Aus dem Tatbestand
Mit Vertrag vom 2. Juli 1987 mieteten der Kläger und eine inzwischen
ausgeschiedene Mitmieterin von den Rechtsvorgängern der Beklagten
ab dem 1. Juli 1987 eine Wohnung in Hamburg. § 2 des dabei verwendeten
Vordrucks hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"§ 2 Mietzeit
1. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Juli 1987.
2. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des Monats, zu dem
Immobilien Vermieten oder der Mieter die Kündigung ausgesprochen hat. Die
Kündigung ist jedoch frühestens zum ... möglich. Die Kündigungsfrist
beträgt für beide Vertragsteile 3 Monate, wenn seit der Überlassung
des Wohnraum bis zu 5 Jahre verstrichen sind, 6 Monate, wenn seit der
Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre verstrichen sind, 9 Monate,
wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 8 Jahre verstrichen
sind, 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als
10 Jahre verstrichen sind."
In einem Nachtrag zu dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien am 12.
Januar 2001, dass das Mietverhältnis ab dem 1. Februar 2001 mit dem
Kläger als alleinigem Hauptmieter fortgesetzt werde. In dieser Vereinbarung
heißt es weiter:
"Alle übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben bestehen,
soweit sie nicht durch Zeitablauf überholt sind."
Mit Schreiben vom 5. September 2001 kündigte der Kläger das
Mietverhältnis zum 31. Dezember 2001. Die Beklagten wiesen die Kündigung
mit der Begründung als nicht fristgerecht zurück, das Mietverhältnis
ende aufgrund der Kündigung erst zum 30. September 2002.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass das Mietverhältnis
zum 31. Dezember 2001 endet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die
Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
Aus den Entscheidungsgründen
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (abgedruckt in NJW 2002, 3035):
Das Mietverhältnis sei zum 31. Dezember 2001 beendet worden. Die
für diesen Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung des Klägers
sei wirksam, weil die kurze Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 Satz
1 BGB nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auch für Mietverhältnisse
gelte, die am 1. September 2001 bereits länger als fünf Jahre
bestanden hätten. Eine dem Mieter nachteilige Vereinbarung längerer
Kündigungsfristen sei nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam, sofern nicht
die längere Kündigungsfrist vor dem 1. September 2001 "durch
Vertrag vereinbart" worden sei. Aus den Gesetzesmaterialien zu der
Übergangsvorschrift ergebe sich, dass die nach § 573 c Abs. 4 BGB
zwingende Neuregelung der Kündigungsfrist für den Mieter nach
der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks.
14/5663) auf vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge
nur dann keine Anwendung habe finden sollen, wenn die Vereinbarung längerer
Kündigungsfristen in diesen Verträgen "ganz bewusst"
getroffen worden sei. Diese Forderung des Rechtsausschusses sei eindeutig
und bedeute, dass nur besonders ausgehandelte längere Kündigungsfristen
für den Mieter über den 1. September 2001 hinaus Bestand hätten,
also Individualvereinbarungen oder im einzelnen ausgehandelte Formularklauseln.
Diese Voraussetzungen für eine Fortgeltung der vertraglichen Kündigungsfristen
seien bei dem vorliegenden Formularvertrag, dessen Staffelung der Kündigungsfristen
in § 2 Nr. 2 des Vertrages lediglich die gesetzlichen Kündigungsfristen
des bisherigen § 565 Abs. 2 BGB a.F. übernehme, nicht erfüllt.
Für ein individuelles Aushandeln dieser Kündigungsfristen des
Mietvertrages hätten sich hier keine Anhaltspunkte ergeben. Es sei
nicht deutlich geworden, dass die Kündigungsfristen bei Vertragsabschluss
erörtert und mit eigenständiger Bedeutung behandelt worden seien.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfungen
nicht stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur
Abweisung der Klage.
Die Kündigung des Klägers vom 5. September 2001 beendete das
Mietverhältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereist
zum 31. Dezember 2001, sondern erst zum 30. September 2002. Nach § 2 Nr.
