Streitwert einer Mängelklage

Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache bestimmt sich in entsprechender Anwendung der in § 16 GKG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken nach dem einjährigen Betrag der infolge der Mängel eingetretenen Mietminderung. Das gilt auch im umgekehrten Fall einer gerichtlichen Geltendmachung des Duldungsanspruchs des Vermieters nach § 541 b BGB.
 

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

 

I.

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung, die Beklagte ist Hauseigentümerin
und Vermieterin. Die monatliche Miete beträgt 770 DM. Mit der
Klage haben die Kläger die Beklagte auf Beseitigung von Mängeln
der Mietsache in Anspruch genommen. Auf der Grundlage eines im Beweissicherungsverfahren
eingeholten Sachverständigengutachtens sind die Kosten der
Mängelbeseitigung auf 49.600 DM veranschlagt worden.

Das Amtsgerichthat die Beklagte antragsgemäß
zur Mängelbeseitigung verurteilt. Den Streitwert hat es auf
16.170 DM festgesetzt. Dabei ist es davon ausgegangen, dass infolge
der Mängel die Miete um 50 % zu mindern sei; Streitwert sei
deshalb der 3½-fache Jahresbetrag der geminderten Miete (770 DM
x 50% x 12 x 3,5 = 16.170 DM). Mit der Beschwerde wollen die Prozessbevollmächtigten
der Kläger die Heraufsetzung des Streitwerts auf 49.600 DM
erreichen, weil sich der

Streitwert nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten
richte. Das Rechtsmittel war insoweit erfolglos, das Landgerichthat den Streitwert vielmehr nach § 25 II 3 GKG auf 4.200
DM herabgesetzt.

II.

Die Frage, wie der Gebührenstreitwert für eine Klage
auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache festzusetzen ist,
ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Dabei findet die
von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vertretene
Ansicht, die Höhe der Mängelbeseitigungskosten sei maßgebend,
nur vereinzelt Zustimmung. Gegen diesen Ansatz wird zu Recht eingewandt,
dass bei der Streitwertfestsetzung auf das Interesse des Mieters
an der Mängelbeseitigung abgestellt werden. Den Mieter interessiert
die Höhe der aufzuwendenden Kosten nicht; ihm geht es vielmehr
um die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der
Mietsache. Hinzu kommt, dass die Mängelbeseitigungskosten -
wie der vorliegende Fall zeigt - die Jahresmiete um ein Vielfaches
überschreiten können. Der Gesetzgeber hat aus sozialen
Gründen zur Vermeidung unbilliger Kostenlasten den Streitwert
bei Klagen, die den Bestand des Mietverhältnisses betreffen,
begrenzt. Es liefe auf einen Wertungswiderspruch hinaus, den Anspruch
auf Beseitigung einzelner Mängel höher festzustellen als
den Streitwert für das Mietverhältnis insgesamt.

Bei der Festsetzung des Streitwerts einer auf die Beseitigung von
Mängeln gerichteten Klage ist deshalb an die Minderung anzuknüpfen,
die der Gebrauch der Mietsache infolge der Mängel erfährt.
Dies hat das Amtsgerichtauch berücksichtigt.
Indem es aber den 3½-fachen Jahresbetrag der geminderten Mietsache
als Streitwert festgesetzt hat, hat es auf den maximal in Betracht
kommenden Zeitraum abgestellt. In Rechtsprechung und Schrifttum
werden auch kürzere Zeiträume in Ansatz gebracht. Die
Kammermusste sich damit befassen, ob der vom Amtsgerichtgewählte Zeitraum der Rechtslage entspricht, obwohl
die Prozessbevollmächtigten der Kläger eine Erhöhung
des Streitwerts anstreben, die von vornherein nicht in Betracht
kommt. Nach § 25 II 2 GKG kann das Rechtsmittelgericht, das über
eine Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts zu entscheiden hat,
den vom Erstgericht festgesetzten Streitwert von Amts wegen auch
niedriger bemessen als in dem angefochtenen Beschluss. Nach h. M.
in Rechtsprechung und Schrifttum gilt das Verbot der reformatio
in peius nicht für Streitwertbeschwerden. Die Gegenansicht
wird nur vereinzelt vertreten.

