Straßenarbeiten

Anwohner müssen die Auswirkungen von Straßenbauarbeiten wie Lärm und Staub grundsätzlich hinnehmen. Beeinträchtigungen, die sich auf die Substanz eines Hauses auswirken, müssen dagegen nicht geduldet werden. Im entschiedenen Fall hatten sich bei der Erschließung eines Baugebietes große Wasserlachen gebildet, die das Haus in Mitleidenschaft zogen.
 

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Bild: AlenKadr/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

 

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO).

Der Kläger beansprucht von der beklagten Stadt Schadenersatz in Höhe von 3.263,59 DM nebst Zinsen.

Er ist Eigentümer eines Hausanwesens in .... Dieses bezog er im Sommer 1994. Nach erheblichen Regenfällen ab Herbst 1994 bildeten sich auf der noch nicht fertiggestellten Straße größere Wasseransammlungen, die erst mit der endgültigen Herstellung der Straße im Jahre 1996 verschwanden.

Der Kläger macht die Beklagte für den Eintritt dieses Wassers in die Souterrainwohnung seines Hauses verantwortlich.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Amtspflichtverletzung sei nicht gegeben, denn an eine "Baustraße" seien nur geringe Anforderungen zu stellen; im Übrigen könne der Beklagten eine verzögerte Herstellung der Straße nicht vorgeworfen werden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlich verfolgten Anspruch in vollem Umfang weiterverfolgt und der ... GmbH, dem ... sowie der ... AG den Streit verkündet hat. Letztere ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Der Senat hat sich zu den Ursachen des Wassereinbruchs sachverständig beraten lassen.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.Der Kläger hat dem Grunde nach einen nachbarrechtlichen, und zwar öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch.

1. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein bürgerlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB regelmäßig dann, wenn von einem Grundstück auf das benachbarte Grundstück ausgehende Einwirkungen zwar rechtswidrig sind und deshalb nicht geduldet werden müssen, der betroffene Eigentümer oder Besitzer jedoch aus besonderen Gründen gehindert ist, solche Störungen gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden und wenn er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Az. III ZR 198/98, Urteil vom 22. Juli 1999, S. 12 m.u.N.).

Bei diesen Einwirkungen muss es sich nicht um Imponderabilien im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB handeln, vielmehr sind tatbestandsmäßig beispielsweise Grobimmissionen oder eindringende Wurzeln. Auch die Art der Zuführung ist nicht ausschlaggebend (BGH a.a.O.).

Ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch wegen enteignend wirkenden hoheitlichen Eingriffs besteht dann, wenn die Beeinträchtigung sich als unmittelbarer Eingriff in das Eigentum darstellt und das nach § 906 Abs. 2 BGB entschädigungslos zu Duldende übersteigt, weil die Benutzung des störenden Grundstücks nicht ortsüblich oder bei ortsüblicher Benutzung die Zumutbarkeitsgrenze des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB überschritten ist (vgl. Nachweise bei Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 906 Rdnr. 82 ff.). Wegen des Rückgriffs auf die Maßstäbe des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sind die Voraussetzungen beider Ansprüche im Wesentlichen gleich (vgl. BGH NJW 1979, 164 und NJE 1971, 750).

2. Der Entschädigungsanspruch ist im vorliegenden Fall öffentlich-rechtlicher Natur. Gemäß § 48 Abs. 2 LStrG obliegen der Bau, die Unterhaltung und die Verwaltung der öffentlichen Straßen (§§ 1 – 3, 11 und 14 LStrG) den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung öffentlicher Gewalt.

Die – provisorische – Herstellung der Erschließungsstraße ist damit Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge und stellt eine hoheitliche Maßnahme dar. Es ist nichts dafür vorgebracht, die Erfüllung dieser Aufgabe sei auf die Ebene des Privatrechts verlagert, indem die Beklagte die gesamte Bauausführung einem Privatunternehmen in eigener Zuständigkeit übertragen hätte (vgl. Senat, Az. 1 U 594/92, Urteil vom 22. November 1995, S. 7 und 8; BGH NJW-RR 1988, 137).

3. Die Grundstücke des Klägers und der Beklagten (Straßengrundstück) sind benachbart; die Beklagte ist enteignungsrechtlich Begünstigte sowie Störerin. Der Kläger war aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch gehindert, verwaltungsgerichtliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Immissionen anlässlich des Baues einer Straße sind von Rechts wegen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Nachweise bei Palandt, BGB, 58. Aufl., § 906 Rdnr. 44). Im Übrigen konnte der Kläger nicht damit rechnen, dass das auf der Straße befindliche Wasser versickern und den Weg in sein Haus finden würde.

