In jedem Mehrfamilienhaus fallen allgemeine Betriebskosten an, die sich alle Parteien teilen - und die auch bei Leerstand weiterhin bezahlt werden müssen. Wenn eine Wohnung kurzzeitig nicht vermietet ist, darf der Vermieter die Kosten nicht auf die anderen Mieter des Hauses umrechnen. Selbst wenn in der freien Wohnung Strom, Wasser oder Heizung verbraucht werden würde, etwa für Renovierungsarbeiten, ist dies ebenfalls Sache des Vermieters. Der Vermieter ist verpflichtet, alle umlagefähigen Betriebskosten zu begleichen.
"Nur in begründeten Ausnahmefällen kann der Vermieter hiervon abweichen - etwa bei Müllgebühren, die pro Person abgerechnet werden", teilte Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung, mit.
Quelle: R+V Versicherung
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