Toilette

Lässt der Vermieter alte Sanitäranlagen austauschen und ersetzt den PVC-Boden durch Fliesen, kann er nur wegen der neuen Fliesen die Miete erhöhen. Die neuen Sanitäranlagen erhöhen nicht den Wert der Wohnung und dürfen nicht angesetzt werden.

 

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Bild: Vaceslav Romanov/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis bezüglich
einer Wohnung im Hause .... Die Kläger begehren mit der vorliegenden
Klage eine Mieterhöhung nach § 3 MHG für die Monate September,
Oktober und November 1998 aufgrund Mieterhöhungsschreiben vom
19. 12. 1997 und tragen dazu vor: Das funktionsfähige Bad der
Beklagten sei komplett durch neue Sanitäreinrichtungen ausgewechselt
worden, es sei zuvor im Bad lediglich ein Ölsockel vorhanden
gewesen und keine Fußbodenverfliesung, das gesamte Bad sei
neu verfliest worden, auch die gesamte Elektroinstallation sei erneuert
worden, so dass insoweit nunmehr eine Wertverbesserung eingetreten
sei, die umlagefähig sei. Die Kläger begehren mit der
vorliegenden Klage die Umlage von 11 % der Gesamtkosten in Höhe
von 12.342,47 DM – 113,13 DM pro Monat und beantragen, die
Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger
339,39 nebst 4 % Zinsen aus jeweils 113,13 DM seit dem 1. 9. 1998,
1. 10. 1998 und 1. 11. 1998 zu zahlen.

 

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagten sind der Auffassung, die Kosten könnten nicht
umgelegt werden, das Bad sei zuvor alt gewesen, es sei allerdings
funktionsfähig gewesen, eine Wertverbesserung sei nicht eingetreten,
es sei allerdings richtig, dass die Wände und die Fußböden
nicht verfliest gewesen seien, im übrigen sei eine spürbare
Wertverbesserung nicht eingetreten.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätzen
verwiesen.

 

 

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.

 

Die Kläger sind berechtigt, von den Beklagten einen Betrag
in Höhe von 66,40 DM monatlich gemäß § 535 Satz
2 BGB zu verlangen, aufgrund der nach § 3 MHG ausgesprochenen Mieterhöhung.
Dabei handelt es sich um die Kosten für die Verfliesung des
Badezimmers: Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Verfliesung
eine Wertverbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand
darstellt: Eine Verfliesung des Bodens und des Wandbereiches ist
aus hygienischen Gründen und aus pflegetechnischen Gründen
eine Wertverbesserung gegenüber einem Sockel aus Öl und
einem PVC-Belag, so dass ausweislich der Rechnung ... der Betrag
in Höhe von 7.242,83 DM zur Umlage ansteht, was einen monatlichen
Betrag in Höhe von 66,40 DM ausmacht.

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass darüber hinaus eine weitere
Wertverbesserung nicht dargelegt worden ist: So ist das Badezimmer
Jahrzehnte alt gewesen, die Sanitäreinrichtungen haben praktisch
keinen Wert mehr gehabt beim Austausch durch andere Sanitäreinrichtungen,
so dass sich die Kläger infolge ersparter Instandsetzungsarbeiten
die Kosten für die Neueinbringung des Bades wieder anrechnen
lassen müssen. Eine Wertverbesserung, die lediglich eine Verbesserung
und nicht gleichzeitig eine Instandsetzung darstellt, ist seitens
der Kläger nicht dargelegt, so dass insoweit wegen ersparter
Instandsetzungsaufwendungen ein Mieterhöhungsbetrag nicht ausgeurteilt
werden konnte.

 

Nach alledem war wie geschehen zu entscheiden.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Ziff. 11, 711, 713
ZPO.

Gericht: AG Gelsenkirchen
Aktenzeichen: 3 B C 600/98

Redaktion (allg.)

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