Schönheitsreparaturen

Mieter von Wohnraum können im Formularmietvertrag verpflichtet werden, Schönheitsreparaturen auch nach dem Grad der Abnutzung - früher als im Fristenplan vorgesehen - auszuführen.Tipp: Steht im Mietvertrag, der Mieter müsse "bei Bedarf" renovieren, gilt dieses Urteil nicht! Grundsätzlich ist der Mieter aber schadenersatzpflichtig, wenn er die Schönheitsreparaturen nicht leistet. Es spielt dabei übrigens keine Rolle, ob sich der Mieter mit dem Nachmieter einigt, dass der renoviert. Denn Ziel jeder Vereinbarung von Schönheitsreparaturen ist es, die Wohnung zu vermieten, und nicht, einen Altmieter zu entlasten.
 

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Bild: sebra/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

Die Berufung ist teils unzulässig und im übrigen unbegründet.

Soweit die unbeschränkt eingelegte Berufung sich auch gegen
die Verurteilung zur Zahlung des Restmietzinses für Januar
1997 wendet, ist sie unzulässig, da sie insoweit entgegen §
519 Abs. 2 ZPO nicht begründet worden ist. Anders als die ebenfalls
nicht explizit angefochtene Nutzungsentschädigung für
den Zeitraum Februar bis April 1997 hängt die Restmietzahlung
rechtlich nicht von der Frage der Verpflichtung zu den Schönheitsreparaturen
ab, so dass hier eine eigenständige Berufungsbegründung
erforderlich gewesen wäre.

Soweit die Berufung darüber hinaus zulässig ist, ist
sie unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen die Wirksamkeit
der mietvertraglichen Regelung der vorzunehmenden Schönheitsreparaturen
keine durchgreifenden Bedenken.

Der von der Beklagten zitierte Rechtsentscheid des OLG Stuttgart
vom 17. 2. 1989 (NJW-RR 1989, 520 = WuM 1989, 121) ist auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar.

Vielmehr würde die Kammer, folgte sie der Auffassung des Beklagten,
von dem negativen Rechtsentscheid des OLG Celle v. 30. 1. 1996 (WuM
1996, 202 ff) abweichen.

Die hier zu beurteilende Klausel in § 13 Abs. 3 des Mietvertrages
weicht hinsichtlich der Formulierung, dass Schönheitsreparaturen
"nach dem Grad der Abnutzung früher (als im Fristenplan vorgesehen)"
durchzuführen seien, von der formularmäßigen Bestimmung
ab, deren Wirksamkeit in dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart vom
17. 2. 1989 verneint worden ist. Der Rechtsentscheid betrifft eine
Klausel, in der sich der Mieter verpflichtete, während der
Dauer der Mietzeit "bei Bedarf" die Schönheitsreparaturen ausführen
zu lassen, und in der zugleich der Bedarf mindestens dann als gegeben
angesehen wurde, wenn die Fristen nach dem Fristenplan verstrichen
waren. Die in beiden Klauseln verwendeten Formulierungen unterscheiden
sich wesentlich. Die Worte "bei Bedarf" und "nach dem Grad der Abnutzung"
können nicht synonym verwendet werden. Die Formulierung "bei
Bedarf" enthält auch eine zeitlich Komponente, die der Festlegung
des Zeitpunktes der Vornahme der Schönheitsreparaturen während
der Mietzeit dient. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass nach
der Klausel ein Bedarf zumindest dann als gegeben gilt, wenn die
in einem Fristenplan festgelegten Zeiträume verstrichen sind.
eine derartige unmittelbare Verknüpfung der Regelung über
den Fristenplan mit der Formulierung "nach dem Grad der Abnutzung"
ist in der vorvormulierten Klausel des § 13 Abs. 3 nicht enthalten.
Die vorbezeichnete Formulierung knüpft hinsichtlich der Verpflichtung
zur Durchführung von Schönheitsreparaturen an eine Zustandsveränderung
der Mietsache an und legt damit den Umfang der Verpflichtung fest.
So ist anders als die Formulierung "bei Bedarf" nicht eindeutig
im Sinne einer zeitlichen Festlegung zu verstehen (OLG Celle a.a.O.).