2 des Mietvertrages vom 2. Juli 1987 betrug die Kündigungsfrist für
beide Vertragsteile zwölf Monate, weil seit der Überlassung
des Wohnraums mehr als zehn Jahre vergangen waren. Diese Formularklausel
ist nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem
Vertrag sich ergebende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist
nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des Mieters abweicht. Denn § 573
c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden
Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des
Mietvertrages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden
sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist
nicht einschränkend dahin auszulegen, dass § 573 c Abs. 4 BGB auf
Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag,
die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige
gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben,
anzuwenden wäre.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass die in § 573 c Abs. 1 BGB bestimmten Fristen für die ordentliche
Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, die durch
das am 1. September 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung,
Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.
Juni 2001 (BGBl. I. S. 1149) gegenüber § 565 Abs. 2 BGB a.F. geändert
worden sind, grundsätzlich auch für Mietverhältnisse gelten,
die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes eingegangen wurden,
wenn die ordentliche Kündigung - wie hier - nicht vor dem 1. September
2001 zugegangen ist. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift
in Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, nach der die bisherigen gesetzlichen
Vorschriften - unter anderem § 565 BGB a.F. - nur im Falle einer vor dem
1. September 2001 zugegangenen Kündigung weiter anzuwenden sind.
2. Das Berufungsgericht haut auch zutreffend angenommen, dass
die Neuregelung der Kündigungsfristen insoweit zwingend ist, als
zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichende Vereinbarungen
über die Kündigungsfristen unwirksam sind (§ 573 c Abs. 4 BGB).
Die in § 2 des vorliegenden Mietvertrages bestimmten Kündigungsfristen
weichen zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 BGB dann ab, wenn
seit der Überlassung des Wohnraums fünf Jahre oder mehr vergangen
sind. In diesem Fall gelten nach dem Mietvertrag - entsprechend der früheren
gesetzlichen Regelung (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) - für eine Kündigung
des Mieters nach Vertragsdauer gestaffelte Fristen, welche die in § 573
c Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Kündigung des Mieters einheitlich
bestimmte Frist von drei Monaten ab einem Zeitraum von fünf Jahren
zwischen der Überlassung des Wohnraums und der Kündigung übersteigen.
Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit
der Vertragsbestimmung nach § 573 c Abs. 4 BGB zwar erfüllt. Entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 573 c Abs. 4 BGB jedoch nach
der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden
Fall nicht anzuwenden, weil die zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs.
1 abweichenden Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vom
2. Juli 1987 vor dem 1. September 2001 "durch Vertrag vereinbart"
worden sind.
3. In der Rechtsprechung der Instanzgericht und den dazu bislang
veröffentlichten Stellungnahmen (Nachweise bei Palandt-Weidenkaff,
BGB, 62. Aufl., § 573 c Rdnr. 3 und Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht,
8. Aufl., § 573 c BGB Fn.37) ist allerdings umstritten, ob eine Formularklausel
der hier vorliegenden Art in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen
Mietvertrag, die von der früheren gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen
in § 565 Abs. 2 BGB a.F. nicht abweicht, sondern die damaligen gesetzlichen
Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergibt,
seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes nach § 573 c Abs.
4 BGB unwirksam ist oder ob auf eine solche Formularklausel § 573 c Abs.
4 BGB nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht anzuwenden ist.
Nach Auffassung des Senats ist eine Formularklausel in einem vor dem
1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen
die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß
wiedergibt, im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB "durch Vertrag
vereinbart" worden und damit nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam.
Der Ansicht der Berufungsgerichts, Art. 229 § 3 Abs. 10 RGBGB sei einschränkend
dahin auszulegen, dass § 573 c Abs. 4 BGB nur dann nicht eingreife, wenn
eine Individualabrede über die Kündigungsfristen vorliege oder
wenn - im Falle einer formularvertraglichen Wiedergabe früherer gesetzlicher
Kündigungsfristen - die Parteien die Formularklausel besonders erörtert
und ausgehandelt hätten, kann nicht gefolgt werden.
a) Die Bedeutung der Formulierung "durch Vertrag vereinbart"
in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht deshalb unklar, weil sie sprachlich eine Verdoppelung ("Vertrag",
"Vereinbarung") enthält. Aus dem Sinnzusammenhang des Art.
