16. November 2009, 13:30 Uhr
Aufwendungen für die nach Auszug des Mieters bis zum Verkauf leerstehende Eigentumswohnung können nicht als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn der Eigentümer gleichzeitig Vermietungs- und Veräußerungsabsichten hat. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung sind nur dann vorab entstandene oder vergebliche Werbungskosten, wenn der Eigentümer nachweislich den Entschluss zur Vermietung gefasst hat.
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Artikel Steuerabzüge rechtens?
29.1.2026
Erleichterung bei Gebäudeinvestitionen geplant








