilung einer
ggf. auftragsbezogenen Freistellungsbescheinigung wäre nur möglich,
wenn Zahlungsvereinbarungen getroffen worden wären, die jedoch derzeit
nicht bestünden und die in der Vergangenheit von der Ast. auch nicht
eingehalten worden sei. Eine Gefährdung von Steueransprüchen
liege auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur
fristgemäßen Abgabe der Steuererklärungen nicht nachkomme.
Aus dem gesamten Verhalten der Ast. sei zu entnehmen, dass sie nicht gewillt
sei, die Steuergesetze einzuhalten. Ferner habe das Finanzamt für
Fahndung und Strafsachen im August 19... vom Arbeitsamt X einen Bericht
über eine Baustellenüberprüfung erhalten, bei der festgestellt
worden sei, dass die Ast. drei Arbeitnehmer ohne Arbeitspapiere beschäftigt
habe, Lohnsteueranmeldungen seien nicht erfolgt. Der Ag. erläutert
die Zusammensetzung der rückständigen Steuerschulden und trägt
im Einzelnen dazu vor, dass die Ast. in der Vergangenheit Steuererklärungen
zu spät abgegeben habe. Steuererklärungen für das Jahr
2000 lägen trotz mehrfacher Fristverlängerung, zuletzt bis ...
2002, bislang nicht vor. Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr
2000 und 2001 seien mit Verspätung vorgelegt worden. Im Einzelnen
wird auf die Schriftsätze vom ... und ... 2002 verwiesen.

 

II.

Der Antrag hat mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ist zulässig. § 114 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) steht nicht
entgegen, weil die Ast. den begehrten vorläufigen Rechtsschutz nicht
im Wege der Aussetzung der Vollziehung des mit dem Einspruch eingegriffenen
Bescheides erreichen kann. Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht
eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahren zu verhindern oder aus anderen
Gründen nötig erscheint. Die Hauptsacheentscheidung darf im
Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Regelung vom Grundsatz
her nicht vorweggenommen werden.

II.Mit dem Begehren, die Freistellungsbescheinigung nach
§ 48 b EStG zu erhalten, erstrebt die Ast. eine solche Regelungsanordnung.
Dass sie für die Dauer ihrer Geltung die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen
würde, steht hier nicht entgegen. Denn ausnahmsweise kann dem Ergebnis
des Hauptsacheverfahrens vorgegriffen werden, wenn eine einstweilige Anordnung
zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist,
weil ansonsten ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreichbar ist und dies
für die Ast. zu unzumutbaren Folgen führen würde. So liegt
es hier.

Die Ast. hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass seit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung
im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BStBl II 2001, 2267) zum 9. September
2001 Unternehmen der Baubranche ab 1. Januar 2002 Aufträge nicht
mehr erhalten, wenn sie die Freistellungsbescheinigung nicht vorweisen
können, was zur Existenzgefährdung des einzelnen Betriebs führen
kann. Die Ast. hat zwar ihr diesbezügliches Vorbringen nicht etwa
durch schriftliche Äußerungen etwaiger Auftraggeber untermauert,
was an sich eine Glaubhaftmachung des Vortrags erfordern würde. Das
Gericht sieht gleichwohl den Vortrag als glaubhaft gemacht an, denn es
ist ohne weiteres vorstellbar, dass potentielle Auftraggeber im Hinblick
auf die sie selbst durch das genannte Gesetz treffenden Pflichten ,etwa
den Steuerabzug vorzunehmen und den Betrag an das zu ermittelnde zuständige
Finanzamt überweisen zu müssen, sowie insbesondere im Hinblick
das sie treffende Haftungsrisiko nach § 48 a Abs. 3 EStG, bei Auftragsvergabe
die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung wünschen. Weniger nachvollziehbar
ist indes der Vortrag, Auftraggeber würden die Rechnungen über
bereits ausgeführte und abgerechnete Leistungen nicht begleichen
in der Hoffnung, die Ansprüche der Ast. im Falle derer Insolvenz
nicht erfüllen zu müssen; die Ast. könnte den Rechtsweg
beschreiten.

III.Die Eilbedürftigkeit ist wegen der voraussichtlichen
Dauer des Einspruchsverfahrnes und der durch Zeitablauf eintretenden oben
geschilderten Folgen bis hin zu Existenzgefährdung der Ast. zu bejahen.

B. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, weil die Ast. den
Regelungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
des Gerichts hat die Ast. einen Anspruch auf Erteilung der Freistellungsbescheinigung.

I.Durch das Gesetz vom 30. August 2001 a.a.O. sind Regelungen
zum Steuerabzug bei Bauleistungen in das Einkommensteuergesetz aufgenommen
worden. Erbringt danach jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender)
an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet,
von der Gegenleistung einen Steuerabzug i.H.v. 15 v. H. für Rechnung
des Leistenden vorzunehmen und den Steuerabzug beim zuständigen Finanzamt
anzumelden und den Betrag abzuführen (§ 48 Abs. 1 Satz 1, § 48 a
EStG). Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende
dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige
Freistellungsbescheinigung nach § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG vorlegt (§ 48
Abs. 2 Satz 1 erste Alternative EStG). Auf Antrag des Leistenden hat das
für ihn zuständige Finanzamt wenn der zu sichernde Steueranspruch
nicht gefährdet erscheint, eine Bescheinigung zu erteilen, die den
Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit (§ 48
b Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine Gefährdung und damit eine Versagung der
Bescheinigung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Leistende näher
bezeichnete Pflichten nicht erfüllt (§ 49 b Abs. 1 Satz 2 EStG).
Die übrigen in §§ 48 ff. EStG genannten Alternativen und Ausnahmen
sind für den hier zu entscheidenden Fall ohne Bedeutung.

II.1. Unstreitig erbringt die Ast. als C-Betrieb
Bauleistungen im Inland an Unternehmen, z.B. Generalunternehmen, oder
an juristische Personen des öffentlichen Rechts. Von daher fällt
die Ast. unter den Personenkreis der § 48 ff EStG. Unstreitig ist eine
Gefährdung des zu sichernden Steueranspruchs aus den in § 48 b Abs.
1 Satz 2 Nr. 1-3 EStG aufgeführten Gründe nicht gegeben. Aufgrund
der Verwendung des Wortes "insbesondere" durch den Gesetzgeber
in Satz 2 der genannten Vorschrift ergibt sich jedoch, dass die zu sichernden
Steueransprüche auch aus anderen Gründen gefährdet erscheinen
können, und nur um das Vorliegen solcher Gründe streiten die
Beteiligten.

2. Nach der Begründung des Gesetzes soll ein Anspruch auf
Erteilung einer Bescheinigung bestehen, wenn nach der Einschätzung
des Finanzamts der Leistende seine steuerlichen Pflichten zuverlässig
erfüllt und Sicherungsmaßnahmen deshalb überflüssig
sind. Eine Gefährdung des Steueranspruchs kann danach angenommen
werden, wenn beispielsweise wiederholt und nicht entschuldbar Steuerbeträge
nicht vollständig oder rechtzeitig abgegeben werden (BT-Drucksache
14/4658 S. 11 f.). Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann eine Gefährdung
des zu sichernden Anspruchs dann vorliegen, wenn zum Beispiel nachhaltig
Steuerrückstände bestehen oder unzutreffende Angaben in Steuernanmeldungen
bzw. Steuererklärungen festgestellt werden oder der Leistende diese
wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt (BMF-Schreiben vom 1. November
2001, Rdnr. 27, Der Betrieb, Beilage Nr. 8/01). Das Finanzgericht Berlin
hat sich in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2001, EFG 2002, 330, ohne
nähere Ausführungen der in der Gesetzesbegründung und im
BMF-Schreiben zu Ausdruck kommenden Auslegung des Gesetzes angeschlossen.
Es hat allerdings ausgeführt, die Möglichkeit des Finanzamts,
die beantragte Freistellungsbescheinigung zu versagen, dürfe nicht
als Druckmittel dazu benutzt werden, Steuerschulden einzutreiben. Die
Versagung der Freistellungsbescheinigung könne in der Praxis dem
Entzug einer Gewerbeerlaubnis gleichkommen, denn wenn der steuerpflichtige
keine Möglichkeit mehr habe, legale Bauaufträge zu erhalten,
müsse er seinen Betrieb letztendlich einstellen. Wegen dieser schwerwiegenden
Auswirkung sei die Versagung der Freistellungsbescheinigung nur dann verhältnismäßig,
wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen den Schluss zulasse, dass er
nicht gewillt sei, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen und
den Steuergesetzen Folge zu leisten. Der Finanzbehörde stehe zwar
insofern ein Beurteilungsspielraum zu, dieser sei aber vom Gericht nachprüfbar.