Die Kammer schließt sich der Ansicht an,
die den Streitwert einer Klage auf Beseitigung von Mängeln
auf den Jahresbetrag der Mietminderung infolge der Mängel bemisst.

Nach § 12 I 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem für
die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit
des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstands,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichtsenthält diese Vorschrift keine Verweisung auf § 9
ZPO, so dass der Streitwert nicht nach dem 3½-fachen Jahresbetrag
der Mietminderung festzusetzen. Wegen der Kostengerechtigkeit gilt
§ 9 ZPO grundsätzlich nur für die Bestimmung der Zuständigkeit
und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels steht dem nicht entgegen,
denn sie enthält nur Ausführungen zur Bestimmung der Zuständigkeit
nach § 511a ZPO.

Eine anderweitige Bestimmung i.S. von § 12 I 1 GKG ist - jedenfalls
unmittelbar - auch nicht durch § 16 GKG getroffen worden. Gegenstand
des Streits ist nicht der Bestand des Mietverhältnisses, und
auch ein Mieterhöhungsverlangen (§ 16 V GKG) steht nicht in
Rede. Der Streitwert ist vielmehr nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen
festzusetzen. Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und
Schrifttum leitet daraus her, dass sich der Streitwert nach dem
3-jährigen Mietminderungsbetrag richte. Begründet wird
dies vor allem damit, dass sich eine Mietminderung üblicherweise
über einen wesentlich längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecke
und jedenfalls die erforderlichen Arbeiten des Vermieters zur Behebung
der Mängel auf lange, nicht überschaubare Zeit Bedeutung
für die Höhe der Miete hätten.

Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Dauer einer Mietminderung
ist nicht kalkulierbar; eine Begründung für die Wahl eines
Zeitraums gerade von drei Jahren wird von den Befürwortern
dieser Ansicht auch nicht geliefert. Dass die Durchführung
der Mängelbeseitigungsarbeiten für einen längeren
Zeitraum als ein Jahr Einfluss auf die Höhe der Miete haben
kann, weil hierdurch einer Mietminderung durch den Mieter entgegengewirkt
wird, ist kein ausreichender Grund für den Ansatz eines Zeitraums
von drei Jahren. Vor allem wird das bei der Wertfestsetzung dem
Gericht nach § 3 ZPO grundsätzlich zustehende Ermessen aber
durch Erwägungen eingeschränkt, die im Gesetz an anderer
Stelle zum Ausdruck gekommen sind. Dies ist bei der Vorschrift des
§ 16 GKG der Fall. Die geringere Bemessung des Gebührenstreitwerts
in Mietsachen hat ihren Grund darin, dass der Gesetzgeber aus sozialpolitischen
Gründen bei Miet- und Pachtstreitigkeiten eine hohe Kostenbelastung
vermeiden wollte, um die Beteiligten nicht aus Kostengründen
von einer Klage oder Rechtsverteidigung abzuhalten. Das gilt aber
nicht nur, wenn um den Bestand des Mietverhältnisses insgesamt
gestritten wird, sondern erst recht, wenn es nur um einen Ausschnitt
des Vertragsverhältnisses geht. Die in § 16 GKG festgeschriebene
Sperrwirkung einer Jahresmiete erfasst deshalb, über den unmittelbaren
Wortlaut des Gesetzes hinaus, alle Mietstreitigkeiten. Dabei ist
bei der Klage auf die Beseitigung von Mängeln der Mietsache
der Jahresbetrag der Mietminderung maßgebend. Zur Klarstellung
soll darauf hingewiesen werden, dass dieselben Erwägungen maßgebend
sind, wenn Streitgegenstand ein Duldungsanspruch des Vermieters
nach § 541b BGB ist. Denn der Klage des Mieters auf Vornahme von
Mängelbeseitigungsmaßnahmen steht spiegelbildlich die
Klage des Vermieters auf Duldung von Maßnahmen zur Beseitigung
drohender und/oder schon vorhandener Mängel der Mietsache gegenüber.
Das Amtsgerichthat die Minderungsquote auf 50
% der monatlichen Miete von 770 DM bemessen. Hiergegen ist nichts
zu erinnern. Dies ergibt einen Streitwert für die Mängelbeseitigung
von 4.200 DM (770 DM x 50 % x 12).
 

Gericht: LG FRANKFURT/O.
Aktenzeichen: 6 (b) T 201/99

Redaktion (allg.)

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