Schaden durch Wurzeln in der Entwässerungsleitung

Die Abgrenzung von öffentlicher Sielanschlussleitung und privater Entwässerungsleitung bei einem Wurzeleinwuchs im Bereich der Grundstücksgrenze erfolgt unter Berücksichtigung funktionaler Gesichtspunkte.

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Bild: makibestphoto/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu den Kosten für die Sanierung der vor seinem Haus zu dem öffentlichen Mischwassersiel im D... führenden Abwasserleitung.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks D... 7.. 1967/68 wurde für sein Grundstück nachträglich eine Sielanschlussleitung von dem seit langem im D... verlegten Mischwassersiel hergestellt. 1997 brachte die Beklagte in die öffentliche Sielanschlussleitung von einer Kopfbaugrube aus einen mit Kunstharz getränkten Nadelfilzschlauch ein, der sich an die Rohrwände anschmiegte (sog. Inliner). Der Inliner endete 20 cm vor der Abschlussmuffe der Steinzeugleitung. Die Naht zwischen dieser Muffe und dem anschließenden Reduzierstück, das den Durchmesser der öffentlichen Sielanschlussleitung (DIN 150) an die private Abwasserleitung (DIN 125) ungefähr in Höhe der Grundstücksgrenze anpasste, war mit Bitumen und in die Muffe eingelegten Hanfseilen abgedichtet. Durch diese Naht waren Wurzeln in die Leitung eingewachsen, die am 9. Oktober 2008 zu einem Rückstau im Keller des Klägers führten. Daraufhin erneuerte die Beklagte die Anschlussstelle. Mit Bescheid vom 23. März 2009 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten in Höhe von 3.106,29 Euro heran.

Zur Begründung seines Widerspruchs vom 30. März 2009 trug der Kläger vor: Die Verwurzelung habe sich auf öffentlichem Grund befunden und sei darauf zurückzuführen, dass der Inliner nicht ordnungsgemäß bis zu der Muffe durchgezogen worden sei. Außerdem habe ihn die Beklagte nicht in die Beseitigung des Schadens einbezogen. Er hätte die Verwurzelung deutlich preisgünstiger beseitigen können, wie die von ihm eingeholten Angebote zeigten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Gemäß § 19 Abs. 1 SAG 2005 seien die Kosten für die Maßnahmen zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen an privaten Entwässerungseinrichtungen zu erstatten. Die Übergabemuffe, die die private Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage verbinde, sei der privaten Entwässerungsanlage zuzuordnen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Übergabemuffe auf öffentlichem Grund liegen würde. Sie könne nicht Bestandteil der öffentlichen Sielanschlussleitung sein, weil sie allein benötigt werde, um die private Abwasserleitung anzuschließen. Aus den §§ 6 und 7 HmbAbwG ergebe sich, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet sei, diesen Anschluss herzustellen. Die Kosten der Störungsbeseitigung seien auch nicht unverhältnismäßig hoch. Sie habe die Fa. 7.. mit der Reparatur auf der Grundlage eines Rahmenvertrags beauftragt. Dieser Rahmenvertrag sei in einem Vergabeverfahren ausgeschrieben worden. Deshalb seien die Preise wettbewerbsgerecht.

Nach der am 28. Oktober 2010 erfolgten Zustellung dieses Bescheids hat der Kläger am 25. November 2010 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen vertieft: Nur weil auf der öffentlichen Seite der Inliner gefehlt habe, habe die Wurzel eindringen und sich auf der öffentlichen Seite der Leitung ausbreiten können. Die PVC-Leitung (DIN 100) zu seinem 1968 errichteten Haus sei fest in das zur öffentlichen Leitung gehörende Reduzierstück eingebracht worden. Eine Steinzeugleitung habe nie in sein Haus geführt. Das Reduzierungsstück aus Steinzeug sei nicht Teil der privaten Leitung. Es sei bereits vorhanden gewesen, als seine Leitung an die öffentliche Abwasserleitung angeschlossen worden sei.