III. Der Senat schließt sich vom Grundsatz her der
Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts Berlin an. Im zu
entscheidenden Fall bedürfen die zur Versagung der Freistellungsbescheinigung
führenden Gründe aber einer Differenzierung. Das in der Vergangenheit
gezeigte Fehlverhalten der Ast. in Steuerangelegenheiten möchte zwar
grundsätzlich zur Versagung der Bescheinigung geeignet sein, hier
steht es der Erteilung der Freistellungsbescheinigung jedoch nicht entgegen.

1. Das Finanzgericht ist nicht gehindert, den im Antragsverfahren
vom Ag. dargestellten Sachverhalt bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Die Versagung der Freistellungsbescheinigung ist zwar ausschließlich
mit dem Bestehen von Steuerschulden begründet. Wie ausgeführt
ist der Beurteilungsspielraum darüber, ob die zu sichernden Steueransprüche
gefährdet erscheinen, gerichtlich voll überprüfbar. Der
Sachverhalt ist also vollumfänglich zu würdigen.

2. An ihren Umsätzen und Jahresergebnissen aus dem Jahre
19... bis 19... gemessen, handelt es sich bei der Ast. um einen kleinen
bis mittelständischen, in der Baubranche tätigen Betrieb. Unstreitig
ist die Ast. in der Vergangenheit ihren steuerlichen Pflichten nicht oder
nicht rechtzeitig nachgekommen. Seit ihrer Gründung im Jahre 19...
gibt sie Steuererklärungen nicht oder verspätet ab. Sie ist
auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung, soweit dem Gericht bekannt, nicht
auf dem Laufenden mit der Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen. Auch
bestehen erhebliche Steuerrückstände, die die Ast. nur unzureichend
tilgt. Die Steuerrückstände und das Zahlungsverhalten der Ast.
haben offenbar dazu geführt, dass der Ag. einen Insolvenzantrag gestellt
hat. Ferner weist der Ag. auf eine illegale Beschäftigung dreier
Personen im Jahre 19... hin. Dieses Fehlverhalten, soweit die illegale
Beschäftigung überhaupt als erwiesen betrachtet werden kann,
kann der Ast. aber nicht entgegen gehalten werden.

Nicht jede Verletzung steuerlicher Pflichten vermag zur Versagung der
Freistellungsbescheinigung zu führen. Dies ergibt sich im Hinblick
auf die Gesetzessystematik zu einen und, wie bereits ausgeführt,
auf die schwerwiegenden Folgen einer Versagung bis hin zur Existenzgefährdung
des Betriebes zum anderen.

3. § 48 b Abs. 1 Satz 1 EStG stellt für die Erteilung der
Bescheinigung nach seinem Wortlaut darauf ab, dass der zu sichernde Steueranspruch
nicht gefährdet erscheint. Der Gesetzgeber hat den Steuerabzug bei
Bauleistungen eingeführt, weil sich in der Praxis erwiesen hat, dass
die zuvor bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Sicherstellung des Steueranspruchs,
insbesondere gegenüber unseriösen Werkvertragsunternehmen und
Werkvertragsarbeitnehmern, nicht ausreichen; Steueransprüche können
sowohl aufgrund der Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuerpflicht der illegal
eingesetzten Arbeitnehmer entstehen als auch aufgrund der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuerpflicht
des im Inland tätigen (Sub-)Unternehmers selbst (BT-Drucksache 14/4658
S. 8). Für den Bereich der Umsatzsteuer existieren mit dem § 51 ff.
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung bereits ausreichende Sicherungen
(BT-Drucksache 14/4658 S .9). Dementsprechend regelt § 48 c Abs. 1 EStG
die Anrechnung des vom Leistungsempfänger einzubehaltenden Abzugsbetrags
auf die vom Steuerpflichtigen einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer
und die Ertragssteuer des Steuerpflichtigen. Bei der Beurteilung der Frage,
ob "der zu sichernde Steueranspruch" gefährdet erscheint,
ist von der Systematik des Gesetzes auszugehen, also darauf abzustellen,
ob der Steuerpflichtige seine Pflichten im Bereich der Anmeldung und Abführung
von Lohnsteuer und im Bereich der eigenen Ertragssteuern erfüllt.
Eine Vernachlässigung steuerlicher Pflichten in anderen steuerlichen
Bereichen kann als Indiz für den Willen, die steuerlichen Pflichten
insgesamt zu erfüllen oder nicht, gewürdigt werden.