229 § 3 Abs. 10 EGBGB ergibt sich, dass mit der Formulierung "durch
Vertrag vereinbart" gemeint ist: "durch Mietvertrag vereinbart".
Zu mietvertraglichen Vereinbarungen über Kündigungsfristen gehören
nicht nur Individualabrede, sondern auch vorformulierte Vertragsbestimmungen
über Kündigungsfristen. Auch derartige Formularklauseln in einem
Mietvertrag sind Gegenstand vertraglicher Vereinbarung. Dies gilt nicht
nur, wenn sie von einer gesetzlichen Regelung abweichen, sondern jedenfalls
auch dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die bei Vertragsschluss
geltenden, teilweise dispositive gesetzliche Regelung der Fristen für
eine ordentliche Kündigung wörtlich oder sinngemäß
wiedergeben und dadurch in den Parteiwillen aufnehmen (arg. § 307 Abs.
3 BGB, früher § 8 AGBGB; vgl. auch KG, WuM 1998, 149 zu einer formularvertraglichen
Vereinbarung der - zwingenden - gesetzlichen Kündigungsfrist nach
§ 120 Abs. 2 ZGB DDR). Dispositive gesetzliche Kündigungsfristen,
die Gegenstand vertraglicher Vereinbarung werden, erhalten dadurch - unabhängig
davon, ob es sich dabei um eine Individual- oder Formularveinbarung handelt
- einen von der gesetzlichen Regelung losgelösten, vertraglichen
Geltungsgrund.
b) Auch aus dem sachlichen Zusammenhang von Art. 229 §
3 Abs. 10 EGBGB mit § 573 c Abs. 4 BGB ergibt sich, das alle vertraglichen
Vereinbarungen über Kündigungsfristen von der Übergangsvorschrift
erfasst werden, unabhängig davon, ob es sich um Individualabreden
oder Formularklauseln handelt. Indem die Übergangsvorschrift die
Anwendung des § 573 c Abs. 4 BGB auf einen zeitlich eingegrenzten Kreis
mietvertraglicher Vereinbarungen über die Kündigungsfristen
beschränkt ,setzt Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB voraus, dass die betreffenden
Vereinbarungen unter § 573 c Abs. 4 BGB fallen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
in beiden Vorschriften sind insoweit die gleichen. § 573 c Abs. 4 BGB
bezieht sich auch - und gerade - auf von § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichende
Klauseln in Formularmietverträgen. Für die Übergangsvorschrift,
die den Eintritt der Rechtsfolge des § 573 c Abs. 4 BGB auf nach dem Inkrafttreten
des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossene Vereinbarungen beschränkt,
gilt nichts anderes. Auch in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB geht es ebenso
wie in § 573 c Abs. 4 BGB sowohl um individualvertragliche als auch um
formularvertragliche Vereinbarungen von Kündigungsfristen, die zum
Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen nach
§ 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichen.
c) Der Auffassung des Senats steht nicht entgegen, dass
der Rechtsausschuss des Bundestages die Übergangsvorschrift in Art.
229 § 3 Abs. 10 EGBGB anders verstanden wissen wollte, als es ihrem Wortlaut
und ihrem sachlichen Zusammenhang mit § 573 c Abs. 4 BGB entspricht. Nach
der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll
Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - anders als § 573 c Abs. 4 BGB - nicht alle
mietvertraglichen Vereinbarungen über Kündigungsfristen, die
zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichen, erfassen,
sondern nur dann eingreifen, wenn Kündigungsfristen "tatsächlich
vereinbart worden sind, ihnen also von den Parteien eine besondere eigenständige
(konstitutive) Bedeutung zugemessen wurde" (BT-Drucks. 14/5663, S.
