09. November 2009, 15:28 Uhr
Zwar hat es ein – in einem Altbau wohnender – Mieter hinzunehmen, dass lediglich die bei der Errichtung des Hauses gültigen Richtwerte für den Schallschutz eingehalten werden müssen (und die im Regelfall nicht so streng waren wie die aktuellen Immissionsgrenzwerte). Allerdings gilt das nicht für ein erst 2001 auf dem Haus errichtetes Penthouse, wenn das seinerzeit mit „Neubau-Erstbezug“ angeboten worden ist. Die Lärmschutzmaßnahmen (hier ging es um die Ruhestörung durch einen Aufzug) müssen die zum Zeitpunkt des Ausbaus gültigen DIN-Vorschriften einhalten.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸
Artikel Schallschutz
27.10.2025
Mit Wohnraumlüftung gegen Flughafenlärm










