Die Behörden wiesen einen Hauseigentümer an, seine leerstehende Immobilie Wohnzwecken zuzuführen. Bis zur Trennung hatte er gemeinsam mit seiner Familie in dem Objekt gelebt. Nun lief im Zuge der ehelichen Auseinandersetzungen ein Teilversteigerungsverfahren. Darauf wies der Ehemann hin und argumentierte, wegen dieses Verfahrens könne er das Haus nicht vermieten. Zudem hänge er auch emotional sehr stark an dieser Immobilie.
Diese Gründe überzeugten die Richter des Oberverwaltungsgerichts Hamburg nicht. So sei die emotionale Bindung in dem Zusammenhang schlicht unerheblich. Und angesichts des Teilversteigerungsverfahrens könne eine Vermietung zwar sehr schwierig sein, es scheine aber nicht völlig unmöglich – zumal angesichts des angespannten Wohnungsmarktes.
Redaktion (allg.)
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