07. Dezember 2009, 14:10 Uhr
Die Vereinbarung eines Sonderkündigungsrechts ist stets restriktiv auszulegen. Dies gilt auch bei Vereinbarung eines ungewöhnlich hohen Mietzinses, denn das Amortisationsinteresse des Vermieters braucht allein deshalb nicht schneller erfüllt zu sein.
Redaktion (allg.)
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