Treppe gewischt

Wer in einem frisch gewischten Treppenhaus ausrutscht, erhält keinen Schadenersatz, denn jeder muss sich darauf einstellen, dass regelmäßig geputzt wird.

 

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Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus übergangenem Recht.
Die Klägerin ist gesetzliche Unfallversicherin der Frau …. Diese war als Büroschreibkraft der Architekten … und in dem der Beklagten gehörenden Gebäude … tätig. Am 22.12.1998 begab sich Frau … gegen 10.30 Uhr aus den Geschäftsräumen der Architekten in das Treppenhaus auf den Weg zum Briefkasten, um die Post zu holen. Sie musste hierfür eine Treppe mit 5 Stufen hinabsteigen. Der Natursteinbelag ist glänzend. In dem Treppenhaus hatte kurz zuvor eine Reinigungskraft die Treppenstufen nass gewischt. Ein Warnhinweis war nicht angebracht. Frau … rutschte auf der Treppe aus und stürzte die Treppe hinab. Sie erlitt Verletzungen an den Beinen, deren Ausmaß und deren Umfallbedingtheit zwischen den Parteien streitig sind.
Die Klägerin erbrachte gegenüber Frau … Leistungen in Höhe der Klageforderung zum Ersatz des aus dem Sturz entstandenen Schadens.
Die Klägerin behauptet, die Treppe sei infolge des Wischens nass und glitschig gewesen, als Frau … diese betreten habe. Dies sei aufgrund des glänzenden Belags für Frau … nicht zu erkennen gewesen. Frau … habe normale Winterstiefel getragen und sei, auch dadurch, dass die Nässe auf dem Belag nicht zu erkennen gewesen sei, ausgerutscht. Hinsichtlich der behaupteten Verletzungen wird auf die Klageschrift vom 6.9.2001 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.815,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontüberleitungsgesetz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Treppe sei bereits trocken gewesen, als Frau … diese betreten habe. Zwischen dem Wischen der Treppe und dem Sturz habe ein Zeitraum von 15 Minuten gelegen. Außerdem habe Frau … hochhackige Stiefletten getragen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliege, da nicht erwartet werden könne, bei bloßem Wischen des Treppenhauses Warnhinweise anzubringen.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadenersatz aus übergangenem Recht, da der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die sowohl der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Mietverhältnisses als auch der Anspruch aus unerlaubter Handlung Voraussetzung sein würden, nicht zur Last fällt. Dies gilt selbst dann, wenn der bestrittene Vortrag der Klägerin, dass die Treppe zum Zeitpunkt des Sturzes der Versicherungsnehmerin nass war, als richtig unterstellt wird, so dass hierüber kein Beweis zu erheben war.
Das – als wahr unterstellte – Verhalten der Beklagten, die Treppe nass wischen zu lassen, ohne Warnhinweise aufzustellen, ist nach Auffassung der Kammer nicht pflichtwidrig.
Der Eigentümer eines Gebäudes ist weder gehalten, das Wischen der Treppe zu untersagen noch besondere Sicherheitsvorkehrungen gegen die Benutzung der aufgrund von Reinigungsarbeiten nassen Treppen zu treffen.
Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar.
Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, verlangt deshalb lediglich, dass diejenigen Vorkehrungen zu treffen sind, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden (Palandt-Thomas, 61. Auflag, Rdnr. 58 zu § 823 BGB). Dieser Verpflichtung ist in der Regel genügt, wenn die Gewähr besteht, dass der Besucher eines Gebäudes sich in den Räumen bei vernünftigem Verhalten frei bewegen kann (BGH NJW 1994, 2617). Der Gebäudebesitzer hat deshalb nur diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die der in Frage kommende Publikumsverkehr allgemein erwarten darf.
Nach Auffassung der Kammer gehen die Sicherheitserwartungen des Verkehrs in Büro- Miethäusern nicht so weit, dass der berechtigte Benutzer (Mieter oder Angestellter eines Mieters), jederzeit trockene Treppen erwarten darf, soweit Warnschilder nicht aufgestellt sind. Vielmehr muss in jedem Gebäude damit gerechnet werden, dass das Treppenhaus in regelmäßigen Abständen, und zwar auch während der Arbeitszeiten, gereinigt wird. Dabei kann auch nicht verlangt werden, dass der Eigentümer das Reinigungspersonal dahin gehend anweist, dass die Treppen unmittelbar nach dem Wischvorgang zu trocknen oder andernfalls als nass zu kennzeichnen sind. Würde dies verlangt, würden die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten erheblich überspannt. Derartige Sicherheitsvorkehrungen sind dem Eigentümer eines Gebäudes nicht zumutbar. Seine Verpflichtung endet vielmehr dort, wo lediglich eine Gefahr vorhanden ist, die der Benutzer bei zumutbarer eigener Vorsicht abwenden kann. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Benutzers, zu überprüfen, ob die Treppe infolge einer Reinigung nass ist, da der in Frage kommende Publikumsverkehr mit der Reinigung des Treppenhauses rechnen kann und muss. Ob anderes zu gelten hat, wenn es sich um eine über das üblicherweise mit dem Wischen der Treppe verbundene Nässe hinausgehende Rutschgefahr handelt, kann offen bleiben, da dies von der Klägerin nicht vorgetragen wurde.
Fälle, in denen die Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in den Gebäuden angenommen hat, weisen im Gegensatz zum vorliegenden Fall jeweils besondere Gefahren auf, mit denen gerade – unter besonderer Berücksichtigung des jeweiligen Verkehrs – nicht regelmäßig gerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere für die als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anerkannte Linoleumglätte durch Bohnern. Ebenfalls wurde eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht bei Nicht entfernen einer Nassstelle auf einer Tanzfläche (Oldenburg, MDR 1998, 223). Diesen anerkannten Fällen der Verkehrssicherungspflichtverletzung ist gemeinsam, dass der Geschädigte mit der jeweiligen Gefahr nicht zu rechnen brauchte, weil es sich um eine besondere Gefahr handelte. Der Verkehrssicherungspflicht ist dagegen genügt, wenn der Benutzer eines Gebäudes sich nicht solchen Gefahren ausgesetzt sieht, denen er auch bei zumutbarer eigener Vorsicht nicht zuverlässig begegnen kann. Wie bereits dargelegt, ist eine derart außergewöhnliche Gefahr im vorliegenden Fall weder erkennbar noch vorgetragen. Die gewöhnlich infolge Wischens auf einer Treppe entstehende Nässe stellt nach Auffassung der Kammer jedenfalls keine derartige unerwartete Gefahr dar, dass sie tunlichst zu vermeiden oder hiervor zu warnen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
 

Gericht: LG Gießen
Aktenzeichen: 5 O 139/01

Redaktion (allg.)

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