Schönheitsreparaturen: Vermieter hat zu zahlen

Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Vermieter die vom Mieter auszuführenden Schönheitsreparaturen bezahlen muss. Daran muss der Vermieter sich auch halten. Er kann nicht einfach beschließen, ab sofort die Arbeiten selbst durchzuführen. Generell ist es üblich, dass der Mieter die Abnutzungserscheinungen seiner Mietwohnung durch Schönheitsreparaturen beseitigt und auch für die entstehenden Kosten aufkommt. Aber: Dies ist nur eine vertragliche Vereinbarung, die sich eingebürgert hat. Möglich sind auch abweichende Regelungen.

1167
Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com

Aus dem Tatbestand

In einem Mietvertrag war festgelegt worden, dass der Vermieter für die Kosten von Schönheitsreparaturen aufkommen musste. Wenn der Mieter selbst Schönheitsreparaturen vornehmen oder von Handwerkern durchführen ließ, sollte der Vermieter die Kosten übernehmen. Voraussetzung war nur, dass die Arbeit fachgerecht sein musste.

Zur Berechnung der Kosten sollte die Zweite Berechnungsverordnung herangezogen werden. Eines Tages informierte der Vermieter die Mieter nun darüber, dass er künftig die Schönheitsreparaturen selbst durchführen werde. Die Mieter lehnten dies ab. Später teilten sie mit, dass die Wohnung nach fünf Jahren nun wieder renoviert worden sei. Sie verlangten die Zahlung von knapp 2.500  € für das fachgerechte Malern und Lackieren. Der Vermieter verweigerte die Zahlung.

Aus den Entscheidungsgründen

In seinem Urteil gestand der Bundesgerichtshof den Mietern die Zahlung zu. Nach dem Vertrag sei keine Zustimmung des Vermieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen erforderlich. Der Vermieter könne den Vertrag nicht einseitig ändern.
BGH

Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 224/13
Urteil vom: 03.12.2014

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Schönheitsreparaturen: Vermieter hat zu zahlen
17.10.2024
Betriebskosten in der Mietverwaltung
Zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten zählen alle Nebenkosten, die in keinem Zusammenhang mit den Mieter:innen der Immobilie stehen. Hierzu zählen zum Beispiel die Kosten für die Instandhaltung der...
30.7.2025
Dübellöcher in der Mietwohnung
Kleine Löcher können nach dem Auszug aus einer Mietwohnung für größeren Streit sorgen. Vor allem dann, wenn die Wände durchlöchert sind wie ein Schweizer Käse. Kommt es deswegen zu juristischen...
8.11.2023
Balkonkraftwerk gilt ab 2024 als privilegierte Maßnahme
Die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte gilt ab 1. Januar 2024 als privilegierte bauliche Veränderung. Die entsprechende Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes befindet sich aktuell auf der...
5.9.2024
Neubauzahlen der sozial orientierten Wohnungsunternehmen
In den Ballungsräumen ist die Nachfrage nach bezahlbaren Mietwohnungen ungebrochen hoch. Viele Wohnungsunternehmen möchten bauen, können aber aufgrund der hohen Kosten nicht ausreichend liefern. Viele...
4.3.2024
Editorial
Seit Monaten steckt die gesetzliche Zulassung der rein virtuellen Wohnungseigentümerversammlung in der parlamentarischen Beratungsschleife. Die Zulassung der rein virtuellen Eigentümerversammlung ist...
1.12.2023
Balkonkraftwerk gilt ab 2024 als privilegierte Maßnahme
Die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte gilt ab 1. Januar 2024 als privilegierte bauliche Veränderung. Die entsprechende Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes befindet sich aktuell auf der...