10. November 2009, 16:05 Uhr
Objektangaben kann ein Makler ungeprüft weitergeben. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, eine mitgeteilte Wohnfläche nachzurechnen. Nur, wenn der Makler sich die Angaben des Verkäufers zu Eigen macht oder sich für die Richtigkeit der Angaben persönlich einsetzt, wenn die Unrichtigkeit sich aufdrängt oder der Makler gar selbst ohne hinreichende Grundlage Angaben macht, ist eine Prüfungspflicht anzunehmen.
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Artikel Objektangaben
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