Spielplätze

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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Auch wenn einem Mieter bei Abschluss des Mietvertrages nicht bewusst war, dass auf der damals noch vorhandenen Freifläche ein Kinderspielplatz errichtet werden soll und er auch nicht darauf seitens des Vermieters hingewiesen wurde, ist dies unerheblich. Der Mieter muss mit der Errichtung eines Kinderspielplatzes rechnen. Bei neuen Wohnanlagen ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes üblich und muss nicht bei Vertragsabschluss explizit erwähnt werden, da dessen Vorhandensein sozialadäquat ist. Der Mieter kann sich allerdings vertraglich das Nichtvorhandensein eines Spielplatzes oder wenigsten eines Sandkastens in unmittelbarer Nähe zusichern lassen.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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