Überlässt ein Wohnungseigentümer dem Käufer die Wohnung noch vor der Umschreibung des Grundbuchs, haftet er weiterhin für Sachbeschädigungen, die vom Käufer verursacht wurden. Der Wohnungserwerber wird in diesem Stadium genau so behandelt wie ein Mieter, der die Wohnung besitzt. In beiden Fällen muss der Wohnungseigentümer für Schäden einstehen, die Dritten entstanden sind. Der Wohnungseigentümer ist gegenüber dem Besitzer auch nicht schutzlos, denn er kann sich bei dem Käufer schadlos halten. Dies galt im diesem Fall um so mehr, als der Kaufvertrag regelte, dass mit der Übergabe "Besitz, Nutzung, Gefahr und Verkehrssicherungspflichten" auf die Käuferin übergehen sollten. Die Haftung erlosch auch nicht deshalb, weil der Schädiger das Treppenhaus ausbessern wollte, was misslang.
Redaktion (allg.)
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