Aus den Entscheidungsgründen

Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 23. März 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2010 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte kann von dem Kläger keinen Ersatz ihrer im Oktober 2008 angefallenen Aufwendungen für die Beseitigung eines Wurzeleinwuchses in die Abwasserleitung im Bereich der Grenze seines Grundstücks D... 7 verlangen.

1. Gemäß § 19 Satz 1 Sielabgabengesetz in der Fassung vom 12. Juli 2005 – SAG 2005 - erhebt die Beklagte für besondere Leistungen, die nicht durch die Sielabgaben abgegolten sind, ihre Aufwendungen. Zu den besonderen Leistungen gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SAG Maßnahmen zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen an privaten Entwässerungsanlagen. Die Kosten für eine solche Maßnahme hat die Beklagte zu Unrecht von dem Kläger ersetzt verlangt. Die von der Beklagten durchgeführte Sanierung der Abwasserleitung im Bereich der Grenze des klägerischen Grundstücks zu der öffentlichen Straße D... erfolgte nicht zur Beseitigung von Störungen an dessen privater Abwasserleitung, sondern zur Beseitigung einer Störung an der öffentlichen Sielanschlussleitung.

a. Die Abwasserleitung war nicht auf der privaten, auf dem Grundstück des Klägers verlegten Seite verstopft, sondern im Bereich der öffentlichen Sielanschlussleitung. Wie die anlässlich der Aufgrabung und Schadensbeseitigung angefertigten Fotos und die von der Beklagten angefertigten Zeichnungen ergeben, war zwar die Wurzel exakt in die Trennnaht zwischen der Muffe der öffentlichen Sielanschlussleitung, das heißt in die Rohrerweiterung am Ende des letzten Rohrstücks der öffentlichen Sielanschlussleitung, und dem Reduzierstück eingewachsen, das zu der privaten Anschlussleitung gehört. Jedoch beruht die Verstopfung darauf, dass die Wurzel von dort aus in die Muffe Richtung Straße hineingewachsen und erst dort hinter der in die Muffe der öffentlichen Sielanschlussleitung eingeführten PVC-Leitung des Hausanschlusses des Klägers den Weg in das Innere der öffentlichen Sielanschlussleitung gefunden hat. Erst dort hat sie den Abwasserfluss verstopft. Hingegen waren die Wurzeln, die von der Verbindungsnaht aus in Richtung des Hauses des Klägers gewachsen waren, nicht in das Sielinnere eingedrungen. Sie haben sich dort lediglich in dem Zwischenraum zwischen der vom Grundstück des Klägers aus in das Reduzierstück eingeschobenen PVC-Leitung und der diese umgebenden Steinzeugleitung ausgebreitet, ohne den Wasserdurchlauf in dem PVC-Rohr und dem Reduzierstück zu behindern. Damit befand sich die Störung, nämlich der Wurzelpropfen, der den Abfluss verstopfte, nicht an der privaten Entwässerungsleitung des Klägers.

b. Der Wurzelpropf befand sich auch dann in der öffentlichen Sielanschlussleitung, wenn – wofür nach der Zeichnung der Beklagten und den bei der Akte befindlichen Fotos viel spricht – die Muffe des Endrohrstücks der öffentlichen Sielanschlussleitung und die unmittelbar dahinter Richtung Straße gelegene Verwurzelungsstelle sich bereits in dem Grundstück des Klägers befunden haben. Die Grenze zwischen der öffentlichen Sielanschlussleitung und der privaten Entwässerungsleitung, d.h. der Grundstücksentwässerungsanlage, ist nicht mit der privatrechtlichen Grundstücksgrenze identisch. Auch wenn das Endrohrstück der öffentlichen Sielanschlussleitung etwas in das private Grundstück hineinragt, bleibt das einheitliche Endstück mit der in es integrierten Muffe (Rohrerweiterung, in die die private Grundleitung eingeführt wird) Bestandteil der öffentlichen Sielanschlussleitung. Anders als möglicherweise in dem von dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urt. v. 30.10.1987, 1 U 117/87) entschiedenen Fall war hier die Muffe nicht gesondert auf das letzte Rohrstück der Sielanschlussleitung montiert, sondern technisch ein Teil dieses Rohrstücks.