83). Nur - in diesem Sinn - "echte" Vereinbarungen sollen nach
der Vorstellung des Rechtsausschusses aus Vertrauensschutzgründen
respektiert und von einer rückwirkenden Nichtigkeit nach § 573 c
Abs. BGB verschont bleiben (a.a.O.). Dagegen soll die Rechtsfolge des
§573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge
in der Regel sein, wenn diese im Rahmen einer Formularklausel den Wortlaut
der bisherigen gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen nur wiederholt
hätten und damit von der Neuregelung in §573 c BGB zum Nachteil des
Mieters abwichen (a.a.O.).
Die Auffassung des Rechtsausschusses über die von ihm als sachgerecht
angesehene Begrenzung des Vertrauensschutzes auf "echte" Vereinbarungen
über die Kündigungsfristen in Altverträgen rechtfertigt
es jedoch nicht, Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB einschränkend dahin auszulegen,
dass die Übergangsvorschrift auf die "Mehrzahl der Formularverträge,
wie es dem Rechtsausschuss vorgeschwebt hat, nicht anzuwenden wäre,
so dass diese Verträge von der Nichtigkeitsfolge des § 573 c Abs.
4 BGB erfasst würden. Eine Differenzierung zwischen "echten"
und "unechten" Vereinbarungen im Sinne der Begründung der
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses wird in der Gesetz gewordenen
Formulierung der Übergangsvorschrift und in § 573 c Abs. 3 BGB, auf
den Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB Bezug nimmt, nicht vorgenommen. Eine Begrenzung
des Vertrauensschutzes gegenüber einer (unechten) Rückwirkung
des § 573 c Abs. 4 BGB auf die vom Rechtsausschuss genannten Vereinbarungen
würde darüber hinaus die Rechtssicherheit beeinträchtigen
und damit das auch vom Rechtsausschuss hervorgehobene Ziel der Mietrechtsreform
verfehlen, durch eine verständliche und transparente Gestaltung des
Mietrechts dem Rechtsfrieden zu dienen (a.a.O. S. 2).
aa) Nach dem Wortlaut des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB und dem sachlichen
Zusammenhang der Übergangsvorschrift mit § 573 c Abs. 4 BGB erstreckt
sich der Vertrauensschutz gegenüber einer (unechten) Rückwirkung
des § 573 c Abs. 4 BGB - wie dargelegt - auf alle vor dem 1. September
2001 getroffenen mietvertraglichen Vereinbarungen über Kündigungsfristen,
die zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichen. Ein
uneingeschränkter Bestandsschutz solcher Vereinbarungen - seien es
nun Individualabreden oder formularvertragliche Klauseln - entsprach auch
der Zielsetzung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Mietrechtsreformgesetz.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, dass
Übergangsvorschriften aus Gründen des Vertrauensschutzes und
der Rechtssicherheit erforderlich seien, weil Mietverhältnisse zum
Teil schon lange vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts bestanden hätten
und Mieter und Vermieter sich auf die bis zu diesem Zeitpunkt geltende
alte Rechtslage eingestellt und den Vertrag dementsprechend ausgestaltet
hätten (BT-Drucks. 14/4553, S. 75). Insbesondere wird zu der Übergangsvorschrift
für die Fortgeltung vertraglich geregelter Kündigungsfristen
ausgeführt, durch die Regelung werde "aus Gründen des Vertrauensschutzes
sichergestellt, dass vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes
wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam
bleiben" (BT-Drucks. 14/4553, S. 77). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung
stellte damit allein auf die Wirksamkeit früherer vertraglicher Vereinbarungen
über Kündigungsfristen ab, ohne zwischen "echten"
und "unechten" Vereinbarungen zu unterscheiden.
Der Rechtsausschuss hat der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Fassung
der Übergangsvorschrift ohne Änderungsvorschlag zugestimmt.
Er hat zwar der Übergangsvorschrift einen vom Regierungsentwurf abweichenden
sinn verleihen wollen, von einer entsprechenden Änderungsempfehlung
aber abgesehen. Dem Rechtsausschuss sind Bedenken, ob sein Verständnis
der Übergangsvorschrift in der Bestimmung selbst zum Ausdruck kommt,
durchaus bewusst gewesen. Er hat "zunächst erwogen, eine entsprechende
Klarstellung im Gesetz vorzunehmen" (BT-Drucks. 14/5663, S. 83).
