Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Das Gericht nimmt insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Dezember 2006 Bezug. Die Klägerin hat bereits im Mieterhöhungsverlangen und auch durch weitere mehrfache Aufforderungen ihr Begehren auf Erteilung einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung eindeutig zu erkennen gegeben. Aufgrund der unsicheren Beurteilung, wann eine wirksame konkludente Zustimmung vorliegt, und auch aus Beweisgründen hatte sie hierauf einen Anspruch. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte nach Ablauf der Zustimmungsfrist Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annehmen wollte, dass ein Klageanlass nicht vorliegen sollte, kommt im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a ZPO die Heranziehung der Grundsätze aus § 93 ZPO jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es an einem sofortigen Anerkenntnis fehlt. Im schriftlichen Vorverfahren ist dies in der ersten Erwiderung zu erklären. Die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und Ankündigung eines Klageabweisungsantrags im Schriftsatz der Beklagten vom 17. Oktober 2006 steht dem entgegen (Zöller-Herget § 93 ZPO, Rn 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gericht: LG
Aktenzeichen: Berlin 63 T 130/06
Redaktion (allg.)
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