Straßenausbau ist keine haushaltsnahe Leistung
Aus dem Tatbestand
Eine Gemeinde ließ einen bis dahin unbefestigten Weg zu einer Straße ausbauen und verpflichtete im Gegenzug die Anwohner zu einer finanziellen Beteiligung an dieser Maßnahme. Bei einem Grundstückseigentümer belief sich das auf knapp 3.300 Euro Vorausleistung und auf noch einmal dieselbe Summe nach Fertigstellung. Er machte den Lohnkostenanteil davon als haushaltsnahe Dienstleistung geltend.
Der Fiskus verweigerte dies, weil er einen konkreten Bezug zur Haushaltsführung nicht erkennen konnte. Der Steuerzahler verwies darauf, es gehe für seine Familie schließlich auch um die besseren Transportmöglichkeiten zu Schule und Arbeitsplatz.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg verneinte den notwendigen Haushaltsbezug. Wenn man der „räumlich-funktionalen“ Bestimmung des Haushaltsbegriffs gerecht werden wolle, zähle ein Straßenausbau nicht dazu.
Ein früheres, anders lautendes Urteil des Finanzgerichts Nürnberg erschien den Richtern „nicht plausibel“. Grundsätzlich gelte, dass zwar Anschlussleistungen von der Straße aus (für Wasser, Strom, Gas, Abwasser, Telekommunikation) in Frage kommen, aber immer nur ab der Abzweigung vom Straßenland hin zum Grundstück des Steuerzahlers.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern
Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 3 K 3130/17
Urteil vom: 25.10.2017
Redaktion (allg.)
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