Da eine Abweichung der Kammer von dem Rechtsentscheid des OLG Stuttgart
nicht gegeben ist, besteht auch kein Anlass, die Sache entsprechend
dem Antrag der Beklagten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung
vorzulegen.

Eine Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich auch nicht daraus, dass
nach Auffassung der Beklagten durch die Formulierung "nach dem Grad
der Abnutzung" ein vorvertraglicher Abnutzungszeitraum in die Verpflichtung
de Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen einbezogen
werden soll. Die Frage, ob dies die Unwirksamkeit der Klausel zur
Folge hätte, kann dahinstehen, da sich aus dem Gesamtzusammenhang
des § 13 des Mietvertrages, insbesondere aus § 13 Abs. 5 ergibt,
dass der Fristenplan erst mit Beginn des Mietverhältnisses
in Kraft tritt.

Festzuhalten ist also, dass die Beklagte grundsätzlich zur
Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet war, dieser
Verpflichtung aber nicht nachgekommen ist.

Dies hat zur Folge, dass die Beklagte, wie bereits das Amtsgericht
zutreffend ausgeführt hat, verpflichtet ist, den daraus den
Klägern entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Auffassung der Beklagten, der Schaden sei infolge der Ausführung
der Schönheitsreparaturen durch die Nachmieter beseitigt worden,
kann nicht gefolgt werden. Ist ein Vermögensschaden einmal
eingetreten, so beurteilt sich die Frage, ob eine spätere Beseitigung
des Schadens den einmal entstandenen Schadensersatzanspruch beeinflusst,
nach den Grundsätzen der sogenannten Vorteilsausgleichung (BGHZ
49, 56, 61). Nach ihnen sind nur solche Umstände beachtlich,
die mit dem Schadensereignis in adäquaten ursächlichem
Zusammenhang stehen. Danach reicht es aus, dass das schädigende
Ereignis allgemein geeignet war, den eingetretenen Vorteil mit sich
zu bringen. Das schadenmindernde oder schadensbeseitigende Ereignis
kann nur dann als zureichend für die Befreiung des Schädigers
von der Ersatzpflicht anerkannt werden, wenn seine Berücksichtigung
bei Würdigung aller Umstände den Schädiger nicht
unbillig entlasten würden (BGH a.a.O. m.w.N.). Zu einer nicht
gerechtfertigten Begünstigung des Schädigers käme
es aber dann, wenn die Schadensbeseitigung eines Dritten berücksichtigt
würde, der eine vertragliche Abmachung mit dem Geschädigten
zugrundeliegt, die den Schädiger nichts angeht (BGHZ 7, 30.
49). So liegt der Fall hier. Die Kläger - und nicht die Beklagte
- haben die neuen Mieter beigebracht. Die neuen Mieter haben im
Zweifel die Schönheitsreparatur auch nur im eigenen Interesse
wahrgenommen - ohne dass es auf die von den Klägern behauptete
vereinbarte Vergütung ankommt - und ihre Leistung jedenfalls
gerade nicht der Beklagten zugute kommen lassen wollen (vgl. § 267
BGB). Nichts anderes gilt für die Kläger, die mit ihrer
Vereinbarung mit den Nachmietern nicht etwa die Entlastung der Beklagten
im Auge hatten. Die vertragliche Übernahme der Schönheitsreparaturen,
die die Kläger mit den Nachmietern ausgehandelt haben, kann,
auch wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Beseitigung
der Mindertauglichkeit der Wohnung geführt hat, deshalb der
Beklagten nicht zugute kommen. Eine andere Lösung wäre
für die Kläger auch deshalb unzumutbar, weil sich ihre
die Schönheitsreparaturen betreffende Vereinbarung mit den
Nachmietern als eine überpflichtgemäße schadenmindernde
Handlung darstellt.

Da somit im Ergebnis eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz
besteht, ist sie auch aus den vom Amtsgericht angegebenen Gründen
-auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen verweist -
verpflichtet, die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe
von 1.783,20 DM für die Monate Februar bis April 1997 zu zahlen.
Neue Einwände hat die Beklagte im Rahmen der Berufung dagegen
nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO.

 

Gericht: LG Duisburg
Aktenzeichen: 23 S 59/98

Redaktion (allg.)

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