26. Oktober 2009, 11:11 Uhr
Der Wohnungseigentümer kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht einwenden, wegen der mit der Führung eines Treuhandkontos verbundenen Risiken sei er nicht zur Zahlung fälliger Wohngeldbeträge auf dieses einzige - der Eigentümergemeinschaft zur Verfügung stehende - Konto verpflichtet.
Redaktion (allg.)
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Artikel Treuhandkonto des Verwalters
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GEG und WEG passen nicht formschlüssig zusammen