4. Das in die Souterrainwohnung eingedrungene Wasser stammt von dem "See" auf der unbefestigten Baustraße. Dies geht eindeutig aus dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 3. März 1999 hervor. Dieser ermittelte, dass kein direkter Zulauf zum Grundstück stattgefunden hat, das versickernde Niederschlagswasser vielmehr in den Grabenbereich der Hausanschlussleitungen geriet und vom Graben aufgenommen der Außenwand im Einbindungsbereich der Versorgungsleitungen zugeführt wurde. Dies, so der Sachverständige, komme einer Beanspruchung der Kelleraußenwand durch drückendes Wasser gleich, der eine normale Isolierung der im Erdreich befindlichen Hauswand nicht gewachsen sei.

5. Eine solche, die Substanz des Hauses angreifende Beeinträchtigung hat der Kläger nicht entschädigungslos hinzunehmen.

a) Die Beklagte verweist darauf, die Versickerung von Niederschlagswasser sei ein natürlicher Vorgang, der nicht zu einer Haftung aus "enteignungsgleichem Eingriff" führen könne, zumal es an einem zielgerichteten Eingriff fehle. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Art der Zuführung des Wassers nicht ausschlaggebend ist (vgl. BGH, Az. V ZR 377/98, Urteil vom 11. Juni 1999, S. 6 und 7 m.u.N.) und dass die "Unmittelbarkeit" des Eingriffs nicht mit "Zielgerichtetheit" gleichgesetzt werden darf. Die Unmittelbarkeit wird in der Weise verstanden, dass die schädigende Auswirkung, d.h. das dem Einzelnen durch den Eingriff auferlegte Sonderopfer, von der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme ausgeht (vgl. BGH NJW 1980, 770). Das ist hier der Fall.

Die Beklagte hatte eine Baustraße hergestellt, die erhebliche Vertiefungen aufwies und in denen sich das Regenwasser seeartig sammelte. Bei dieser Sachlage hat "kein ganz außerhalb der hoheitlichen Maßnahme liegendes selbständiges Ereignis erst den Schaden ausgelöst" (BGH NJW 1980, 770, rechte Spalte).

b) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, wegen des Provisoriums einer Baustraße müssten die Anlieger Belästigungen schlichtweg hinnehmen. Sähe man dies anders und billigte man Entschädigungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu, könnte sich eine Gemeinde dem Risiko, Erschließungsanlagen herzustellen, künftig nicht mehr aussetzen und müsste von vornherein auf die Herstellung von Baustraßen verzichten.

Der Beklagten ist einzuräumen, dass die Rechtsprechung zu Überschwemmungsschäden durch Oberflächenwasser im Zuge der Errichtung eines Neubaugebietes unter dem Blickwinkel von Amtshaftungsansprüchen (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG) geringe Anforderungen an die Sicherungspflichten des Baulastträgers stellt (vgl. die Zusammenstellung von Kühn, BADK-Information 1998, S. 34 ff).

Die Beurteilung von Ansprüchen der Anlieger unter dem Gesichtspunkt der Enteignungsentschädigung führt hinsichtlich der einzuhaltenden "Standards" aber zu keiner Ausweitung und nicht zu einer von den Kommunen nicht mehr kalkulierbaren Risikoerhöhung. Die Sperre des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, nämlich das Erfordernis einer Einwirkung, die die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet, gilt auch für den öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch.

Der Bundesgerichtshof stellt für den entschädigungspflichtigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 GG darauf ab, ob der Anspruchsteller nach Nachbarrecht die gleichen Einwirkungen auf sein Eigentum ohne Ausgleich hätte hinnehmen müssen, falls die Beeinträchtigungen von einem privaten Nachbarn herbeigeführt worden wären. Die durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition werde durch die Vorschriften des Nachbarrechts, die zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums gehörten, näher ausgestaltet (BGH NJW 1980, 770; VersR 1982, 772). Der Eigentümer müsse Immissionen von hoher Hand auf sein Grundstück insoweit entschädigungslos dulden, als sie nicht das Maß dessen übersteigen, was ein privater Nachbar nach § 906 BGB ohne Ausgleich ertragen müsse. In gleicher Weise, so der Bundesgerichtshof (VersR 1982, 773), komme ein zur Entschädigung verpflichtender Tatbestand nicht in Betracht bei Einwirkungen, die vom Grundstück einer Gemeinde auf ein anderes Grundstück ausgingen, aber nicht das Maß dessen übersteigen, was der Eigentümer nach Wassernachbarrecht entschädigungslos hinnehmen müsse.

c) Das einsickernde Oberflächenwasser ist Grundwasser im Sinne des § 1 LWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 WHG (vgl. Himmel, Landeswassergesetz, § 1 LWG, Rdnr. 27). Es versteht sich, dass der Eigentümer den Zustrom des Grundwassers entschädigungslos hinnehmen muss, das vom benachbarten Grundstück als normal versickerndes Niederschlagswasser herrührt. Dies folgt schon daraus, dass es sich dann um ein bloßes Naturereignis handelt, für das der benachbarte Eigentümer nicht als Störer einzutreten hat, da die Störung nicht wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (BGH NJW 1993, 925/928). Letzteres ist hier aber der Fall.

