13. Januar 2010, 15:00 Uhr
Die Wohnungseigentümer brauchen es nicht hinzunehmen, dass in einer vermieteten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird. Daran ändert sich auch nichts mit dem Prostitutionsgesetz, das die juristische Diskriminierung beendet hat. Die Prostitutionsausübung sei ständig mit wechselnden Freiern verbunden, was naturgemäß eine größere Belastung der Hausgemeinschaft mit sich bringe. Ein Nachweis weiterer konkreter Beeinträchtigungen der anderen Wohnungseigentümer sei nicht notwendig.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Prostitution
26.11.2025
Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD
27.10.2025
EU-Regelwerk für Künstliche Intelligenz
4.3.2024
NHW stellt sozialen Initiativen Mietwohnungen zur Verfügung










