Schimmelbildung genügt nicht für Kündigung

Die bloße Befürchtung eines Mieters, stellenweise an den Wohnungsaußenwänden aufgetretener Schimmel könne "Krankheiten aus dem allergischen Formenkreis" auslösen, genügt nicht für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter. Andererseits ist es für die Kündigung nicht unbedingt erforderlich, dass eine Erkrankung bereits eingetreten ist.
 

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

Die Beschwerden gegen die, die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlüsse des Amtsgerichts sind unbegründet. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution steht den Klägern schon deshalb nicht zur, weil seit Auszug der Kläger noch nicht die Zeitspanne, innerhalb derer Immobilien Vermieten verpflichtet ist, über die Kaution abzurechnen, abgelaufen ist.

Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution und auf Feststellung, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 20. 8. 1997 beendet ist und die Kläger nicht verpflichtet sind, für die Monate September bis November 1997 Miete zu zahlen, sind aber auch deshalb zu verneinen, weil das auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietverhältnis weder durch die von den Klägern ausgesprochene Kündigung vom 26. 5. 1997 zum 1. 9. 1997 noch durch die Kündigung ihrer Bevollmächtigten vom 20. 8. 1997 beendet worden ist. Den Klägern stand ein Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht zur Seite.

Die Kläger berufen sich auf ein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 544 BGB. Hierzu tragen sie vor, wegen des in der Wohnung auftretenden Befalls mit Schimmel sei ihre Gesundheit gefährdet. Konkrete Beeinträchtigungen oder Krankheitsanzeichen sind nicht geschildert. Lediglich in dem Kündigungsschreiben vom 20. 8. 1997 ist ausgeführt, dass der Kläger sich seit dem letzten Winter außerordentlich elend fühle. Die Kläger verwiesen weiter auf das Schreiben des Amts für Gesundheitswesen vom 19. 8. 1997, in dem ausgeführt ist, dass Schimmelpilze bei allergischen Erkrankungen zu 31 % die für die Erkrankung verantwortlichen Allergene bildeten. Auch könne die massive Existenz von Schimmelpilz innerhalb der Wohnung beim Menschen durch Einatmen sporenhaltigen Materials Infektionen hervorrufen. Auch könne direkter oder indirekter Kontakt mit Pilzelementen zu Dermato-Mykosen führen. Die am häufigsten auftretenden Diagnosen bei Schimmelpilznachweis und unterkühlten Wohnräumen und Schlafräumen lauteten: Chronische Rhinitits, chronische Rhinokonjuktivitis, Neurodermitis, Asthma bronchiale, generalisierter Juckreiz und Migräne. Diese Darstellung genügt jedoch nicht für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung im Sinne des § 544 BGB. Zwar ist es nicht erforderlich, dass eine Erkrankung schon eingetreten sein muss. Die Anscheinsgefahr für eine gesundheitliche Beeinträchtigung reicht für eine Kündigung nach § 544 BGB nicht aus. Die Kläger befürchten vorliegend aufgrund der Erkenntnisse des Amts für Gesundheitswesen, dass Schimmel Krankheiten vorwiegend aus dem allergischen Formenkreis hervorrufen oder zumindest auslösen kann. Konkrete körperliche Reaktionen sind nicht angegeben. Allerdings wäre dies bei in nennenswertem Umfang auftretendem Schimmel auch nicht erforderlich, da in einem solchen Fall die Gefährdung zu bejahen ist (LG München, NJW-RR 91, 975). Nach den Feststellungen des Amts für Gesundheitswesen ist der Schimmel nicht über einen Großteil der Wohnung verteilt. Er befindet sich an der Außenwand des Wohnzimmers im Bereich des Heizkörpers bis zu einer Höhe von 8 bis 10 cm, im Schlafzimmer an der Außenwand im Eckbereich und unter der Sockelleiste an dieser Wandstelle. Von einem großflächigen Befall kann deshalb nicht die Rede sein. Bei dem nur stellenweisen Befall kann von einer Gesundheitsgefährdung noch nicht gesprochen werden.

Schließlich können die Kläger auch nicht nachweisen, dass sie den Beklagten zur Beseitigung des Mangels aufgefordert haben. Zwar ist eine solche Aufforderung zur Mängelbeseitigung für eine Kündigung nach § 544 BGB nicht vorgesehen. Wenn der Umstand von dem die Gefahr ausgeht, jedoch ohne weiteres leicht behebbar ist, wird allerdings verlangt, dass zuvor eine Fristsetzung mit der Aufforderung zur Mängelbeseitigung erfolgt (OLG Koblenz NJW-RR 92, 1228; LG Kiel WM 1992, 122; LG Saarbrücken WM 91; Staudinger-Emmerich, § 544, Rdnr. 12; Münchner Kommentar, § 544, Rdnr. 4). Nach der Stellungnahme des Amts für Gesundheitswesen wäre es durchaus möglich, die betroffenen Wandflächen zu sanieren.
 

Gericht: LG MAINZ
Aktenzeichen: 3 T 102/97

Redaktion (allg.)

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