Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger kann vom Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Freigabe der Kaution verlangen. Die Mietkautionsabrede im Wohnungsmietvertrag ist insgesamt unwirksam (ebenso AG Dortmund, WuM 97, 212). Der abweichenden Ansicht, dass die Vereinbarung nur insoweit nichtig sei, als Ratenzahlung ausgeschlossen wurde (z.B. LG Lüneburg, NJW-RR 2000, 821), schließt sich die Kammer nicht an. Sie folgt der Argumentation von Peters-Nonhoff (ZMR 1999, 602 f.). Bei geltungserhaltender Reduktion läuft der Schutzzweck des § 550 b BGB leer. Der Vorschrift kann nur dadurch wirksam Geltung verschafft werden, dass Verstöße dagegen zur vollständigen Unwirksamkeit der Abrede über die Kaution führen.
Ein weiterer Zinsanspruch ist nicht gegeben; insofern hat die Berufung keinen Erfolg.
Kosten: §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.
Gericht: LG München
Aktenzeichen: I 15 S 13179/00
Redaktion (allg.)
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