Zwar definiert § 1 Abs. 5 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 den Begriff der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen dahingehend, dass sich diese auf den Grundstücken befinden und richtet sich deren Begrenzung nach der Grundstücksgrenze. Jedoch ist die Abgrenzung zwischen den in § 1 Abs. 4 HmbAbwG aufgeführten öffentlichen Sielanschlussleitungen und den privaten Grundleitungen auf den privaten Grundstücken unter Berücksichtigung funktionaler Gesichtspunkte vorzunehmen. Dies zeigt die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 3 HmbAbwG, nach der bei Drucksielen auch die auf privatem Grund befindliche Anschlussleitung zu den öffentlichen Sielanschlussleitungen gehört. Auch erlaubt § 4 Abs. 2 HmbAbwG es, ein öffentliches Siel unter den dort geregelten Voraussetzungen über private Grundstücke zu verlegen, ohne dass es seinen Charakter als ein öffentliches Siel verliert. Für diese funktionale Betrachtungsweise sprechen auch praktische Erfordernisse. Vielfach wird sich nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten feststellen lassen, ob sich die Endmuffe der öffentlichen Sielanschlussleitung noch in dem öffentlichen Wegegrund befindet oder bereits in das private Grundstück hineinragt. Auch widerspricht es natürlicher Anschauung, das Endstück der öffentlichen Sielanschlussleitung rechtlich nicht an seinem technischen Ende, nämlich seiner Muffe, enden zu lassen, sondern allein deshalb etwas früher, weil es die Grundstücksgrenze in begrenztem Maß überschreitet. Es ist bloßer Zufall, ob das Ende der öffentlichen Sielanschlussleitung und der Beginn des Reduzierstücks bei den Bauarbeiten zentimetergenau auf der Grundstücksgrenze verlegt wurden oder geringfügig diesseits bzw. jenseits der Grundstücksgrenze. Maßgeblich ist, dass das Ende der öffentlichen Sielanschlussleitung auf der Grundstücksgrenze liegen soll. Gemäß Ziff. 3.5.4 Abs. 2 der Vorschriften für die Ausführung von Sielanlagen in Hamburg vom März 1964 war die öffentliche Sielanschlussleitung bis zu der Grundstücksgrenze zu verlegen. Die Grundstücksgrenze gibt nur den Bereich, aber nicht die Stelle an, in dem die öffentliche Sielanschlussleitung endet. Dementsprechend hat auch die Beklagte auf den von ihr eingereichten Zeichnungen das Ende der öffentlichen Sielanschlussleitung an dem Ende der Muffe eingezeichnet, in die das private Reduzierstück eingeführt ist. Nicht etwa hat die Beklagte insoweit auf die durch das Endstück der öffentlichen Sielanschlussleitung verlaufende Grundstücksgrenze abgestellt.

c. Der privaten Grundstücksentwässerungsanlage des Klägers ist die Störung des Abwasserdurchlaufs und der Schaden nicht deshalb zuzurechnen, weil die Wurzel den Weg durch die Trennnaht bzw. Verbindung zwischen der öffentlichen Sielanschlussleitung mit der dazu gehörigen Muffe und dem Reduzierstück gefunden hat.

c.a. Das sich an das Endstück der öffentlichen Sielanschlussleitung auf dem Grundstück des Klägers anschließende Reduzierstück, das den größeren Durchmesser der öffentlichen Sielanschlussleitung an den geringeren der sich an das Reduzierstück anschließenden Grundleitung des Klägers anpasst, ist Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage. Es ist ein technisch selbständiger Bestandteil der privaten Grundleitung und nicht integraler Bestandteil des weit überwiegend im öffentlichen Wegegrund verlegten Endrohrstücks der Sielanschlussleitung. Das Reduzierstück befand sich in dem privaten Grundstück und gehörte damit zu der Abwasserleitung des Klägers. Gleichwohl kann die mit Bitumen abgedichtete Verbindung am Ende der Muffe der öffentlichen Sielanschlussleitung und das in sie eingeführte Reduzierstück weder eindeutig der öffentlichen Sielanschlussleitung noch der privaten Grundleitung des Klägers zugerechnet werden.

