Die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter umfasst die Verschaffung des Besitzes an der Mietsache und die Rückgabe sämtlicher Schlüssel. Der Rückgabe an den Vermieter steht die Rückgabe an eine von dem Vermieter bevollmächtigte Person gleich. Die Rückgabe an den von dem Vermieter mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragten Makler reicht nicht aus, wenn der Makler insoweit nicht bevollmächtigt war. Ein Vermieter, der weiß, dass sein bisheriger Mieter die Schlüssel zu den Mieträumen dem Makler übergeben hat, der mit der Suche nach einem Nachmieter beauftragt ist, ist verpflichtet, wenn er die Schlüsselübergabe an den Makler nicht als Rückgabe der Mietsache gelten lassen will, den Makler aufzufordern, ihm die Schlüssel auszuhändigen.
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