10. November 2009, 15:31 Uhr
Verkauft der Besitzer einer - zu eigenen Wohnzwecken erworbenen - Eigentumswohnung seine Immobilie wieder, noch bevor er vollständig umgezogen ist und alle nötigen Einrichtungsarbeiten abgeschlossen sind (hier machte eine Erkrankung der Ehefrau den Umzug unmöglich), so ist der Fiskus gegebenenfalls an Spekulationsgewinnen zu beteiligen.
Redaktion (allg.)
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Artikel Spekulationsgewinn
5.9.2024
Gesetz gegen Schrottimmobilien erhält breite Unterstützung