Mit der auf ihrem freien Willen beruhenden Anlage der Baustraße hat die Beklagte die Bedingungen dafür geschaffen, dass erhebliche Wasseransammlungen stattfanden und dort für längere Zeit verblieben. Wenn dieses Niederschlagswasser dann als Sickerwasser auf das Grundstück des Klägers geriet, als sogenanntes drückendes Wasser in das Gebäude des Klägers eindrang und dieses an der Substanz beschädigte, ist dies eine unzumutbare Beeinträchtigung, die der Kläger nicht mehr entschädigungslos hinzunehmen hatte. Sie geht über die Beeinträchtigungen (z.B. Staub und Lärm) weit hinaus, die jeder Anlieger einer im Bau befindlichen Erschließungsanlage ohne Weiteres zu erdulden hat. Dies gilt umso mehr, als der Kläger die Beklagte zugestandenermaßen schon frühzeitig auf den Wasserstau auf der Straße hingewiesen und um Abhilfe gebeten hat.

d) Der Kläger muss sich das Vorhandensein der Zuleitungen und deren Sammelwirkung ebenso wenig anspruchsmindernd zurechnen lassen, wie eine eventuell nicht ganz fachgerechte Abdichtung der Durchführung der Versorgungsleitungen (§ 254 Abs. 1 BGB).

Beim Bau des Hauses und bei der Anlage der Versorgungsleitungen im gut versickerungsfähigen Bimsboden war mit einer erheblichen Zuführung von von der Straße herrührendem Sickerwasser nicht zu rechnen. Aus diesem Grund waren auch nicht die von der Beklagten im Prozess geforderten Tonpackungen einzubauen. Dahingestellt bleiben kann, ob die Leitungsdurchführung nicht fachgerecht abgedichtet war. Der Sachverständige hat ausgeführt, auch bei richtiger Abdichtung hätte diese der Beanspruchung durch drückendes wasser nicht standhalten können. Damit wäre eine mangelnde Abdichtung nicht relevant, da der Eintritt des Wassers auch bei fachgerechter Abdichtung stattgefunden hätte.

II. Der Kläger hat einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.763,59 DM dieser Anspruch geht, da die Einwirkung zu einer Substanzschädigung geführt hat, bis zu vollem Schadenersatz (BGH NJW-WW 1997, 1374) und umfasst auch den Kostenansatz für eigene Arbeitsleistungen, die zur Schadensbeseitigung erbracht wurden (BGH NJW 1996, 921 m.w.N.).

1. Der Kläger setzt für die eigene Arbeitsstunde und die seiner Ehefrau 20 DM an, geht von zehn Schadensereignissen aus, berechnet für das aufschneiden der Silikonfugen 240 DM und für die Verlegung des Teppichbodens 80 DM. Die Tapetenarbeiten kosten nach einem Angebot des Malermeisters ... 1.143,59 DM.

2. Der Senat ist der Auffassung, dass der Kläger der ihn treffenden Schadensminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist (§ 254 Abs. 2 BGB), denn er durfte nicht zehn Wassereinbrüche tatenlos hinnehmen, sondern hätte durch – damals jederzeit mögliches – Aufgraben die Schadenstelle ermitteln und Vorsorgemaßnamen treffen müssen. Die Tapezierarbeiten fallen demgegenüber in voller Höhe an, da bei ganzen Bahnen auf der Wand ein Teiltapezieren nicht in Betracht kommt (vgl. die Fotografien).

3. Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO den Schaden wie folgt:

300 DM allgemeiner Arbeitseinsatz

240 DM Silikonfugen

80 DM Teppichboden

1.143,59 DM Tapete

= 1.763,59 DM insgesamt.

 

III. Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 3.363,59 DM. Die Beschwer der Parteien liegt unter je 2.000 DM.

Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Entscheidung betrifft einen Einzelfall; im Übrigen weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
 

Gericht: OLG KOBLENZ
Aktenzeichen: 1 U 1041/97

Redaktion (allg.)

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