Wenn der Rechtsausschuss gleichwohl eine Klarstellung "im Ergebnis"
für nicht erforderlich gehalten hat, weil sich bereits aus dem Wortlaut
der Übergangsvorschrift ausreichend ergebe, dass diese auf die Mehrzahl
der Formularverträge keine Anwendung finden dürfte, so stellt
dies eine sachlich unzutreffende und die Rechtsanwendung nicht bindende
Auffassung über die rechtliche Bedeutung der Formulierung "durch
Vertrag vereinbart" dar. Ein Ausschluss von mietvertraglichen Formularklauseln,
welche die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen wiedergeben,
ist daraus nicht herzuleiten. Auch solche Formularklauseln in Mietverträgen
stellen - wie dargelegt - vertragliche Vereinbarungen im Rechtssinn dar
und enthalten entgegen der Auffassung des Rechtsausschusses keine bloße
Information über die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Vorstellungen
des Rechtsausschusses über eine gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs
der Übergangsvorschrift hätten rechtliche Wirkung nur erlangen
können, wenn der Rechtsausschuss eine dafür erforderliche Änderungsempfehlung
ausgesprochen hätte und die Übergangsvorschrift in entsprechend
geänderter Fassung Gesetz geworden wäre.
bb) Hinzu kommt, dass eine Differenzierung zwischen "echten"
und "unechten" Vereinbarungen bei der Anwendung der Übergangsvorschrift
das Gebot der Rechtssicherheit entgegensteht, das vom Rechtsausschuss
in seinen Ausführungen zur Übergangsvorschrift nicht angesprochen
und berücksichtigt wird. Die vom Rechtsausschuss vorgenommene - dem
Zivilrecht unbekannte - Unterscheidung zwischen "echten" und
"unechten" Vereinbarungen hätte erhebliche Rechtsunsicherheit
über den Fortbestand der in Altverträgen geregelten Kündigungsfristen
zur Folge und würde damit das im Gesetzentwurf der Bundesregierung
und auch in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses hervorgehobene
Ziel der Mietrechtsreform gefährden, die Rechtslage für Mieter
und Vermieter klar und transparent zu gestalten und dadurch die Rechtssicherheit
und den Rechtsfrieden zu fördern (BT-Drucks. 14/4553, S. 1; BT-Drucks.
14/5663, S. 2). Eine Übergangsvorschrift hat die Aufgabe, eine klare
Regelung darüber zu treffen, für welche Sachverhalte das neue
Recht gilt und für welche es nicht gelten soll. Dementsprechend ist
in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu den Übergangsvorschriften
für die Mietrechtsreform ausgeführt, sie verfolgten "das
gleiche Ziel wie die Mietrechtsreform, nämlich im Interesse von Mietern
und Vermietern leicht verständlich und praktikabel zu sein"
(BT-Drucks. 14/4553, S. 75). Diese Zielsetzung, die sich auch der Rechtsausschuss
zu eigen gemacht hat (BT-Drucks. 14/5663, S. 2), würde verfehlt,
wenn der Anwendungsbereich des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB und damit die
Frist für die Kündigung eines vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen
Mietvertrages durch den Mieter von den vom Rechtsausschuss für maßgeblich
gehaltenen tatsächlichen Umständen abhinge.
