14. Januar 2010, 10:33 Uhr
Ist nach der Gemeinschaftsordnung die schriftliche Zustimmung des anderen Wohnungseigentümers erforderlich, wenn die Eigentumswohnung vermietet werden soll, so darf diese nur aus wichtigem Grund versagt werden. Verweigert der andere Wohnungseigentümer ohne wichtigen Grund die Zustimmung, so kann dies Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung auslösen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Schadenersatzpflicht
6.11.2024
Dogmatik über Prozessökonomie