Nach Auffassung des Senats ist nicht entscheidend, dass gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 5 Satz 3 Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 wie auch nach § 3 Abs. 4 der 1967/68 geltenden Sielsatzung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 20. März 1949 (BL I 2136-c) der Grundeigentümer seinen Neubau an das vorhandene öffentliche Siel anzuschließen hat. Denn dieser Anschlusspflicht des Grundeigentümers entspricht ein Anschlussrecht. Auch hat gemäß § 7 Abs. 6 HmbAbwG die Stadtentwässerung und nicht etwa der Grundeigentümer auf eigene Kosten die öffentliche Sielanschlussleitung zu verschließen, wenn der private Anschluss nicht mehr benötigt wird. Angesichts dieser Regelungen kann dem Gesetz nicht die Wertung entnommen werden, dass immer der Grundeigentümer für die Dichtigkeit der Anschlussnaht zwischen der Muffe der öffentlichen Sielanschlussleitung und dem privaten Reduzierstück verantwortlich ist.

c.b. Hat allerdings der private Grundeigentümer sein Grundstück nachträglich an eine schon vorhandene öffentliche Sielanschlussleitung angeschlossen und den Auftrag für diesen Anschluss und damit auch die Herstellung der Dichtungsnaht gegeben, so spricht viel dafür, ihm wegen dieses Verhaltens auch die Verantwortung für die Dichtigkeit der Anschlussstelle zuzuweisen. Immerhin ist die „Naht“ in einem solchen Fall erst nach dem Bau der öffentlichen Sielanschlussleitung in einem zweiten Schritt im Zuge der Errichtung der privaten Grundleitung entstanden. Diese Frage der Verantwortlichkeit kann jedoch offenbleiben. Denn trotz der Verantwortung des Grundeigentümers für den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Sielanschlussleitung kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass der Rechtsvorgänger des Klägers den Anschluss vorgenommen hat und deshalb für die ordnungsgemäße Abdichtung der Verbindungsnaht verantwortlich ist. Vielmehr ist die zu dem Grundstück des Klägers von dem seit langem im Duwocksdamm verlaufenden Hauptsiel führende öffentliche Sielanschlussleitung erst 1967/68 anlässlich der Errichtung des Hauses des Klägers nachträglich verlegt worden. Wie die Bescheinigung der Hauptabteilung Stadtentwässerung aus 1968 ergibt, wurde sein Gebäude am 12. Februar 1968 an eine neue und nicht eine alte Sielanschlussleitung angeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, wer den Anschluss der privaten Grundleitung des Klägers an die öffentliche Sielanschlussleitung durchgeführt bzw. beauftragt hat. Dies hat die Vernehmung der Mitarbeiter der Beklagten in dem Erörterungstermin vom 4. November 2011 ergeben. Danach könnte die damalige Sielabteilung in einem Zuge die öffentliche Sielanschlussleitung und das Reduzierstück verlegt und an der Verbindung beider Stücke lediglich einen Rechnungsschnitt vorgenommen haben. Möglich ist aber auch, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten 1967/68 lediglich die öffentliche Sielanschlussleitung mit der Muffe, in die ihr letztes Endstück ausläuft, verlegt hat und sodann der Rechtsvorgänger des Klägers seine Leitung an die Muffe mit Hilfe des möglicherweise von ihm verlegten Reduzierstücks angeschlossen hat. Die Bauakten über die Verlegung der zu dem Grundstück des Klägers führenden Sielanschlussleitung sind nicht mehr vorhanden.

Da die Beklagte die Beweislast für die Möglichkeit trifft, dass der Rechtsvorgänger des Klägers das Reduzierstück hat verlegen und an die Muffe der öffentlichen Sielanschlussleitung anschließen lassen, scheidet aus, dem Kläger wegen einer von ihm durchgeführten Verlegung die Verantwortung für die Verbindungsnaht zuzuweisen. Die Unaufklärbarkeit der Auftragserteilung geht zu Lasten der Beklagten, weil es sich um einen ihren Anspruch begründenden Umstand handelt.

