Reparatur-Fristen

Neue Entscheidung: Die Regelung im Mietvertrag ist unwirksam, dass der Mieter Schönheitsreparaturen nach starrem Fristenplan auszuführen hat - ohne Prüfung, ob die Renovierung erforderlich ist. Dann ist der Vermieter für die Arbeiten zuständig. Dasselbe gilt, wenn der Mieter verpflichtet wurde, den Parkettboden abzuschleifen und zu versiegeln.
 

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Gericht: LG BERLIN
Aktenzeichen: 61 S 63/98

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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