Die Ast. ist ihren hier zu beachtenden maßgeblichen Pflichten in
der Vergangenheit nicht vollständig oder verspätet nachgekommen.
Insbesondere betrifft dies die Abgabe der Jahressteuererklärungen.
Dieses Fehlverhalten ist zu berücksichtigen. Im Wesentlichen gab
die Ast. indes regelmäßig ihre Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet
ab. Dieses Fehlverhalten hat aber keinen Bezug zu dem "zu sichernden
Steueranspruch" und vermag deshalb hier nicht zur Versagung der Bescheinigung
zu führen.

4. Ferner bestehen für das Gericht Zweifel, ob vom Grundsatz
her Steuerpflichtigen bei der Versagung der Freistellungsbescheinigung
aufgrund des Gesetzes, das am 7. September 2001 in Kraft getreten ist
und für Bauleistungen ab dem 1. Januar 2002 gilt, die Verletzung
steuerlicher Pflichten vorgehalten werden kann, die Jahre zurückliegen
und nicht mit illegaler Betätigung im Zusammenhang stehen. Zwar lässt
sich von einem nachhaltigen Fehlverhalten in der Vergangenheit auf ein
mögliches Fehlverhalten in der Gegenwart schließen. Aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit muss jedoch darauf abgestellt
werden, ob diese Fehlverhalten einen Bezug zum Zweck des Gesetzes vom
30. August 2001 hat. Das Gesetz bezweckt ausdrücklich die Eindämmung
illegaler Betätigung im Baugewerbe. Ein Fehlverhalten aus lang zurückliegenden
Jahren, das keinerlei Bezug zu einer illegalen Betätigung im Baugewerbe
hat, darf dem Steuerpflichtigen nicht entgegen gehalten werden. Er muss
sich mit seinem Verhalten auf die neu eingeführten Gesetzesbestimmungen,
die die Art und Weise seiner gewerblichen Betätigung entscheidend
beeinflussen, einrichten können. Das Gericht ist daher der Auffassung,
dass dem Steuerpflichtigen die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 30.
August 2001 begangenen Verletzungen steuerlichen Pflichten nur dann und
insoweit entgegen gehalten werden können, wenn sie in einem Bezug
zum Zweck des Gesetzes stehen, also auch bei ihm Missstände zu beobachten
waren, die letztlich den Gesetzgeber bewegt haben, das Gesetz zu erlassen.
Gründe wären z.B. die illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern
im Baugewerbe oder die Einschaltung von Scheinfirmen oder Domizilgesellschaften
im Bereich des Baugewerbes in der Vergangenheit.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der Gesetzesbegründung,
wonach eine Gefährdung des Steueranspruchs auch bei unvollständiger
oder verspäteter Abgabe von Steuererklärungen oder unvollständiger
oder verspäteter Anmeldung und Abführung von Steuerbeträgen
angenommen werden kann (BT-Drucksache 14/4658 S. 11 f.). Die Gefährdungstatbestände
erscheinen hier umfassender dargestellt, als in dem Gesetzeswortlaut zum
Ausdruck kommt. Die Gesetzesbegründung stellt nach ihrem Wortlaut
zum einen nicht auf die Gefährdung des zu sichernden Anspruchs ab
und bezieht sich zum anderen auch nicht auf den Zweck des Gesetzes. Eine
Gefährdung des Steueranspruchs soll nämlich schon dann in Betracht
kommen, wenn die von allen Steuerpflichtigen unabhängig von der Art
ihrer Betätigung oder anderer für die Besteuerung maßgeblicher
Umstände zu erfüllenden Pflichten vernachlässigt werden.
Der BMF schließt sich in seinem o.g. Schreiben dieser eher weiten
Auslegung der Gefährdungstatbestände an. Damit würde aber
– unter weiterer Berücksichtigung der in § 48 b Abs. 1 Satz
2 EStG aufgeführten Gefährdungstatbestände – annähernd
jede Verletzung steuerlicher Pflichten zur Versagung der Freistellungsbescheinigung
führen können. Im Hinblick auf die bis zur Existenzgefährdung
hinführenden schwerwiegenden Folgen der Versagung muss die gesetzliche
Vorschrift entsprechend ihrem aus dem Wortlaut ersichtlichen Zweck enger
ausgelegt werden. Die aufgezeigte weite Auslegung des BMF mag freilich
gerechtfertigt sein bei nachhaltiger und gravierender Verletzung von steuerrechtlichen
Pflichten unter Geltung des Gesetzes; denn dann mag davon ausgegangen
werden können, dass der Steuerpflichtige auch in Ansehung des hier
in Rede stehenden Gesetzes nicht gewillt ist, seine steuerrechtlichen
Pflichten zu erfüllten und damit auch den zu sichernden Steueranspruch
gefährdet. Das Gericht geht aber grundsätzlich, nicht zuletzt
unter Berücksichtigung des auch vom Gesetzgeber zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes,
davon aus, dass sich die Gesetzesbegründung nicht auf jedwede Verletzung
steuerlicher Pflichten in der Vergangenheit bezieht.

