Renovierungskosten nach Mietende?

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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Das Abschleifen, Grundieren und Lasieren der Wand- und Deckenvertäfelungen kann nicht als Schönheitsreparatur im Formularmietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden. Es geht weit über das hinaus, was mit dem zulässigen Streichen der Wände verbunden wäre. Das Streichen der Türen und Fenster in Küche, Bad und Toilette alle drei Jahre und in den übrigen Räumen alle fünf Jahre ist unzulässig, wenn es sich um feststehende Fristen handelt. Der Mieter muss die Renovierungskosten nicht zahlen, denn die Schönheitsreparaturen waren nicht im geforderten Umfang fällig.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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