Rauchen in der Wohnung

Ist zwischen Vermieter und Mieter nicht vereinbart, dass in der Wohnung nicht geraucht werden darf, so kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter Schadenersatz für den Austausch der Deckenverkleidung leistet, die durch intensives Rauchen stark verfärbt wurde. Allgemein gültige Grenzwerte für das "noch erlaubte Ausmaß des Rauchens lassen sich nicht aufstellen".

 

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Bild: Andrey Popov/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht
ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern wegen der
Verfärbung der Deckenverkleidung der an die Beklagten vermieteten
Wohnung kein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zusteht.
Diese Verfärbungen haben die Beklagten nicht zu vertreten, da sie
durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführt
wurden (§ 548 BGB).

 

Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Beklagten (bzw. die Beklagte
zu 1) als Raucherin) hätten durch exzessives, übermäßig
intensives Rauchen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs
überschritten. Sie seien deshalb dafür verantwortlich, dass
die Deckenverkleidung der zu Beginn des Mietverhältnisses neu errichteten
Wohnung bereits nach 3 Jahren mit einem erheblichen Kostenaufwand ausgetauscht
werden müsse, weil die Verfärbungen nicht durch Überstreichen
zu beseitigen seien.

 

Nach Auffassung der Kammer kann vorliegend von einer Überschreitung
des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht ausgegangen werden. Dabei
kann dahinstehen, wie intensiv die Beklagten zu 1) in der Mietwohnung
geraucht hat.

 

Zwischen den Parteien wurde kein Rauchverbot vereinbart, so dass das
Rauchen als solches nicht den Vorwurf der positiven Vertragsverletzung
begründen kann. Die Kläger stellen auch nicht in Frage, dass
den Beklagten als Mietern das Rauchen in der Mietwohnung grundsätzlich
erlaubt war. In der Rechtsprechung besteht im Grundsatz Einigkeit darüber,
dass es, jedenfalls wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Mieter im
Zuge der freien Lebensgestaltung gestattet ist, innerhalb der Wohnung
zu rauchen und dass die damit zwangsläufig verbundenen Ablagerungen
von Schadstoffen auf Tapeten, Decken und Gardinen vom Vermieter als eine
Folge der vertragsmäßigen Nutzung gemäß § 548 BGB
hinzunehmen sind (vgl. LG Paderborn, MDR 2000, 878 m.w.N.).

 

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das auch für
intensives Rauchen des Mieters gilt (vgl. z.B. LG Köln, WuM 1998,
596; LG Saarbrücken, WuM 1998, 689, 690; LG Stuttgart WuM 1982, 170;
Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht 7. Aufl., §§ 535, 536 Rdnr. 384;
Emmerich/Sonnenschein, Miete 7. Aufl., § 548 Rdnr. 2). Auch dieses gehört
(noch) zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (a. A. LG
Paderborn a.a.O.; Sternel Mietrecht Aktuell 3. Aufl., Rdnr. 853). Allgemeingültige
Grenzwerte für das noch erlaubte Ausmaß des Rauchens lassen
sich nicht aufstellen, so dass es auch aus Gründen der Rechtssicherheit
bedenklich erscheint, den Mieter für übermäßiges
rauchen schadenersatzpflichtig zu machen (vgl. Dübbers, MDR 2000,
878, 879). Man kann, um die Grenzen des zulässigen Rauchens zu bestimmen,
auch nicht vom Ergebnis, d.h. von der eingetretenen Schädigung der
Mietsache, aus argumentieren. § 548 BGB lastet dem Vermieter die Veränderungen
und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen
Gebrauch herbeigeführt werden, an. Eine abweichende Regelung für
"nachhaltige Schädigungen" (so LG Paderborn a.a.O.) enthält
die Vorschrift nicht.

 

Im Übringen müsste, wenn man zwischen noch tolerierbarem "normalem"
Rauchen und "übermäßigem" Rauchen unterscheiden
würde, im Einzelfall festgestellt werden, ob bzw. inwieweit die eingetretene
Verschlechterung der Mietsache auch bei "normalem" Rauchen eingetreten
wäre. Das dem Mieter anzulastende Fehlverhalten kann nämlich
nicht im Rauchen als solches, sondern nur im Überschreiten der "erlaubten"
Menge an Zigaretten gesehen werden (rechtmäßiges Alternativverhalten).
Im Einzelfall wird sich diese Unterscheidung kaum zuverlässig treffen
lassen, was wiederum mit dem Gedanken der Rechtssicherheit schwerlich
zu vereinbaren ist.

 

Die Beklagten weisen im Streitfall zudem zu Recht darauf hin, dass es
nicht ihnen zur Last gelegt werden kann, wenn die in die Mietwohnung eingebaute
Deckenverkleidung derart beschaffen ist, dass sie bereits nach drei Jahren
mit einem erheblichen Kostenaufwand ausgetauscht werden muss. Die Kläger
hätten es in der Hand gehabt, eine andere, leicht auszuwechselnde
bzw. zu überstreichende Deckenverkleidung, wie etwa Tapeten, zu wählen.

 

Die Kläger können die Beklagten auch nicht wegen unterlassener
Schönheitsreparaturen in Anspruch nehmen. Der Austausch der Deckenverleidung
gehörte nicht zu den vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen
und ein Überstreichen der Decken ist nach dem eigenen Vorbringen
der Kläger sinnlos.

 

Die Berufung der Kläger ist demnach mit der sich aus § 97 Abs. 1
ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Gericht: LG LANDAU
Aktenzeichen: 1 S 125/01

Redaktion (allg.)

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