Wiederholte nächtliche Polizeieinsätze gegen den nicht gewaltfernen Mieter im Wohngebäude begründen wegen nachhaltiger Hausfriedensstörung die fristlose Kündigung des Dauernutzungsvertrages über die Wohnung. Hierauf weist das Gericht hin. Gemäß Paragraf 569 Abs. 2 BGB kann der Vermieter insbesondere dann das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das durch das Verhalten des störenden Mieters bedingte nächtliche Anrücken einer Einheit bleibt auch den übrigen Bewohnern eines Mehrfamilienhauses nicht verborgen und stellt somit eine erhebliche Störung des Hausfriedens dar. Erschwerend kam hinzu, dass die Polizei in jener Nacht nicht nur einmal, sondern gleich zweimal zur Wohnung des störenden Mieters ausrücken musste. Das Gericht hat weiter berücksichtigt, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu tätlichen Auseinandersetzungen des Mieters mit seiner Lebensgefährtin in der Wohnung gekommen war, auch wurden in der Wohnung eine Reihe von Waffen gefunden.
Redaktion (allg.)
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