Außerdem ist die Nahtstelle damals fachgerecht ausgeführt worden, so dass es nicht darauf ankommt, wer die Verantwortung für einen nicht fachgerechten Anschluss des privaten Reduzierstücks an die öffentliche Sielanschlussleitung trüge. Der Mitarbeiter der Beklagten 7. hat in dem Erörterungstermin vom 4. November 2011 erklärt, dass der Anschluss einschließlich der Verklebung mit Hanfseilen und dünnflüssigem Bitumen 1968 dem Stand der Technik entsprach und fachgerecht war. Diese Äußerung entspricht den an die Abdichtung von Muffenrohren in Ziff. 5.5.2 Abs. 5 bis 8 der Vorschriften für die Ausführung von Sielanlagen in Hamburg vom März 1964 gestellten Anforderungen.

c.c. Wächst die Wurzel in die Trenn- bzw. Verbindungsnaht ein, die die private Grundleitung mit dem dazu gehörigen Reduzierstück mit der öffentlichen Sielanschlussleitung verbindet, so besagt der Ort, an dem die Wurzel eingedrungen ist, nichts darüber, ob es sich um eine Störung oder einen Schaden an der öffentlichen Sielanschlussleitung handelt oder um eine Störung an der privaten Grundleitung, deren Kosten der Grundeigentümer gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SAG zu tragen hat. In einem solchem Falle ist deshalb nicht der Ort des Wurzeleintritts, sondern der Ort der Störung, d.h. der Verwurzelung maßgeblich, die den Wasserdurchlauf verstopft. Eingetreten ist die Störung hier in der öffentlichen Sielanschlussleitung an der Stelle, an der das Wurzelwerk die öffentliche Sielanschlussleitung verstopfte und damit nicht an der privaten Entwässerungsleitung des Klägers.

2. Der Kläger hat die Kosten für die Sanierung des Sielanschlusses auch nicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 SAG 2005 zu tragen.

a. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 1. Alternative SAG 2005 hat der Grundeigentümer die Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen oder Schäden an u.a. öffentlichen Sielanschlussleitungen zu tragen, die dadurch entstanden sind, dass aus angeschlossenen Grundstücken Stoffe in diese Einrichtungen gelangt sind, deren Einleitung nach § 11 Abs. 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes unzulässig ist. Diese Regelung bezieht sich nicht auf Wurzelwerk, das in die Leitung von außen kommend einwächst. Die Regelung betrifft vielmehr Stoffe, die eingeleitet werden.

b. Auch hat die Beklagte nicht geltend gemacht, es handele sich um eine Störung, die im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 5 2. Alternative SAG 2005 auf sonstige Weise von dem Eigentümer, d.h. dem Kläger, verursacht worden sei. Sie hat ihren Bescheid nicht darauf gestützt, dass die in die Leitung gewachsene Wurzel zu den Pflanzen auf dem Grundstück des Klägers gehöre.

Im Übrigen ist auch nicht festzustellen, ob die eingewachsene Wurzel von einem Baum oder Strauch auf dem Grundstück des Klägers ausging oder einem der Straßenbäume im D... Dem Gericht ist – wie in dem Erörterungstermin angesprochen – bekannt, dass Baumwurzeln etliche Meter Entfernung überwinden können. Angesichts dieser Sachlage kann dahin stehen, ob es auf die Verantwortung für den Baum bzw. Strauch, dessen Wurzel in das Verbindungsstück eingewachsen war, schon deshalb nicht ankommt, weil – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - die Begrünung der Vordergärten erwünscht und sozialadäquat ist.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schreibt vor, dass bei der Erhebung von personenbezogenen Daten der Betroffene zu informieren ist. Wenn Sie ein neues Mitglied in Ihren Verein aufnehmen, erfassen Sie Daten von diesem neuen Mitglied. Über diese Erhebung müssen...

Gericht: OVG Hamburg
Aktenzeichen: 1 Bf 86/11
Urteil vom: 20.01.2012

Redaktion (allg.)

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