Die vom Rechtsausschuss vorgenommene Unterscheidung zwischen "echten"
und "unechten" Vereinbarungen würde die Notwendigkeit nach
sich ziehen, die tatsächlichen Umstände des lange zurückliegenden
Vertragsschlusses aufzuklären. Von diesen Umständen sollte es
nach den Ausführungen des Rechtsausschusses abhängen, ob Formularklauseln
in Altverträgen, die den Wortlaut der früheren gesetzlichen
Regelung (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) wiederholen, nach § 573 c Abs. 4 BGB
unwirksam sind oder von dieser Rechtsfolge nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB
verschont bleiben. Es müsste aufgeklärt werden, ob der Formularklausel
in dem Mietvertrag von den Parteien bei Vertragsschluss "eine besondere
eigenständige (konstitutive) Bedeutung zugemessen" worden war
(a.a.O. S. 83). Dies wiederum soll davon abhängen, ob "sich
aus dem Vertragskontext oder sonstigen Umständen bei Vertragsschluss
ergibt, dass die Parteien ein besonderen Interesse an der Geltung der
gesetzlichen Fristen hatten und gerade vor diesem Hintergrund diese Regelung
ganz bewusst getroffen haben" oder ob "die Parteien den Gesetzeswortlaut
lediglich der Vollständigkeit halber zur bloßen Information
über die bestehende Rechtslage im Vertragstext wiedergegeben hatten
" (a.a.O. S. 83). Darüber müssten sich die Mietvertragsparteien
zur Ermittlung der Frist für die Kündigung eines Mieters schon
bei Ausspruch oder Entgegennahme einer solchen Kündigung Gewissheit
zu verschaffen versuchen. Mietvertragsparteien ohne entsprechende Gesetzeskenntnisse
würden jedoch kaum beurteilen können, ob in ihrem Fall die in
den Vertrag aufgenommene frühere gesetzliche Kündigungsfrist
gilt oder die der neuen gesetzlichen Regelung in § 573 c Abs. 1 BGB.
Die mit der Mietrechtsreform verknüpfte Erwartung, Mieter und Vermieter
würden durch die Mietrechtsreform "in die Lage versetzt, ihre
wesentlichen Rechte und Pflichten auch ohne fachlichen Beistand unmittelbar
aus dem Gesetz entnehmen zu können" (BT-Drucks. 14/4553, S.),
wäre nicht zu verwirklichen ,wenn die Ermittlung der Frist für
die Kündigung eines Altvertrages durch den Mieter mit der Notwendigkeit
einer aufwendigen Aufklärung der tatsächlichen Umstände
des lange zurückliegenden Vertragsschlusses belastet wäre. Im
Übrigen wäre es in einem Streitfall wenig aussichtsreich, nach
langer Zeit tatsächliche Umstände des Vertragsschlusses aufzuklären,
auf die es damals nicht ankam und die deshalb von keiner Vertragspartei
für spätere Beweiszwecke dokumentiert wurden.
Eine Auslegung der Übergangsvorschrift im Sinne der Vorstellungen
des Rechtsausschusses würde deshalb Ungewissheit über die Wirksamkeit
einer vom Mieter beabsichtigten oder ausgesprochenen Kündigung schaffen
und damit Streit über eine solche Kündigung herausfordern. Die
auch vom Rechtsausschuss hervorgehobene Zielsetzung der Mietrechtsreform,
dem Rechtsfrieden zu dienen (BT-Drucks. 14/5663, S. 2), erfordert es,
die Nichtigkeitsfolge des § 573 c Abs. 4 BGB - wie es dem Wortlaut der
Übergangsvorschrift, ihrem sachlichen Zusammenhang mit § 573 c Abs.
4 BGB, der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung und
dem Gebot der Rechtssicherheit entspricht - auf vor dem Inkrafttreten
der Mietrechtsreform getroffene Vereinbarungen über Kündigungsfristen
auch dann nicht rückwirkend anzuwenden, wenn es sich dabei um Formularklauseln
handelt, in denen die Geltung der früheren gesetzlichen Kündigungsfristen
wirksam vereinbart worden war. Der Mieter wird nicht unzumutbar dadurch
belastet, dass er grundsätzlich an den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen
festgehalten wird. Er hat - wie schon nach bisherigem Recht (vgl. Schmidt-Futterer/Blank,
Mietrecht, 7. Aufl., nach § 564 BGB, Rdnr. 10) - in den vom Rechtsausschuss
angesprochenen Härtefällen einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung
des Mietvertrages, wenn er einen Ersatzmieter stellt.
Gericht: BGH KARLSRUHE
Aktenzeichen: - VII ZR 240/02
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸










