26. Oktober 2009, 10:28 Uhr
Auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage verkürzt werden. Es stellt jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass solche Ansprüche auch bei vorsätzlichem Handeln des Verwalters, unabhängig von der Kenntnis der Geschädigten nach drei Jahren verjähren. Eine entsprechende Klausel ist somit unwirksam.
Redaktion (allg.)
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