04. Dezember 2009, 12:53 Uhr
Ein Eigentümer kann einem Mieter nur dann wegen Lärmstörungen die Wohnung kündigen, wenn er ihn vorher abgemahnt hat. Dabei reicht es nicht aus, dem Mieter einfach "Konsequenzen" anzudrohen, oder den Hinweis zu geben, der Vermieter werde "gegebenenfalls auf Unterlassung klagen". Der Vermieter muss vielmehr eindeutig darauf hinweisen, dass er das Mietverhältnis kündigen will, falls der Mieter die Umgebung wiederholt mit Lärm belästigt. Außerdem hat der Vermieter die Pflicht, ein genaues Lärmprotokoll zu führen, das nicht nur pauschal auf Zeugen verweist.
Redaktion (allg.)
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Artikel Nicht ohne vorherige Abmahnung