5. Die vom Ag. angeführten Gründe tragen sonach die
Versagung der Freistellungsbescheinigung nicht. Sie liegen zum Teil viele
Jahre zurück, zum Teil haben sie keinen Bezug zu dem zu sichernden
Steueranspruch. Zwar führt der Ag. auch an, es gäbe Erkenntnisse
darüber, dass die Ast. im Jahre 19... drei Personen illegal beschäftigt
hätte. Bei den dazu vorgelegten Unterlagen handelt es sich um Prüfberichte
des Arbeitsamts X, sie beruhen auf der Befragung der auf der Baustelle
angetroffenen Arbeitnehmer. Unbeschadet anderweitiger Bedenken gegen seine
Berücksichtigung betrifft das Vorbringen einen einmaligen Vorfall
aus dem Jahre 19... mit drei angeblich illegal beschäftigten Arbeitnehmern.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Vorfall lediglich von singulärer
Bedeutung ist. Er liegt zudem jahrelang zurück. Er ist nicht zu vergleichen
mit den Fällen, in denen Betriebe der Bauwirtschaft wiederholt und
in großer Zahl illegal beschäftigte Arbeitnehmer auf Baustellen
einsetzen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Freistellungsbescheinigung
liegen damit vor.

IV. Das Gericht verpflichtet den Ag., eine auf neun Monate befristete
Freistellungsbescheinigung zu erteilen. Eine vorläufige Freistellungsbescheinigung
würde keinen wirtschaftlichen Sinn ergeben. Allerdings ist nicht,
wie die Ast. begehrt, eine Freistellungsbescheinigung für die Dauer
von drei Jahren zu erteilen, weil hierin der Charakter einer vorläufigen
Regelung durch einstweilige Anordnung nicht zum Ausdruck käme. Längstens
ist die Bescheinigung auf den Zeitpunkt der Bestandskraft des die Bescheinigung
versagenden Bescheids vom ... 2002 befristet.

Das Gericht sieht davon ab, die Freistellungsbescheinigung nur auftragsbezogen
oder gegen Sicherheitsleistung in Gestalt der Forderungsabtretung aus
dem jeweiligen Auftrag anzuordnen. Ersteres würde für die Ast.
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, letzteres
würde dem Sinn und Zweck der Freistellungsbescheinigung, nämlich
über das Entgelt für die Bauleistung zunächst in vollem
Umfang verfügen zu können, zuwiderlaufen.

V. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe
des § 927 ZPO, der auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet,
dieser Beschluss aufgehoben oder geändert werden kann, wenn die für
diese Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse entfallen oder sich ändern (Hübschmann/Hepp/Spitaler
FGO, § 114 Rdnr. 142; Gräber FGO 5. Aufl., § 114 Rdnr. 103 m.w.N.).
eine Änderung des Beschlusses auf Antrag des Ag. kommt insbesondere
in Betracht, wenn die Ast. während der Geltungsdauer der erteilten
Freistellungsbescheinigung ihren maßgeblichen steuerlichen Pflichten
nicht nachkommt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Zwar hat
die Ast. mit ihren vorrangigen Anliegen, die Freistellungsbescheinigung
zu erhalten, obsiegt. Sie ist insofern jedoch nicht allumfänglich
erfolgreiche, als die Geltungsdauer deutliche begrenzt beschränkt
wird. Dies rechtfertigt es, der Ast. einen Teil der Kosten aufzuerlegen.

D. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
(§ 128 Abs. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 FGO).

Gericht: FG HANNOVER
Aktenzeichen: 6 V 55/02

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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